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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst

Vollzitat: Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen
– Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst –

Vom 11. Februar 1992

Aufgrund von Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit § 15 BBG und in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, berichtigt S. 863) wird verordnet:

§ 1
Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst

Die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung wird durch das Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung erworben.

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Tierarzt nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Befähigung und die Eignung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung besitzt.

§ 2
Prüfungsbehörde

Die Prüfungsbehörde ist die Oberste Landesveterinärbehörde.

§ 3
Zeit und Ort der Prüfung

Die Prüfungsbehörde bestimmt die Zeit der Prüfung. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Prüfung und gibt dies rechtzeitig amtlich bekannt. Die Prüfungen werden an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig durchgeführt.

§ 4
Zulassung

(1) Zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung wird zugelassen, wer

1.
die Approbation als Tierarzt besitzt,
2.
den veterinärmedizinischen Doktorgrad an einer deutschen Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Doktorgrad einer ausländischen Hochschule erworben hat,
3.
nach der Approbation als Tierarzt mindestens drei Jahre tierärztlich tätig war,
4.
an einem dreimonatigen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung teilgenommen hat, der von der Prüfungsbehörde an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig durchgeführt wird,
5.
mindestens zwei Monate von einem Amtstierarzt in den amtstierärztlichen Dienst eingeführt wurde.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(3) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, Regelungen zur Erhebung von Gebühren zu erlassen.

§ 5
Prüfungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von Tierärzten, die im Freistaat Sachsen wohnen, ist über das für den Wohnort des Tierarztes zuständige Regierungspräsidium an die Prüfungsbehörde einzureichen. Andere Bewerber reichen ihren Zulassungsantrag über das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ein.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf, aus dem vor allem der Ausbildungsgang und die Tätigkeit nach Erhalt der Approbation als Tierarzt hervorgehen,
2.
die Approbationsurkunde,
3.
die Promotionsurkunde oder der Nachweis gemäß § 21 Abs. 2,
4.
die Nachweise über die Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5,
5.
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
6.
eine Erklärung, ob der Bewerber sich schon einmal einer Prüfung oder Ausbildung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung gemeldet oder unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

§ 6
Vorbereitungslehrgang und Prüfungsdauer

Der Vorbereitungslehrgang dauert insgesamt drei Monate. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Inhalt und den zeitlichen Ablauf des Lehrganges. Das Lehrprogramm ist den Teilnehmern spätestens zu Beginn des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben. Der Lehrgang kann in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden; er ist in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.
Die Prüfung hat spätestens vier Wochen nach dem Abschluß des Vorbereitungslehrganges zu beginnen und ist innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder und Stellvertreter von der Prüfungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren oder für einzelne Prüfungen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen“. Er führt ein Dienstsiegel.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.
dem Leiter der Obersten Veterinärbehörde des Freistaates Sachsen als Vorsitzenden,
2.
Amtstierärzten des Veterinärverwaltungsdienstes im Freistaat Sachsen, wobei die Fachbereiche und Verwaltungsebenen entsprechend den Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen sind,
3.
neun Hochschullehrern der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig, die Lehrveranstaltungen im Vorbereitungslehrgang zur Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung durchgeführt haben. Sie werden vom Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät der Prüfungsbehörde vorgeschlagen,
4.
einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Vertretung im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter berufen werden. Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter ist darauf zu achten, daß für jedes Prüfungsfach ein Erst- und ein Zweitprüfer zur Verfügung stehen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses, legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Erst- und Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(5) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern für einzelne Prüfungen oder für die gesamte Dauer der Amtszeit Prüfungsgruppen bilden, die aus mindestens zwei Mitgliedern (Erst- und Zweitprüfern) bestehen, und diese mit der Abnahme der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern beauftragen.

§ 8
Art und Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung beginnt mit einem schriftlichen Teil, dem sich spätestens vier Wochen nach dessen Beendigung ein praktischer und ein mündlicher Teil anschließen. Der praktische Teil der Prüfung kann auf Antrag nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Faches in der von Lehrveranstaltungen freien Zeit erfolgen, wenn der Lehrgang nicht zusammenhängend durchgeführt wird.

