Historische Fassung war gültig vom 30.08.2001 bis 02.05.2003

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens
(SächsVethDAPWO)

Vom 24. Juli 2001

Es wird verordnet auf Grund von:

1.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3, § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
2.
§ 35 Abs. 4 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch § 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen.

§ 2
Voraussetzungen für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 6 SächsBG erfüllt,
2.
die Approbation als Tierarzt besitzt,
3.
das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,
4.
die körperliche und gesundheitliche Eignung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst besitzt und
5.
nach der Erlangung der Approbation mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Tierarzt tätig war, davon mindestens ein Jahr in der tierärztlichen Praxis, in der überwiegend die Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere gefordert war.

(2) Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 erteilt die Einstellungsbehörde.

§ 3
Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf, aus dem vor allem der Ausbildungsgang und die Tätigkeit nach Erhalt der Approbation als Tierarzt hervorgehen,
2.
die durch die Tierärztekammer bestätigten Nachweise über die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4,
3.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
4.
das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
5.
die Zeugnisse über die tierärztlichen Prüfungen,
6.
die Approbationsurkunde als Tierarzt und
7.
gegebenenfalls die Promotionsurkunde.

Urkunden und Zeugnisse sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen. Urkunden und Zeugnisse, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, bedürfen einer amtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache. Diese ist im Original vorzulegen.

(3) Vor der Einstellung fordert die Einstellungsbehörde den Bewerber auf, folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
die Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
2.
gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder,
3.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 S. 195), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, im Original,
5.
ein amtsärztliches Zeugnis, in dem die körperliche und gesundheitliche Eignung bescheinigt wird und das nicht älter als sechs Monate sein sollte,
6.
eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs-, Straf- oder berufsgerichtliche Verfahren,
7.
eine Erklärung des Bewerbers, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
8.
gegebenenfalls eine Erklärung über frühere Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit.

§ 4
Rechtsverhältnis

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Beamte auf Widerruf führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Veterinärreferendar/Veterinärreferendarin“.

(2) Der Veterinärreferendar soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
das Ziel eines Ausbildungsabschnittes trotz Verlängerung nicht erreicht wird oder das Ziel eines weiteren Ausbildungsabschnittes nicht erreicht wird und ein Ausbildungsabschnitt bereits verlängert worden ist oder
2.
der Veterinärreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig sein wird.

Vor der Entlassung ist der Veterinärreferendar anzuhören.

(3) Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an welchem dem Veterinärreferendar schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes, Befähigung

Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung geeigneter Nachwuchskräfte für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst. Er soll dem Veterinärreferendar die für die Veterinärverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsrechts einschließlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie über den Aufbau und die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Der Veterinärreferendar erwirbt durch den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst.

§ 6
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Ausbildungsstellen sind die in § 7 Abs. 1 bezeichneten Behörden und Einrichtungen des Veterinärwesens. Sie sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, die Ausbildung zu unterstützen.

(2) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen obliegt den Leitern der Ausbildungsstellen oder den von diesen Beauftragten.

§ 7
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er ist in vier Ausbildungsabschnitte und ein Fachseminar gegliedert:

Gliederung Vorbereitungsdienst
Ausbildungsabschnitt Beschreibung
Ausbildungsabschnitt I: Referat Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung eines Regierungspräsidiums,
Ausbildungsabschnitt II: Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eines Landratsamtes oder einer Kreisfreien Stadt einschließlich der tierärztlichen Tätigkeit an einem Schlachthof, der nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist,
Ausbildungsabschnitt III: Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, Fachbereich Veterinärmedizin,
Ausbildungsabschnitt IV: Tiergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse,
Fachseminar: in Verantwortung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

Die Dauer und die Ausbildungsinhalte der Abschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan, der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Veterinärreferendar nach dem Rahmenausbildungsplan einen Ausbildungsplan auf, in dem die jeweiligen Abschnitte, Zeiten, Ausbildungsstellen und Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind.

