Historische Fassung war gültig vom 01.11.2015 bis 19.01.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neuregelung melderechtlicher Vorschriften

Vom 9. Oktober 2015

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2
Intermediär
§ 3
Verzeichnisdienst
§ 4
Stand der Technik

Abschnitt 3
Sächsisches Melderegister

§ 5
Betrieb des Sächsischen Melderegisters
§ 6
Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung
§ 7
Plausibilitätsprüfungen
§ 8
Kosten

Abschnitt 4
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 9
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 10
Sicherungsmaßnahmen
§ 11
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
§ 12
Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
§ 13
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten
§ 14
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Abschnitt 5
Automatisierte Abrufverfahren

§ 15
Automatisierte Abrufverfahren
§ 16
Protokollierung, Dokumentation
§ 17
Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 18
Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
§ 19
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 20
Automatisiertes Abrufverfahren für die Ausländerbehörden
§ 21
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
§ 22
Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung
§ 23
Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeldbehörden
§ 24
Automatisiertes Abrufverfahren für die Waffenbehörden
§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren für die Landesdirektion Sachsen
§ 26
Automatisiertes Abrufverfahren für die Staatsanwaltschaften und die strafverfolgend tätig werdenden Finanzbehörden
§ 27
Automatisiertes Abrufverfahren für die Gerichte und die Landesjustizkasse
§ 28
Automatisiertes Abrufverfahren für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen
§ 29
Automatisiertes Abrufverfahren für die Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden
§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren für die Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung
§ 31
Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung
§ 32
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen
§ 33
Automatisiertes Abrufverfahren für die Sozialbehörden
§ 34
Automatisiertes Abrufverfahren für die Gesundheitsbehörden
§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren für die Jugendämter
§ 36
Automatisiertes Abrufverfahren für die Jobcenter
§ 37
Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen
§ 38
Automatisiertes Abrufverfahren für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 39
Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
§ 40
Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten

(1) 1Diese Verordnung regelt

1.
den Betrieb und die Nutzung einer technischen Landesinfrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung des Sächsischen Melderegisters (SMR),
2.
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie
3.
den automatisierten Abruf von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2Neben dem SMR gehören zu den Bestandteilen der technischen Landesinfrastruktur der Intermediär nach § 2 und der Landesserver des Freistaates Sachsen des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV-Landesserver Sachsen) nach § 3.

(2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 und 3.

(3) 1Bei regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierten Abrufen nach den Abschnitten 4 und 5 ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) zu Grunde zu legen. 2Dieser ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 3Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2
Intermediär

(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen Intermediär.

(2) 1Der Intermediär hat im Meldewesen die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes, Rückmeldungen, Datenfortschreibungen und Unterrichtungen gemäß § 33 des Bundesmeldegesetzes und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübermittlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie an Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Datenabrufe, wenn die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.

(3) 1Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens einen Monat nach dem Abruf zu löschen. 2Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 3Sie sind spätestens am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt.

§ 3
Verzeichnisdienst

(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen DVDV-Landesserver Sachsen.

(2) Der DVDV-Landesserver Sachsen hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.

(3) Bei Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport ist ein DVDV-Landesserver abzufragen.

(4) 1Für die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt und die Pflege der Verzeichnisinhalte nach Absatz 2 übermitteln die sächsischen Meldebehörden sowie alle Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen oder Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind, die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des SID an den SID. 2Änderungen sind dem SID unverzüglich mitzuteilen.

§ 4
Stand der Technik

Die nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des § 1 Absatz 2 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Landesinfrastruktur den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik entsprechen.

Abschnitt 3
Sächsisches Melderegister

§ 5
Betrieb des Sächsischen Melderegisters

(1) Das gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, errichtete Kommunale Kernmelderegister wird als SMR fortgeführt.

(2) 1Soll das SMR im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betrieben werden, ist dies von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen. 2Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Die Datenverarbeitung hat in einem Rechenzentrum zu erfolgen, das den Anforderungen an die Datensicherheit nach Maßgabe der Standards 100-1 bis 100-4 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt.

§ 6
Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Gemeinden als Meldebehörden mit.

(2) 1Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Gemeinden als Meldebehörden und dem SMR ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. 2Die Datenübertragung soll innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) erfolgen.

(3) 1Die Gemeinden als Meldebehörden haben auf Anforderung der SAKD die in § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder übermittelte Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden konnten. 2Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.

(4) Die Gemeinden als Meldebehörden sind verpflichtet, zur Gewährleistung des Betriebs des SMR nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und nach Absatz 3 teilzunehmen.

§ 7
Plausibilitätsprüfungen

1Plausibilitätsprüfungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sind jährlich durchzuführen. 2Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im SMR nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. 3Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 6 des Bundesmeldegesetzes. 4Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an die SAKD zur Berichtigung des SMR zu übermitteln.

§ 8
Kosten

(1) 1Die SAKD erstattet den Gemeinden als Meldebehörden auf Antrag die Kosten für die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes jährlich pauschal pro Einwohner. 2Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich.

