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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

Vollzitat: Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) und zur Änderung der Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung

Vom 19. Juli 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2009

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen über die Ausbildung und den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Die Lehramtsanwärter für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (Lehramtsanwärter) sowie die Studienreferendare für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen (Studienreferendare) sollen die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so er-weitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkräfte wahrnehmen können. Die Ausbildung orientiert sich dabei auch an dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ vom 16. Dezember 2004, veröffentlicht in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Lehrbefähigung für

  1. das Lehramt an Grundschulen,
  2. das Lehramt an Mittelschulen,
  3. das Lehramt an Förderschulen,
  4. das Höhere Lehramt an Gymnasien oder
  5. das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen

in seinen Unterrichtsfächern oder in seinen sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer

1.
a)
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden hat,
 
b)
als Bewerber für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen die Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) oder in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemein bildenden Zweitfach oder den Abschluss als Pflege- und Gesundheitswissenschaftler mit der Hauptstudienrichtung Pflege und Gesundheitspädagogik oder Medizinpädagogik bestanden hat oder
 
c)
außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Staatsministerium für Kultus als einer der unter Buchstabe a oder b genannten Prüfungen gleichartig oder gleichwertig anerkannt wird,
2.
als Bewerber für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Betriebspraktikum von mindestens einem Jahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seiner Studienfachrichtung absolviert hat und
3.
nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt; insbesondere müssen Bewerber von Krankheiten und Behinderungen, die eine ordnungsgemäße Lehrtätigkeit unmöglich machen, frei sein und ein für das angestrebte Lehramt ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzen.

(2) Wurden die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungen mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, dass er die für eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse noch besitzt. Das Kolloquium dauert in der Regel eine Stunde je Fach oder Fachrichtung. Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die Sächsische Bildungsagentur ist für die Organisation und Durchführung zuständig. 2

§ 4
Zulassungsantrag

(1) Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils bis zum 31. Januar 3 des Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst aufgenommen werden soll, bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg sowie gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,
  2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
  3. Zeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss dieser Prüfungen,
  4. eine Erklärung, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder eine derartige oder vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,
  5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über geleisteten Wehrdienst, Ersatzdienst, eine Entwicklungshelfertätigkeit, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr,
  6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
  7. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  8. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
  9. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnis genommen hat,
  10. von Bewerbern, die einen besonderen persönlichen oder sozialen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die einen solchen Härtefall begründen,
  11. bei Bewerbern für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Nachweis über das Betriebspraktikum oder die abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2,
  12. von Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis („vocatio“ oder „missio canonica“) und
  13. gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung sowie das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung im Sinne des § 25 LAPO I.

Die Unterlagen sind im Original vorzulegen; bei Zeugnissen genügt die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien oder Abschriften. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen; das Führungszeugnis ist vom Bewerber rechtzeitig bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen.

(2) Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Termin die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht abgeschlossen haben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 6. Juni des betreffenden Jahres vorliegen. Die in Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Die Sächsische Bildungsagentur kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 einen späteren Termin bestimmen. 4

§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur weist die zugelassenen Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Unterrichtsfächer oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen einer ihrer Regionalstellen zu.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt sind,
  2. die geforderten Unterlagen nach § 4 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder einzelne darin enthaltene Angaben des Bewerbers nicht der Wahrheit entsprechen,
  3. aufgrund einer Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus gemäß § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874), in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung nicht möglich ist, oder
  4. der Prüfungsanspruch auf die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt erloschen ist.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst bereits in einem anderen Bundesland aufgenommen hat.

(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist antritt.

(5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst. 5

§ 6
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind

  1. die Sächsische Bildungsagentur und
  2. die öffentlichen Schulen (Ausbildungsschule) im Freistaat Sachsen.

An Stelle der öffentlichen Schulen können mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur auch staatlich anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsstätten sein. 6

§ 7
Ausbildungsverhältnis

Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, absolviert. 7

§ 8
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder der von ihm hierzu Beauftragte ist Vorgesetzter des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars und als Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. Die Lehrbeauftragten (Ausbilder), der Leiter der Ausbildungsschule (Schulleiter) und die den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder der von ihm hierzu Beauftragte.

(2) Dienstvorgesetzter des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars ist der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur. 8

§ 9
Pflichten des Lehramtsanwärters
oder Studienreferendars

(1) Während seiner Zugehörigkeit zur Sächsischen Bildungsagentur erhält der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar dienstliche Anordnungen von den Leitern der Ausbildungsstätten, an denen er ausgebildet wird. Veranstaltungen der Sächsischen Bildungsagentur haben für den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar Vorrang gegenüber denen der Ausbildungsschule.