(3) Ein nachfolgender Ausbildungsabschnitt ist dem Veterinärreferendar erst zuzuweisen, wenn der Leiter der Ausbildungsstelle bestätigt, dass der Veterinärreferendar das Ziel des laufenden Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 2 erreicht hat. Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde die Dauer des betroffenen Ausbildungsabschnitts verlängern, jedoch um nicht mehr als die Hälfte. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Während des Vorbereitungsdienstes darf nur ein Ausbildungsabschnitt verlängert werden; Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird verlängert, wenn die Ausbildung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen vom Veterinärreferendar nicht zu vertretenden Grunde um mehr als einen Monat unterbrochen wurde.

(5) Die Ausbildungsbehörde kann in den Ausbildungsplan die Teilnahme an Vorträgen und Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, aufnehmen.

§ 8
Anrechnung von Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst

Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag Zeiten von Tätigkeiten, die geeignet sind die Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen, bis jeweils zur Hälfte der Ausbildungsdauer der einzelnen Abschnitte auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Das Fachseminar bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist der Veterinärreferendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsaufgaben zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Er soll die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, Gutachten und Verwaltungsmaßnahmen ist er auf diese Tätigkeiten zu schulen.

(2) Während des Fachseminars sind dem Veterinärreferendar die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zu vermitteln.

§ 10
Beurteilung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Jeweils am Ende eines Ausbildungsabschnitts erstellt der Leiter der Ausbildungsstelle, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem von ihm Beauftragten, eine Beurteilung. In der Beurteilung wird die Gesamtleistung des Veterinärreferendars mit einer Note gemäß § 22 bewertet.

(2) Das Ziel eines Ausbildungsabschnitts ist erreicht, wenn die Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist mit einem Sichtvermerk des Veterinärreferendars der Ausbildungsbehörde jeweils umgehend vorzulegen und zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Bescheinigung des Leiters der Ausbildungsstelle über die Teilnahme am Fachseminar erhält, wer regelmäßig an diesem teilgenommen hat. Die Bescheinigung ist der Ausbildungsbehörde vom Veterinärreferendar umgehend vorzulegen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 11
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

§ 12
Zweck und Inhalt der Prüfung sowie Zulassung
zur Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Veterinärreferendar nach seinen fachlichen Kenntnissen die Laufbahnbefähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst des Freistaates Sachsen besitzt. Sie beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in jedem Prüfungsfach. In der schriftlichen Prüfung hat der Veterinärreferendar unter Aufsicht eine Prüfungsarbeit in den entsprechenden Fächern anzufertigen. Zusätzlich ist eine Hausarbeit anzufertigen.

(2) Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte sind aus der Anlage 2 ersichtlich.

(3) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte bestanden und am Fachseminar teilgenommen hat. Die Laufbahnprüfung beginnt mit den schriftlichen Prüfungen. Zu den mündlichen Prüfungen wird geladen, wer alle schriftlichen Prüfungen bestanden hat.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Tag und Ort der Prüfungen. Er lädt spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu den Prüfungen schriftlich ein.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem unabhängigen Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss wird von der Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds und seines Stellvertreters kann die Prüfungsbehörde einen weiteren Stellvertreter zur vorläufigen Wahrnehmung der Aufgabe berufen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
der tierärztliche Leiter der obersten Veterinärbehörde des Freistaates Sachsen als Vorsitzender,
2.
ein Tierarzt des Referates Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung eines Regierungspräsidiums,
3.
der Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt,
4.
ein Beamter des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt,
5.
der Leiter des Fachbereichs Veterinärwesen der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Hochschullehrer im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG ) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) mit der Lehrbefähigung für ein Fach, welches Prüfungsfach ist, als zusätzliche Prüfer berufen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er führt das Siegel des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Er bestimmt die Prüfungstermine und hat insbesondere auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungen hinzuwirken.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltung ausgeschlossen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 14
Hausarbeit

(1) Das Thema der Hausarbeit wird dem Veterinärreferendar durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeteilt. Die Hausarbeit dient der Feststellung der praktischen Fähigkeiten, übertragene fachliche Themen klar und übersichtlich zu lösen.