(2) 1Zur Ermittlung der Kosten nach § 9 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf. 2Bei der Ermittlung der Kosten können auch Schätzungen der Einwohnermeldeverfahrensanbieter für entsprechende Datenübermittlungskosten verwendet werden.

(3) Für das Jahr 2015 ist der auf Grundlage des § 14 Absatz 1 der Sächsischen Meldeverordnung in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung zu erstattende Kostenbetrag zu zahlen.

(4) Der zu erstattende Kostenbetrag ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2018 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben.

(5) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich zum 31. Januar einen Bericht für das Vorjahr über den Betrieb des SMR vorzulegen, in dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind.

Abschnitt 4
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 9
Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. 2Sie können ausnahmsweise, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgen. 3Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. 4Eine Rücksendepflicht für CD-ROM und Disketten besteht nicht. 5Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 nicht vorliegen.

(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.

(3) 1Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens dürfen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich geregelt werden. 2Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

(4) 1Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. 2Die Datenübermittlung soll innerhalb des Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN) und des KDN erfolgen. 3§ 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. 5Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübermittlungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und gibt diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 6§ 7 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

(5) Die zu übermittelnden Daten sind im Abschnitt 4 unter Angabe des Blattes des in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Datensatzes bezeichnet.

§ 10
Sicherungsmaßnahmen

1Sofern für Datenübermittlungen automatisiert verarbeitbare Datenträger verwendet werden, sind diese zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,
2.
Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
3.
Dateiname,
4.
empfangende Stelle,
5.
laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
6.
Erstellungsdatum und
7.
Zeichendichte.

2Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. 3Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.

§ 11
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei

(1) 1Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren sowie Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften übermittelt die SAKD der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. 2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag. 3Ehejubiläen und Jubiläen eingetragener Lebenspartnerschaften sind das 65., das 70. und das 75. Jubiläum.

(2) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:

Daten der Jubilare
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1213,
6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren oder Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft bei Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften 1402.

(3) 1Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung nach Absatz 1 zu widersprechen. 2Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 12
Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt

1Die SAKD hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln:

Daten an das Landeskriminalamt
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Datenblatt
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0203,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6. Anschriften 1201 bis 1223,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
9. Sterbetag und -ort 1901, 1904.

2Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.

§ 13
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten

(1) Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum 30. September eines jeden Jahres folgende Daten der Kinder, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden (Schulanfänger):

Daten an Landkreise
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Datenblatt
1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,
2. Vorname 0301 bis 0303,
3. Tag der Geburt 0601,
4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906,
5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211,
6. Geschlecht 0701.

(2) 1Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen monatlich, jeweils zum 10. des auf den Zuzug folgenden Monats, folgende Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen:

Daten an Landkreise
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Datenblatt
1. Familienname 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,
2. Vorname 0301 bis 0303,
3. Tag der Geburt 0601,
4. gesetzliche Vertreter 0902 bis 0906,
5. derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1211,
6. Geschlecht 0701.

2Die Daten von Schulanfängern sind nur zu übermitteln, wenn der Zuzug nach der jährlichen Datenübermittlung erfolgt. 3Die Daten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu übermitteln.

§ 14
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) 1Die Gemeinde als Meldebehörde hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der An- und Abmeldung, bei Tod eines Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder im Fall der Fortschreibung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln:

Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Datenblatt
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordens- und Künstlernamen 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601, 0602, 0603,
7. gesetzliche Vertreter 0001, 0902 bis 0906, 0915,
0917, 0918, 1200 bis 1212,
8. Geschlecht 0701,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 1104,
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408,
14. Zahl der minderjährigen Kinder  
15. Auskunfts- und Übermittlungssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801,
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904, 1905.

2Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes und § 7 Absatz 1 Satz 1 desSächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes übermitteln:

Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
  Datenblatt
1. Familiennamen 0902 bis 0903, 1501 bis 1502,
1517 bis 1518, 1601 bis 1602,
2. frühere Namen 1502a bis 1502c, 1518a
bis 1518c,
3. Vornamen 0904, 1503, 1519, 1603,
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0906, 1505, 1521, 1604,
5. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a,
6. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 1104,
8. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1200 bis 1211,
9. Auskunfts- und Übermittlungssperren nach den §§ 51 und 42 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes 1801,
10. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605.

Abschnitt 5
Automatisierte Abrufverfahren

§ 15
Automatisierte Abrufverfahren

(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes nur abrufen, wenn sie diese beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. 2Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des § 38 Absatz 3 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten aller sächsischen Meldebehörden zum Abruf bereitgehalten werden.

(3) 1Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen Meldedaten über das SVN oder KDN abrufen. 2§ 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung der Pflicht aus § 38 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten abgerufen werden können, die zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen wurden.

(5) 1Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten Abrufs. 2Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

§ 16
Protokollierung, Dokumentation

(1) Die SAKD darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus dem SMR über die Daten des § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Sicherstellung des Betriebs des SMR die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.

(2) 1Für die Antragsbearbeitung und Gebührenabrechnung darf bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers erhoben werden. 2Bei juristischen Personen ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person zu erheben.