(2) Es werden folgende Fächer geprüft:

   1.
schriftlich
 
a)
Tierseuchenbekämpfung,
 
b)
Tierärztliche Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene oder Fleischhygiene und Geflügelfleischhygiene,
 
c)
Tierschutz oder Futtermittelüberwachung oder Tierarzneimittelüberwachung;
   2.
praktisch
 
a)
Tierseuchenbekämpfung und Tierhygiene,
 
b)
Tierärztliche Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene,
 
c)
Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
 
d)
Pathologie,
 
e)
Zuchthygienische Überwachung,
 
f)
Gerichtliche Veterinärmedizin oder Tierschutz;
   3.
mündlich
 
a)
Tierhygiene, Umweltschutz, Tierhaltung,
 
b)
Mikrobiologie, Parasitologie, veterinärmedizinische Epidemiologie,
 
c)
Tierseuchenbekämpfung,
 
d)
Futtermittelüberwachung und Stoffwechselstörungen landwirtschaftlicher Nutztiere,
 
e)
Tierärztliche Lebensmittelhygiene,
 
f)
Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene,
 
g)
Umwelttoxikologie,
 
h)
Tierzucht,
 
i)
Tierschutz, Artenschutz und Nutztierethologie,
 
j)
Tierarzneimittelüberwachung,
 
k)
Rechtsgrundlagen veterinärmedizinischer Tätigkeit und Verwaltungskunde.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Mitgliedes des Prüfungsausschusses an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen statt. Für jede Arbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen und Aufgaben der schriftlichen Arbeiten, legt Tag, Ort und Dauer der Prüfung fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden können. Es können Themen und Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Die Themen und Aufgaben der drei Prüfungsfächer sind getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die am Tag der Prüfung in Gegenwart der Prüfungskandidaten zu öffnen sind.

(3) Das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl des Prüfungskandidaten. Er fertigt eine Liste mit den Namen und den Kennzahlen der Prüfungskandidaten sowie eine Niederschrift über die Prüfung an, in der er jede Unregelmäßigkeit vermerkt. Die abgegebenen Arbeiten, die Liste der Prüfungskandidaten und die Niederschrift hat der Aufsichtsführende in einem verschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Prüfungskandidaten ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Verschluß zu halten.

§ 10
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
und Rechtsfolgen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von einem Erst- und einem Zweitprüfer in der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Abs. 2 festgelegten Punktzahl und Note zu bewerten.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Punktzahl und die daraus sich ergebende Note. Bruchwerte, die sich beim Abschluß des Rechenganges ergeben, bleiben dabei unberücksichtigt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf eine Note annähern, der Prüfungsausschuß die Note fest. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Prüfer und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 9 Abs. 3) aufzuheben.

(3) Gibt der Prüfungskandidat eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“.

(4) Ein Prüfungskandidat hat die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung nicht bestanden, wenn mindestens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine Prüfung mit „ungenügend“ bewertet werden.

(5) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel in der Prüfung hat den Ausschluß zur Folge. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 11
Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfungskandidat

   1.
im Fach Tierseuchenbekämpfung und Tierhygiene
 
ein lebendes Tier auf seuchenhafte Erkrankungen zu untersuchen, darüber eine Niederschrift anzufertigen und die notwendigen Maßnahmen beim Vorliegen einer Seuche oder des Seuchenverdachts zu nennen oder
 
Sperrmaßnahmen für ein Seuchenobjekt (Tierhaltung) oder ein Gebiet wegen einer bestimmten Seuche anzuordnen oder
 
die Maßnahmen zur Desinfektion eines Stalles oder sonstigen Standorten von seuchenkranken oder -verdächtigen Tieren anzuordnen oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Abschlußdesinfektion zu kontrollieren;
   2.
im Fach Tierärztliche Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene ein vom Tier stammendes Lebensmittel zu untersuchen, zu beurteilen und darüber einen Untersuchungsbericht mit Gutachten anzufertigen;
   3.
im Fach Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen;
   4.
im Fach Pathologie einen Tierkörper oder Teile eines solchen nach den Anweisungen für das Zerlegungsverfahren bei Tierseuchen ganz oder teilweise zu zerlegen und darüber eine Niederschrift mit Gutachten anzufertigen;
   5.
im Fach Zuchthygienische Überwachung ein Haustier auf seine Eignung als landwirtschaftliches Zuchttier zu untersuchen und zu beurteilen;
   6.
in den Fächern Gerichtliche Veterinärmedizin oder Tierschutz
 
ein Tier zu untersuchen, den Befund schriftlich niederzulegen und zu erläutern oder
 
eine Tierhaltung auf Tierschutzgerechtigkeit zu untersuchen, das Ergebnis schriftlich niederzulegen und zu erläutern.

(2) Die praktische Prüfung eines jeden Prüfungskandidaten soll in jedem Prüfungsfach mindestens 20 Minuten dauern; sie kann je nach Umfang und Schwierigkeiten der praktischen Untersuchung angemessen verlängert werden.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat nachzuweisen, daß er in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächern über ausreichende Kenntnisse als Sachverständiger in der amtstierärztlichen Tätigkeit und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Anwendung der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der amtstierärztlichen Tätigkeit verfügt.