(2) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufgabe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Auf Antrag kann der Vorsitzende dem Veterinärreferendar vor Ablauf der Frist nach Satz 1 eine angemessene Nachfrist bewilligen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Wird die Frist nach Satz 1 und gegebenenfalls die Nachfrist nach Satz 2 nicht eingehalten, so ist die Hausarbeit mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Arbeit vor Ablauf der Frist oder Nachfrist aufgegeben worden ist. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

(3) Benutzte Literatur und gegebenenfalls Aktenvorgänge sind jeweils im Text und in einer Gesamtübersicht anzugeben. Auf einem gesonderten Blatt ist am Ende der Arbeit die eigenhändig geschriebene Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt worden sind. Die Arbeit muss in Maschinenschrift geschrieben, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.

§ 15
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und zu benutzende Hilfsmittel. Es sind für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Prüfungstag in Gegenwart der Veterinärreferendare zu öffnen sind.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nacheinander mit jeweils einem Werktag Unterbrechung unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Bediensteten anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt für jede Arbeit in den Fächern nach Anlage 2 Ziffer I vier Stunden. Schwerbehinderten und gleichgestellten (§ 1 und § 2 Schwerbehindertengesetz) Veterinärreferendaren können auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt werden.

§ 16
Bewertung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Hausarbeit werden von Erst- und Zweitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander mit einer Note nach § 22 bewertet. Bei abweichender Bewertung sollen sich die Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der von den Prüfern abgegebenen Bewertungen.

(2) Die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der erzielten Einzelnoten in den Fächern der Anlage 2 Ziffer I.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsarbeiten und die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Note ist dem Veterinärreferendar schriftlich bekannt zu geben.

(4) Gibt ein Veterinärreferendar eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er für diese die Note „ungenügend“.

§ 17
Mündliche Prüfungen

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündlichen Prüfungen, er ist prüfungsberechtigt. Die Prüfungen in den Fächern nach Anlage 2 Ziffer I werden von zwei Prüfern durchgeführt.

(2) Die Prüfungen sind auf zwei Tage zu verteilen. Eine Gruppenprüfung mit bis zu drei Veterinärreferendaren ist statthaft. Die Prüfung kann an einem Tag durchgeführt werden, vorausgesetzt die Prüflinge haben sich vor der Prüfung hiermit schriftlich einverstanden erklärt. Die Prüfungsdauer sollte pro Prüfungsfach und Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Sie kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig ist, angemessen verlängert werden.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein protokollführender Bediensteter nimmt an der Prüfung und den Beratungen teil. Vertretern der Ausbildungsbehörde, den Leitern der Ausbildungsstellen, in der Ausbildung befindlichen Veterinärreferendaren und anderen mit der Ausbildung befassten Personen ist allgemein gestattet, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen teilzunehmen.

§ 18
Bewertung der mündlichen Prüfungen

(1) Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfern vergebenen Einzelnoten. Die Note ist den Veterinärreferendaren am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note nicht schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 19
Verhinderung, Rücktritt

(1) Bleibt der Veterinärreferendar der Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige, nicht vom Veterinärreferendar zu vertretende Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Veterinärreferendars, soll der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Hat ein Veterinärreferendar in Kenntnis eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 2 Satz 2 an einer Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch einen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist an der Laufbahnprüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum nächsten Prüfungstermin, in der Laufbahnprüfung. Die Einstellungsbehörde bestimmt in diesem Fall, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Veterinärreferendar zu leisten hat.

