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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Laufbahnverordnung

Vollzitat: Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458)

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 28. Juli 2009

Aufgrund von Artikel 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der seit 11. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398),
2.
den nach ihrem Artikel 12 am 26. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285),
3.
den nach ihrem Artikel 3 am 30. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (SächsGVBl. S. 632),
4.
den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 2.
a)
§ 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, und
 
b)
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SächsBG,
zu 3.
a)
§ 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, und
 
b)
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SächsBG,
zu 4.
a)
§ 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), und
 
b)
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SächsBG.

Dresden, den 28. Juli 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§   1
(aufgehoben)
§   2
Einstellung
§   3
Befähigung
§   4
Probezeit
§   5
(aufgehoben)
§   6
Einstellung in einem höheren Amt
§   7
Beförderung
§   7a
Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten
§   8
Laufbahnwechsel
§   9
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren
§ 10
Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Zweiter Teil
Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Vorbereitungsdienst
§ 12
Laufbahnprüfungen
§ 13
Verlängerung der Probezeit
§ 13a
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg

Zweiter Abschnitt
Einfacher Dienst

§ 14
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 15
Vorbereitungsdienst
§ 16
Probezeit

Dritter Abschnitt
Mittlerer Dienst

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 18
Vorbereitungsdienst
§ 19
Probezeit
§ 20
Aufstieg

Vierter Abschnitt
Gehobener Dienst

§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 22
Vorbereitungsdienst
§ 23
Probezeit
§ 24
Aufstieg
§ 25
Beförderung

Fünfter Abschnitt
Höherer Dienst

§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 27
Vorbereitungsdienst
§ 28
Probezeit
§ 29
Aufstieg
§ 29a
Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
§ 30
Beförderung

Sechster Abschnitt
Besondere Fachrichtungen

§ 31
Allgemeines
§ 32
Bildungsvoraussetzungen
§ 33
Berufliche Tätigkeit
§ 34
Feststellung der Befähigung

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

§ 35
Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

Dritter Teil
Andere Bewerber

§ 36
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
§ 37
Probezeit
§ 38
(aufgehoben)

Vierter Teil

§ 39
Fortbildung

Fünfter Teil

§ 40
Ausnahmen

Sechster Teil
Richter und Staatsanwälte

§ 41
Richter
§ 42
Staatsanwälte

Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

§ 43
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 44
Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
§ 45
Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

Achter Teil
Schlussvorschriften

§ 46
Geltungsbereich
§ 47
Übergangsregelung
§ 48
(aufgehoben)
§ 49
Inkrafttreten
Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des höheren Dienstes
Anlage 2 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
Anlage 3 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
Einstellung

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.

(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ( SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

§ 3
Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1.
durch Vorbereitungsdienst oder außerhalb des Vorbereitungsdienstes gemäß § 22 Abs. 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung, und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
2.
nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder
3.
durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
4.
als Aufstiegsbeamte nach den §§ 20, 24, 29, 29a oder 45 oder
5.
aufgrund des § 20 Abs. 5 SächsBG oder
6.
aufgrund des § 9 Abs. 1 SächsBG oder
7.
aufgrund der Feststellung nach § 35 Abs. 5 oder
8.
durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG .

(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 36 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

§ 4
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung, für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hemmen den Ablauf der Probezeit.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Einstellung in einem höheren Amt

Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann durch die oberste Dienstbehörde beim Landespersonalausschuss beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer er eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die §§ 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen.

§ 7
Beförderung

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327, 328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG aufgeführt sind. Ämter mit einer Amtszulage sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.

(2) Eine Beförderung ist in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung unzulässig, es sei denn, der Beamte hätte sein bisheriges Amt nicht zu durchlaufen brauchen.

(3) Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe aus wehrdienstbedingten Gründen verzögert hat und die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig ist höchstens der Zeitraum des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen ab dem Tage nach dem Ablauf der Probezeit oder im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe mit der ersten Verleihung eines Amts der nächsthöheren Laufbahngruppe. Ebenso können Zeiten, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zu insgesamt vier Jahren,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als Parlamentarischer Berater, Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird,
3.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und
4.
eines Wehrdienstes, soweit sie die Einstellung des Beamten verzögert hat und sie nicht bereits nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt wurde.

§ 7a
Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten

(1) Bei der Einstellung ist abweichend von § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 bei Bewerbern, die

1.
wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder
2.
wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils

von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres, abgesehen haben, dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst je ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(2) Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig,

1.
soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe verzögert hat und sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege erfolgt ist oder
2.
wenn dem Beamten aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge, insbesondere Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 2. April 2007 (SächsGVBl. S. 96) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt worden ist.

Berücksichtigungsfähig ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Soweit die in Satz 2 genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht für eine Beförderung berücksichtigt worden sind, sind diese Zeiten zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen als der Dienstzeit gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen.