(2) Die mündliche Prüfung jedes Prüfungskandidaten soll in jedem Prüfungsfach mindestens 15 Minuten dauern.

§ 13
Bewertung der praktischen und mündlichen Prüfung
und Rechtsfolgen

(1) Die Leistungen in jedem Fach der praktischen und mündlichen Prüfung sind von einem Erst- und Zweitprüfer zu beurteilen und mit einer der in § 14 Abs. 2 festgelegten Noten zu bewerten. Weichen die Noten der Prüfer voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Ein Prüfungskandidat hat die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung nicht bestanden, wenn

1.
die Note in einem Fach der praktischen und mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder
2.
die Noten in drei Fächern der praktischen und mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind.

§ 14
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen sind mittels Punktzahl und Note, die Leistungen in den praktischen und mündlichen Prüfungen nur mittels Note zu bewerten.

(2) Die Leistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

Bewertung
lfd. Nr.  Note Punkte Leistung

1

sehr gut

15 – 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

gut

13 – 11 Punkte

Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

befriedigend

10 – 8 Punkte

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4

ausreichend

 7 – 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

mangelhaft

 4 – 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben erden können.

6

ungenügend

 1 – 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 15
Durchführung der Prüfung

(1) Ist ein Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen.

(2) Ein Prüfungskandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht ein Prüfungskandidat aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzulegenden Termin fortgesetzt. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Erscheint ein Prüfungskandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einer schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die gesamte Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung als nicht bestanden.

(5) Ein Prüfungskandidat, der bei einer Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom Prüfer oder vom aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfungskandidat bei einer schriftlichen Prüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, hat dies das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses in seiner Niederschrift zu vermerken und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich davon Mitteilung zu machen.

(6) Über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung gemäß Absatz 5 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er hat die Prüfung in der Regel mit „ungenügend“ zu bewerten. In besonderen Fällen kann er in Abhängigkeit vom Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die gesamte Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung für nicht bestanden erklären.

§ 16
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung

(1) Nach Abschluß aller Prüfungen wird die Gesamtnote ermittelt. Hierbei werden die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 10) verdoppelt und die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung (§ 13) einfach bewertet. Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 23 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet. Die so ermittelte Gesamtdurchschnittsnote wird auf die ganze Note auf- oder abgerundet, der sie am nächsten liegt (Gesamtnote). Liegt sie in der Mitte zwischen zwei Noten, entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund des Gesamteindrucks von den Leistungen des betreffenden Prüfungskandidaten, ob die bessere oder die schlechtere Note gegeben wird.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtdurchschnittsnote 4,00 erreicht wurde.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungskandidaten das Prüfungsergebnis und die Gesamtnote mit.

§ 17
Niederschrift des Prüfungsausschusses

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfungskandidaten eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Themen der schriftlichen Prüfungen, die ermittelte Note und die Namen der Prüfer,
3.
die Prüfungsfächer und die Gegenstände der praktischen und der mündlichen Prüfung, die erteilten Noten und die Unterschriften der Prüfer,
4.
die Gesamtdurchschnittsnote und die Gesamtnote,
5.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde.

(3) Der Teilnehmer der Prüfung kann Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung sowie in die Niederschrift über seine Prüfung nehmen.

§ 18
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

(3) Mit dem Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung erwirbt der Teilnehmer keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie innerhalb von zwei Jahren einmal wiederholen. Die gesamte Prüfung ist zu wiederholen.

§ 20
Bekanntgabe

Die Prüfungsbehörde gibt die Namen der Tierärzte, die die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung bestanden haben, amtlich bekannt.

§ 21
Übergangsregelungen

(1) Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie kann bis zum 30. Juni 1993 Ausnahmen von der Regel des § 1 sowie Ausnahmen über Art und Umfang der Prüfung und den Prüfungsfächern des § 8 zulassen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 kann bis zum 31. Dezember 1992 anstelle des veterinärmedizinischen Doktorgrades das Diplom als Veterinärmediziner einer deutschen Hochschule anerkannt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch zusätzliche Leistungen (z. B. Fachtierarztausbildung, wissenschaftliche Veröffentlichungen) nachgewiesen hat.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 1992

Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf

Eggert
(i. V. Heitmann)

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler

Vaatz

Dr. Weise

Dr. Ermisch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 6, S. 54

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1992

    Fassung gültig bis: 29. August 2001