§ 20
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Mängel im Prüfungsverfahren muss der Veterinärreferendar unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend machen. Bedingungen darf die Geltendmachung nicht enthalten. Sie kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Stellt der Prüfungsausschuss einen Mangel fest, der die Chancengleichheit der Veterinärreferendare erheblich verletzt, kann er anordnen, dass einzelne oder alle Veterinärreferendare die Prüfung oder Teile davon zu wiederholen haben. Der Zeitpunkt der erneuten Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 21
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, bewertet der Prüfungsausschuss die jeweilige Prüfungsleistung mit „ungenügend“.

(2) Von der Teilnahme an einer Prüfung kann ein Veterinärreferendar, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, durch Beschluss des Prüfungsausschusses ausgeschlossen werden. Die jeweilige Prüfungsleistung ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Wird ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung nach Absatz 1 festgestellt, so ist unverzüglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Dieser beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens drei weiterer Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen einer Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss den Veterinärreferendar von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Voraussetzung des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss entweder für die entsprechende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgelegen oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Bewertung
lfd. Nr. Note = Leistung
1. „sehr gut“ – (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
2. „gut“ – (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
3. „befriedigend“ – (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4. „ausreichend“ – (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ – (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ – (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 23
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Zur Bestimmung der Gesamtprüfungsnote wird der Durchschnitt aus der Note der Hausarbeit, der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Note der mündlichen Prüfung auf zwei Dezimalstellen gerundet berechnet. Es erhalten die Gesamtprüfungsnote:

Gesamtprüfungsnote
lfd. Nr. Notenbezeichnung = Prdikat

1.

„sehr gut“ – (1)

=

Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt bis 1,50;

2.

„gut“ – (2)

=

Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50;

3.

„befriedigend“ – (3)

=

Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50;

4.

„ausreichend“ – (4)

=

Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50;

5.

„mangelhaft“ – (5)

=

Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt von 4,51 bis 5,50;

6. „ungenügend“ – (6) = Veterinärreferendare mit einem Durchschnitt von 5,51 bis 6,0.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote nicht schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 24
Prüfungsunterlagen, Zeugnis

(1) Über den Prüfungsverlauf der schriftlichen sowie der einzelnen mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist bei schriftlichen Prüfungen durch den die Aufsicht führenden Bediensteten und bei mündlichen Prüfungen durch die beteiligten Prüfer zu unterschreiben.

(2) Prüfungsunterlagen einschließlich der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden in der Ausbildungsbehörde geführt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Veterinärreferendar unverzüglich durch die Prüfungsbehörde bekannt gegeben werden.

(4) Hat der Veterinärreferendar die Laufbahnprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis nach dem Muster, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. Veterinärreferendaren, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

§ 25
Wiederholung einer Prüfung

(1) Hat der Veterinärreferendar eine Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Prüfungstermin wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Wiederholungsprüfung darf jedoch nicht früher als vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

(3) Die Wiederholung der mündlichen Prüfungen erfolgt in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sind mehrere mündliche Wiederholungsprüfungen abzulegen, finden diese an einem Tage statt.

Abschnitt 4
Weiterbildung

§ 26
Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen

(1) Die Weiterbildung auf dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ umfasst:

1.
das Bestehen der Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst und
2.
eine nach Bestehen dieser Prüfung ausgeübte zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst; Zeiten einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind nicht anrechnungsfähig.

(2) Die Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst wird bei den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Freistaat Sachsen geleistet. Eine Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst bei entsprechenden Behörden anderer Bundesländer und des Bundes werden als gleichwertig anerkannt.

(3) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 27
Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst nach anderen Rechtsvorschriften

Durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen – Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst  – vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) oder in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ gemäß Nummer 4 der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398) erworben worden ist, nicht berührt.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Für Tierärzte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eine Zulassung für einen Vorbereitungsdienst erhalten haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen durchgeführt.

(2) Eine Weiterbildung zum Fachtierarzt „Öffentliches Veterinärwesen“, welche vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, kann nach den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen beendet werden.

