Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(SächsAGBMG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 9. Juli 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024

§ 1
Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.1

§ 2
Aufgaben der SAKD

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der

1.
Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz
2.
regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes,
4.
Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des Bundesmeldegesetzes,
5.
Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes,
6.
Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.

(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 und § 23a Absatz 1 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.

(3) 1Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. 2§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. 2Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen.

(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes.2

§ 3
Örtliche Zuständigkeit

1Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. 2Im Übrigen ist örtlich zuständig

1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG entsprechende Auskunft,
4.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,
5.
wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 4
Aufsicht

(1) 1Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (­SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.3

§ 5
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften

(1) 1Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. 2§ 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.

(2) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.4

§ 7
Sächsisches Melderegister

(1) 1Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise sowie die Eintragung und Löschung von Widersprüchen und Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 sowie den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes. 2Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung

1.
die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise,
2.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.

(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Die Rechte nach den Artikeln 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 36) sowie auf Eintragung und Löschung der in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Widersprüche und Übermittlungssperren im Sächsischen Melderegister sind gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) 1Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz sowie auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes, auf Datenbestätigung nach den §§ 39a und 49a des Bundesmeldegesetzes sowie Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. 2Die Anträge sind nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 34a BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 34a Absatz 2 bis 4 BMG aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.5

§ 8
Kosten des Sächsischen Melderegisters

(1) 1Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kostenfrei. 2Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.

(3) 1Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. 2Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.

(4) 1Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. 2Es sind Selbstkosten zu erstatten.6

§ 9
Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe
und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern

1Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. 2Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen. 3Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.7

§ 10
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu bestimmen,
2.
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG, die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 34a Absatz 4 BMG, Anlass und Zweck der Übermittlung, den Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festzulegen sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und des Abrufs zu regeln,
3.
die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 3 BMG zu bestimmen,
4.
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des Sächsischen Melderegisters, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, die Sicherheitsanforderungen, die Vertragslaufzeit und den Umfang der Nutzung des Landesportals, zu regeln,
5.
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen, zu regeln,
6.
die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach § 8 Abs. 2 und die Bestimmung weitergehender Regelungen für die Datenübermittlung zur Durchführung der Rückmeldung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung des landesinternen gesicherten Verwaltungsnetzes, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des gesicherten Verwaltungsnetzes sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln,
7.
das Verfahren der Kostenermittlung und -erstattung nach § 9 Abs. 4 zu regeln,
8.
zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Freistaates Sachsen abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt.8

§ 11
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.9

§ 13
(aufgehoben)10

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290)

Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)

Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 495)