§ 8
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen aufgrund von § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsBG , § 26 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, als Befähigung für die andere Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn erworben werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes § 24 Abs. 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen. Bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kann sie abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird; sie entscheidet dann über die Anerkennung der Befähigung. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung, in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in ihrem früheren Amt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden.

§ 9
Übernahme von früheren Beamten
und von Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 10
Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

Zweiter Teil
Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Vorbereitungsdienst

(1) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von den Höchstaltersgrenzen dieser Verordnung nach unten abgewichen werden.

§ 12
Laufbahnprüfungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Notenschlüssel
Note entspricht Leistung
sehr gut (1)  = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)  = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)  = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)  = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)  = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)  = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.

(2) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(3) Eine Anrechnung von Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung kann nur nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfolgen. Dasselbe gilt für eine Anrechnung von Zeiten eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung.

§ 13
Verlängerung der Probezeit

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Ernennung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 13a
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben; es sei denn bestimmte Vorschriften schließen einen Aufstieg aus.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

Zweiter Abschnitt
Einfacher Dienst

§ 14
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

1.
die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
2.
eine entsprechende praktische Tätigkeit.

§ 15
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.

(3) Schließt der Vorbereitungsdienst nicht mit einer Prüfung ab, so schließt er mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

§ 16
Probezeit

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monate auf die Probezeit angerechnet werden.

Dritter Abschnitt
Mittlerer Dienst

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

1.
den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
2.
den erfolgreichen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
3.
mindestens die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
4.
eine entsprechende praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit, in der Regel von mindestens drei Jahren. Der Ausbildungszeit kann eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die für die Laufbahn förderlich ist, gleichgestellt werden.

§ 18
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahn erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.

§ 19
Probezeit

(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

§ 20
Aufstieg

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

1.
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 befindet,
2.
eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hat,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

Vierter Abschnitt
Gehobener Dienst

§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder gleichwertigen Studiengangs an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen.

§ 22
Vorbereitungsdienst

(1) Die praktische Ausbildung kann im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

(2) Studiengänge und Prüfungen, die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung als gleichwertig anerkannt sind, sind gleichwertig im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 2 SächsBG .

§ 23
Probezeit

(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten, die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.

§ 24
Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im mittleren Dienst bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der dreijährigen Ausbildung in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 22 Abs. 4 SächsBG . Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 22 Abs. 4 SächsBG nicht eingerichtet ist, umfasst die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 4) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

1.
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,
2.
eine Dienstzeit von 12 Jahren im mittleren Dienst zurückgelegt hat,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 4 nicht abgelegt werden kann.

§ 25
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren im gehobenen Dienst zurückgelegt haben. Dies gilt auch im Falle der Einstellung in einem Beförderungsamt.

Fünfter Abschnitt
Höherer Dienst

§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Anstelle der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG geforderten Studienabschlüsse ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch durch den Nachweis eines nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschlusses möglich.

§ 27
Vorbereitungsdienst

Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.

§ 28
Probezeit

(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.

§ 29
Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren im gehobenen Dienst bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten durch eine berufspraktische Unterweisung und die Teilnahme an einem wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Der wissenschaftlich ausgerichtete Bildungsgang erstreckt sich in der Regel über eine Dauer von sechs Monaten und ist an einer vom fachlich zuständigen Staatsministerium zu bestimmenden Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchzuführen. Das fachlich zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern den wesentlichen Inhalt des wissenschaftlichen Bildungsganges für die jeweilige Laufbahn. Sofern der Bildungsgang außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden soll, entscheidet über die Geeignetheit der Bildungseinrichtung der Landespersonalausschuss im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist durch die Bildungseinrichtung festzustellen.

(4) Fachlich zuständiges Staatsministerium im Sinne des Absatzes 3 ist das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Staatsministerium. Sind für die Gestaltung der Laufbahn mehrere Staatsministerien gemeinsam zuständig, treffen sie die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 3 gemeinsam.

(5) Für die Durchführung der berufspraktischen Unterweisung ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Beamten sind in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugeordnet sind, einzusetzen. Einen Teil der berufspraktischen Unterweisung sollen die Beamten bei einer anderen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtung als der bisherigen Dienstbehörde ableisten. Soweit die Beamten vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, welche für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Unterweisung um höchstens ein Jahr gekürzt werden.

(6) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit festgelegt werden, die fünfzehn Monate nicht unterschreitet und die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfasst.