§ 29
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen – Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst – vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 Satz 2)

Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitt I

Dauer:
drei Monate
Ort:
die für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständigen Referate eines Regierungspräsidiums

Inhalt:

1.
Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärverwaltung: Aufgaben der Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht, Haushalts- und Personalangelegenheiten, Bearbeitung von Vorgängen, Erstellung von Berichten, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Gutachten, Widerspruchsverfahren;
2.
Aufsicht nach dem Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischhygienerecht, Arzneimittelrecht, Futtermittelrecht, Tierschutzrecht, Tierkörperbeseitigungsrecht;
3.
Staatsrecht, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Ordnungswidrigkeitenrecht.

Ausbildungsabschnitt II

Dauer:
acht Monate, davon zwei Monate für Nummer 14
Ort:
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt

Inhalt:

1.
Maßnahmen gegen die ständige und besondere Gefahr von Tierseuchen, Maßnahmen bei speziellen Tierseuchen;
2.
Überwachung des Tierverkehrs, Ein- und Ausfuhrangelegenheiten;
3.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Ämtern, zum Beispiel Gesundheits-, Umwelt- Gewerbeamt, Jagdbehörde;
4.
Vollzug der Rechtsvorschriften, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
5.
Abwicklung von Entschädigungsfällen;
6.
Überwachung der Erzeugung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (Lebensmittel tierischer und nicht tierischer Herkunft, Kosmetika, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände);
7.
Organisation und Durchführung der Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht;
8.
Überwachung nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Betriebe;
9.
Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, Überwachung der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von Tierarzneimitteln und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln, Entnahme von Arzneimittel- und Futtermittelproben;
10.
Durchführung von Maßnahmen auf Grund des Tierschutzgesetzes;
11.
Beteiligung an der Abfassung von Berichten, Schriftsätzen und Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger oder Zeuge vor Gericht;
12.
Zusammenarbeit mit Behörden, praktizierenden Tierärzten, Organisationen, Verbänden und Personalvertretung;
13.
Strahlenschutz;
14.
Nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Schlachtbetrieb:
Leitung und Verwaltung eines Fleischhygieneamtes, Schlachttechnologie, schlachttechnische Einrichtungen, Kühltechnologie, Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung, Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen, Schlachttiertransporte, Betäubungsverfahren, Beseitigung von Schlachtabfällen, Abwasserbeseitigung, Schlachtviehmarkt, Fleischmarkt, Hygiene der Fleischgewinnung, Überwachung der Eigenkontrolle, Tierschutz;
15.
Anwendung moderner Kommunikationstechnik (ANIMO, VEGIS. TSN).

Ausbildungsabschnitt III

Dauer:
vier Monate
Ort:
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Inhalt:

1.
Vertiefung der Kenntnisse in der veterinärmedizinischen Diagnostik, insbesondere pathomorphologischer Diagnostik;
2.
Erstellung von Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger oder Zeuge vor Gericht;
3.
Aufbau und Organisation der Landesuntersuchungsanstalt.

Ausbildungsabschnitt IV

Dauer:
zwei Monate
Ort:
Tiergesundheitsdienste der Sächsischen Tierseuchenkasse:
  1. Rindergesundheitsdienst einschließlich
    Eutergesundheitsdienst;
  2. Pferdegesundheitsdienst;
  3. Schweinegesundheitsdienst;
  4. Schafgesundheitsdienst;
  5. Fischgesundheitsdienst;
  6. Geflügelgesundheitsdienst.

Inhalt:

1.
Erhebung des Bestandsstatus bezüglich der Tiergesundheit;
2.
Beratung der Tierbesitzer;
3.
Spezielle Anwendung der Programme der Sächsischen Tierseuchenkasse;
4.
Durchführung von Untersuchungen und Probennahme.