§ 17
Automatisiertes Abrufverfahren
für Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die SAKD darf Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus auch jederzeit

1.
zur Identifizierung und zur ordnungsgemäßen Anrede des Betroffenen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten,
2.
zur Erhebung und Vollstreckung von Entgelten und Verwaltungskosten, der Beitreibung sonstiger Forderungen sowie zur Übermittlung und Zustellung von Dokumenten, insbesondere Urkunden, Bescheide, Klagen, Abschriften, Vervielfältigungen und sonstigen Schriftstücken einschließlich elektronischer Dokumente die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten,
3.
zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 12 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten

zusätzlich durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 18
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen

Die SAKD darf den Polizeidienststellen und den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12, 14, 15 Buchstabe a bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 19
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz

Die SAKD darf dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12 bis 14 und 19 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 20
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Ausländerbehörden

Die SAKD darf den unteren Ausländerbehörden und der zentralen Ausländerbehörde zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis f, Nummer 10, 12 bis 15 Buchstabe a bis h, Nummer 16 Buchstabe a bis f, Nummer 17 und 19 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 21
Automatisiertes Abrufverfahren
für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

1Die SAKD darf dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. 2S. A 265), die zuletzt durch die Satzung vom 18. November 2014 (SächsABl. AAz. 32015 S. A 53) geändert worden ist, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 15 Buchstabe a, b, d, f und g, Nummer 16 Buchstabe a, b, d und e des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 22
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Vermessungsverwaltung

Die SAKD darf Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den unteren Vermessungsbehörden und dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g sowie Nummer 10, 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Sterbedatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 23
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Wohngeldbehörden

Die SAKD darf den Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 sowie 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 24
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Waffenbehörden

Die SAKD darf den Waffenbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g, Nummer 10 und 17 sowie Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, die Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland und den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Landesdirektion Sachsen

(1) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1.
in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 357), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), in der jeweils geltenden Fassung,

über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis g des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

(2) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

1.
§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
den §§ 9a bis 9c und 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 14 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

(3) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

1.
§ 25 Absatz 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 12 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
§ 6 Absatz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
§ 6 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung,

über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g und Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften und den Wohnungsstatus durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

(4) Die SAKD darf der Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 26
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Staatsanwaltschaften und die strafverfolgend tätig werdenden Finanzbehörden

Die SAKD darf den Staatsanwaltschaften und den Finanzbehörden im Sinne des § 386 Absatz 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 27
Automatisiertes Abrufverfahren für die Gerichte und die Landesjustizkasse

Die SAKD darf den Gerichten und der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 10, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 28
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen

(1) Die SAKD darf den Finanzämtern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 bis 12 und Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie das Ein- und Auszugsdatum, den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen zusätzlich auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

(2) Die SAKD darf dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung der ihm mit der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, und mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen des Freistaates Sachsen, der Feststellung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie zur Ermittlung des Gerichtsstandes, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 29
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden

1Die SAKD darf den Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. 2Zusätzlich dürfen die Daten des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden, sofern der Betroffene minderjährig ist.

§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung

Die SAKD darf den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 23 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde und die Angaben zum Wohnungsstatus sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 31
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Kassenärztliche Vereinigung

Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetz über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten der betroffenen Frauen durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 32
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Die SAKD darf dem Kommunalen Sozialverband Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die diesem

1.
als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Rechtsvorschriften
2.
aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
nach § 2 Absatz 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 33
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Sozialbehörden

Die SAKD darf den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Sozialbehörden zur Durchführung von Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 10 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 34
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Gesundheitsbehörden

Die SAKD darf den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Jugendämter

Die SAKD darf den Jugendämtern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 10, 15 Buchstabe a bis h, Nummer 16 Buchstabe a bis f und Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, das Ein- und Auszugsdatum und den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 36
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Jobcenter

Die SAKD darf den Jobcentern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10, 14, 15 Buchstabe a, b, d bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis e des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 37
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Unfallkasse Sachsen

Die SAKD darf der Unfallkasse Sachsen

1.
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 38
Automatisiertes Abrufverfahren
für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die SAKD darf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 39
Automatisiertes Abrufverfahren
für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

1Die SAKD darf dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben

1.
der Gewässerunterhaltung nach § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. 2I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. 3I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 desSächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. 4S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Gewässerausbaus nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 des Sächsischen Wassergesetzes und den §§ 67 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes,
3.
der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 79 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes und
4.
der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes

2über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 40
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden

Die SAKD darf den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus genannten Daten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 15 Buchstabe a bis h und Nummer 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

(1) 1Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach den §§ 11 bis 13 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen. 2Bei mehreren Wohnungen sind in den Fällen der §§ 11 und 13 ausschließlich die für die Hauptwohnung (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes), in den Fällen des § 12 auch die für Nebenwohnungen (§ 21 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) der Einwohner zuständigen Meldebehörden zur regelmäßigen Datenübermittlung verpflichtet.

(2) Sofern schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 11 bis 14 genannten Datenempfängern elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren bis zur Bekanntgabe des Staatsministeriums des Innern gemäß § 9 Absatz 4 Satz 5 weiter verwendet werden.