(7) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu müssen die Beamten in einem mündlichen Vorstellungsgespräch nachweisen, inwieweit sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die entsprechende Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sowie die erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang sind dabei zu berücksichtigen. Der Landespersonalausschuss regelt im Übrigen die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 29a
Aufstieg in die Laufbahn
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
3.
das 35. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Geeignet im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere, wer während seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Tätigkeiten, die den Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen, wahrgenommen hat.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert achtzehn Monate. Sie umfasst eine berufspraktische Unterweisung sowie einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium des Innern festgelegt.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht, vor dem Prüfungsausschuss am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 30
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren im höheren Dienst zurückgelegt haben. Dies gilt auch im Falle der Einstellung in einem Beförderungsamt. Bei einer obersten Staatsbehörde soll ein Amt nach Satz 1 erstmalig außerdem nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens ein Jahr bei einer anderen Behörde als einer obersten Staats- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.

Sechster Abschnitt
Besondere Fachrichtungen

§ 31
Allgemeines

Laufbahnen besonderer Fachrichtung können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3.

§ 32
Bildungsvoraussetzungen

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung nach Anlage 1 bis 3 kann eingestellt werden, wer die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung besitzt und eine berufliche Tätigkeit nach § 33 nachweist.

(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Bachelorstudiengang oder gleichwertiger Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder an einer Berufsakademie oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen.

(3) Für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt, oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.

§ 33
Berufliche Tätigkeit

(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein. Sie muss in Verbindung mit der entsprechenden Bildungsvoraussetzung geeignet sein, die Laufbahnbefähigung und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zu vermitteln.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit umfasst in den Laufbahnen
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes drei Jahre,
des höheren Dienstes drei Jahre nach Abschluss des Studiums, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion zwei Jahre, es sei denn, das Studium kann nur durch Promotion abgeschlossen werden.

§ 34
Feststellung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob der Bewerber die Laufbahnbefähigung erworben hat. Sie legt den Zeitpunkt des Befähigungserwerbes und die Fachrichtung fest.

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

§ 35
Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

(1) Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes, die

1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Justizvollzugsdienst geeignet erscheinen,
2.
sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,
3.
eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren im mittleren Justizvollzugsdienst zurückgelegt haben,
4.
seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Justizvollzugsdienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt haben,
5.
das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
6.
erfolgreich an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte des Justizvollzugsdienstes teilgenommen haben, dessen Inhalt das Staatsministerium der Justiz festlegt,

kann nach erfolgreicher Einführung ein Amt der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes verliehen werden. Die Befähigung gilt für die nach den Absätzen 3 und 5 Satz 2 festgelegten Verwendung.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis die Verwendung des Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes rechtfertigt.

(3) Die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sein. Das Staatsministerium der Justiz legt die für den Aufstieg geeigneten Verwendungen fest.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes eingeführt. Maßgeblich sind die Anforderungen der künftigen Verwendung. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnenden Verwendung der Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.

Dritter Teil
Andere Bewerber

§ 36
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuss den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuss das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.

(2) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 37
Probezeit

(1) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Ernennung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen

1.
des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes um ein Jahr,
2.
des höheren Dienstes um zwei Jahre.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden.

(3) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.

§ 38
(aufgehoben)

Vierter Teil
Fortbildung

§ 39

Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

Fünfter Teil
Ausnahmen

§ 40

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde

1.
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
 
a)
Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1,
 
b)
Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung: § 7 Abs. 2,
 
c)
Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 30 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3,
 
d)
Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;
2.
in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 19, 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 abkürzen.

(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.

(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 32 Satz 1 SächsBG bei der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

Sechster Teil
Richter und Staatsanwälte

§ 41
Richter

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts sowie des Sozialgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt Folgendes:

1.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.
2.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
3.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass die vierjährige Dienstzeit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, im staatsanwaltschaftlichen Dienst oder im Richterverhältnis zurückgelegt werden kann. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 33 Abs. 3 SächsBG und § 7 Abs. 2. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 befindet; Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 42
Staatsanwälte

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 41 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von dem Tage nach dem Ablauf der Probezeit.

Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

§ 43
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach

1.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer – VBPOII-GS) vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
2.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen ( VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
3.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II – APO-FS II) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
4.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien ( VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
5.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ( VBPOII-BS) vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
6.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung,

sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG .

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Abs. 2 des Einigungsvertrages sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.

§ 44
Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

(1) Beamte im höheren Dienst, die eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter zurückgelegt haben, können für den Wechsel in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Das Staatsministerium für Kultus stellt die erfolgreiche Einführung schriftlich fest. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 45
Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

(1) Beamte im gehobenen Dienst, die

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
2.
ein Beförderungsamt als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter wahrgenommen haben und
3.
nicht älter als 58 Jahre sind,

können zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführung dauert zwölf Monate und umfasst einen verwaltungsrechtlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel drei Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist festzustellen.

(4) § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Achter Teil
Schlussvorschriften

§ 46
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Beamte auf Zeit,
2.
Beamte des Polizeivollzugsdienstes und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind,
3.
Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen.

§ 47
Übergangsregelung

Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.

§ 48
(aufgehoben)

§ 49
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 458
    Fsn-Nr.: 240-2.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014