Fachseminar

Dauer:
etwa drei Monate
Ort:
nach Bekanntgabe
Inhalt:
dient der Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Allgemeine und spezielle Tierseuchenlehre und Tierseuchendiagnostik, Parasitologie, Tierkörperbeseitigung, Epidemiologie einschließlich der zugehörigen statistischen Ausarbeitung von Daten, Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik (ANIMO, VEGIS);
2.
Lebensmittelhygiene, Lebensmitteltechnologie, Qualitätsmanagement, Lebensmittelsicherheitskonzepte, Untersuchung von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Geflügelfleischhygiene, Hygiene in Schlachtbetrieben;
3.
Tierhygiene und Tiergesundheit;
4.
Tierschutz und Ethologie;
5.
gerichtliche Tierheilkunde;
6.
Arzneimittelrecht;
7.
Tierzucht, Erbpathologie, Tierernährung, Futtermittelrecht;
8.
Staatsrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisation;
9.
tierärztliche Berufskunde.

Prüfungen

Dauer:
etwa 1,5 Monate

Erholungsurlaub

Dauer:
etwa 2,5 Monate

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2)

I.
Prüfungsfächer
 
1.
Tierseuchenbekämpfung;
 
2.
Lebensmittelüberwachung;
 
3.
Schlachttier- und Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene;
 
4.
Aufgaben des Amtstierarztes im Tierschutz, Arzneimittel- und Futtermittelrecht, in der Tierhaltung sowie der Tierzucht;
 
5.
Staats- und Verwaltungsrecht, Veterinärverwaltung.
II.
Prüfungsinhalte der Prüfungsfächer
1.
Tierseuchenbekämpfung
 
a)
Maßnahmen gegen allgemeine und besondere Seuchengefahr, Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr sowie beim innergemeinschaftlichen Handel, Desinfektionsverfahren;
 
b)
Diagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen, meldepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen unter besonderer Berücksichtigung differentialdiagnostisch wichtiger Erkrankungen (klinisches Bild, Epidemiologie, Pathologie, diagnostische Verfahren am Tier und im Labor);
 
c)
Maßnahmen bei speziellen Seuchen und bei der Bekämpfung von Parasitosen auf Grund geltender Rechtsvorschriften;
 
d)
Freiwillige Bekämpfungsverfahren;
 
e)
Tierseuchenkasse, Tierseuchenentschädigung, Beihilfen bei Tierverlusten;
 
f)
Tierkörperbeseitigung;
 
g)
Tierimpfstoffe, Überwachung des Verkehrs mit Impfstoffen und Sera zur Anwendung bei Tieren.
2.
Lebensmittelüberwachung
 
a)
Allgemeine und spezielle Lebensmittelhygiene sowie rechtliche Grundlagen;
 
b)
Fleisch, Geflügelfleisch und Wild sowie Erzeugnisse daraus;
 
c)
Milch und Milcherzeugnisse;
 
d)
Eier und Eiprodukte;
 
e)
Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus;
 
f)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft;
 
g)
Kosmetika und Bedarfsgegenstände;
 
h)
Belastung der Lebensmittel durch Rückstände und Kontaminanten;
 
i)
Überwachung im Rahmen der Lebensmittelhygiene wie Gewinnung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lagerung sowie Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Groß- und Einzelhandel, in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
 
j)
Lebensmittelsicherheitskonzepte, Eigenkontrollen und ihre Bewertung;
 
k)
Probennahme sowie Beurteilung von Lebensmittelproben durch sensorische Prüfung und Laboruntersuchung;
 
l)
Zoonosen, Erkrankungen nach Lebensmittelverzehr;
 
m)
Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren.
3.
Schlachttier- und Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene
 
a)
Rechtliche Grundlagen;
 
b)
Untersuchung und Beurteilung von Schlachttieren, Fleisch und Geflügelfleisch;
 
c)
Überwachung des Verkehrs mit Fleisch;
 
d)
Zulassung und Überwachung von nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Schlacht- und Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie Kühlhäusern und Fleischmärkten;
 
e)
Überwachung der betrieblichen Eigenkontrollen;
 
f)
Gebühren, Vergütung, Abrechnung, Tagebuchführung, Statistik nach den Vorschriften des Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetzes;
 
g)
Organisation und Durchführung der Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen;
 
h)
Fleischhygienebezirke, Untersuchungspersonal, öffentliche und nicht öffentliche Schlachthöfe.
4.
Tierschutz, Tierhaltung, tierärztliches Arzneimittel- und Futtermittelrecht, Tierzucht
 
a)
Tierschutz und Tierhaltung
 
 
aa)
Tierschutzrecht;
 
 
bb)
Genehmigung und Überwachung gewerbsmäßiger Tierhaltung und von Tierhandelsbetrieben;
 
 
cc)
Eingriffe an Tieren;
 
 
dd)
Wissenschaftliche Tierversuche, Genehmigungsverfahren, Überwachung von Tierversuchen;
 
 
ee)
Tötung und Schlachtung von Tieren;
 
 
ff)
Ethologie und Tierverhaltenskunde;
 
 
gg)
Mindestanforderungen an die Haltung von Wildtieren, landwirtschaftlichen Nutztieren, Versuchs-, Zirkus- und Heimtieren;
 
 
hh)
Tiertransporte.
 
b)
Tierärztliches Arzneimittelrecht
 
 
aa)
Rechtliche Grundlagen;
 
 
bb)
Begriffsbestimmung Arzneimittel, Abgrenzung, Futtermittel und Lebensmittel, Fütterungsarzneimittel;
 
 
cc)
Zulassung von Tierarzneimitteln;
 
 
dd)
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, personelle und technische Voraussetzungen;
 
 
ee)
Herstellung und Vertrieb von Fütterungsarzneimitteln;
 
 
ff)
Überwachung des Verkehrs von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren;
 
 
gg)
Arzneimittelherstellung durch Apotheker und Tierärzte, Überwachung, Einrichtung und Betrieb tierärztlicher Hausapotheken, tierärztliches Dispensierrecht;
 
 
hh)
Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.
 
c)
Tierärztliches Futtermittelrecht
 
 
aa)
Futtermittelrecht;
 
 
bb)
Futtermittelherstellung, Futtermittelvertrieb;
 
 
cc)
Futtermittelkontamination, Einfluss der Fütterung auf Lebensmittel;
 
 
dd)
Mitwirkung des Amtstierarztes bei der amtlichen Futtermittelkontrolle;
 
 
ee)
Bakteriologische Untersuchung von Futtermitteln und Untersuchung auf Zusatzstoffe, Schadstoffe, unerwünschte Stoffe, unzulässige Zusätze und Arzneimittel in Futtermitteln.
 
d)
Tierzucht
 
 
aa)
Tierzuchtrecht;
 
 
bb)
Zulassung und Beaufsichtigung von Besamungsstationen;
 
 
cc)
Hufbeschlagsrecht.
5.
Staats- und Verwaltungsrecht, Veterinärverwaltung
 
a)
Staatsrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaft;
 
b)
Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
 
c)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit;
 
d)
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
 
e)
Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht);
 
f)
Organisation des Veterinärwesens in der Europäischen Union, beim Bund und in den Ländern;
 
g)
Öffentlicher Gesundheitsdienst und Veterinärwesen, Stellung des Amtstierarztes;
 
h)
Grundsätze für den Verwaltungsvollzug;
 
i)
Rechtsetzung;
 
j)
Gebühren und Vergütungen in der Veterinärverwaltung;
 
k)
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht;
 
l)
Tierärztliche Aufgaben im Rahmen der Ernährungssicherstellung und des Katastrophenschutzes.

Anlage 3
(zu § 24 Abs. 4 Satz 1)