(2) Der Studienreferendar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen hat während des Vorbereitungsdienstes ein vierwöchiges, seiner Studienfachrichtung entsprechendes Betriebspraktikum abzuleisten, wobei mindestens zwei Wochen in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren sind. 9

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 10
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. August, umfasst zwei Ausbildungsabschnitte und endet am 31. Juli des übernächsten Jahres. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dient der Einführung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages. Der zweite Ausbildungsabschnitt dient der weiteren Entwicklung der eigenen Lehrtätigkeit (selbstständiger Unterricht).

(3) Im Lehramt an Förderschulen findet der Vorbereitungsdienst für die sonderpädagogischen Fachrichtungen nacheinander in jeweils einem Ausbildungsabschnitt statt; dabei dienen die jeweils ersten Unterrichtshalbjahre der beiden Ausbildungsabschnitte dem begleiteten Unterricht, die jeweils zweiten Unterrichtshalbjahre dem selbstständigen Unterricht in der jeweiligen Förderschulart.

(4) Auf Antrag des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst

  1. unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, um höchstens zwei Unterrichtshalbjahre verkürzt werden,
  2. einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Lehramt an Förderschulen um höchstens zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden, wenn dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar aufgrund der Entscheidung nach § 12 Abs. 3 selbstständiger Unterricht nicht übertragen werden kann,
  3. bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen um die erforderliche Zeit verlängert werden, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt, und
  4. um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um ein Unterrichtshalbjahr verlängert werden, wenn der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat.

§ 11
Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur

(1) Die Ausbildung der Lehramtsanwärter oder Studienreferendare an der Sächsischen Bildungsagentur erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. Pädagogik und Pädagogische Psychologie,
  2. Didaktik und Methodik
    a)
    der Unterrichtsfächer,
    b)
    der sonderpädagogischen Fachrichtungen,
    c)
    der beruflichen Fachrichtungen,
  3. Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

Satz 1 gilt entsprechend für die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung.

(2) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar wird von seinen Ausbildern betreut. Sie besuchen ihn im Unterricht, besprechen mit ihm die besuchten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. 10

§ 12
Ausbildung an der Schule

(1) Die schulpraktische Ausbildung wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder dem von ihm Beauftragten geregelt. Der Schulleiter bildet den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. Er beauftragt einen verantwortlichen Mentor, welcher auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Klassenlehrers einführt, und weitere Lehrkräfte für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar wöchentlich in der Regel zwölf Unterrichtsstunden zu besuchen und dabei zunehmend bis zu zehn Unterrichtsstunden begleiteten Unterricht durchzuführen.

(3) Spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, im Lehramt für Förderschulen einen Monat vor Ende des ersten Unterrichtshalbjahres des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, entscheidet der Schulleiter, ob dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar selbstständiger Unterricht übertragen werden kann. Hierzu erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung, die der Sächsischen Bildungsagentur zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden ist.

(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen wöchentlich mindestens drei Unterrichtsstunden zu besuchen und in der Regel zehn bis zwölf Unterrichtsstunden selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines umfassenden Lehrauftrags.

(5) Der Lehramtsanwärter für das Lehramt an Förderschulen unterrichtet an den seinen sonderpädagogischen Fachrichtungen entsprechenden Förderschulen.

(6) Der Studienreferendar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen soll in der Regel in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Diejenigen Studienreferendare, die ein gymnasiales Unterrichtsfach als vertieft studiertes Fach haben, unterrichten dieses an einem Beruflichen Gymnasium oder an einer Fachoberschule. Das Ausbildungsfach der beruflichen Fachrichtung wird in der Regel an einer Berufsschule oder an einer Berufsfachschule unterrichtet. Die übrigen Studienreferendare und die Lehrkräfte, die im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung die Zweite Staatsprüfung ablegen wollen, unterrichten beide Unterrichtsfächer grundsätzlich an der Berufsschule, der Berufsfachschule oder der Fachschule.

(7) Die schulpraktische Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung erfolgt in Form von begleitetem Unterricht am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts und zunehmend selbstständigem Unterricht während des zweiten Ausbildungsabschnitts. Dieser Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen. 11

Abschnitt 3
Zweite Staatsprüfung

§ 13
Zuständigkeit

Für Angelegenheiten der Zweiten Staatsprüfung ist die Sächsische Bildungsagentur zuständig. 12

§ 14
Bestandteile und Zeitpunkt der Zweiten Staatsprüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus:

  1. den Prüfungslehrproben (§ 16),
  2. den mündlichen Prüfungen (§ 17),
  3. der schriftlichen Arbeit (§ 18) und
  4. der Beurteilung durch den Schulleiter (§ 19).

Die Zweite Staatsprüfung findet grundsätzlich im zweiten Ausbildungsabschnitt statt.

(2) Für Prüfungen in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

§ 15
Prüfungskommissionen, Prüfer, Zuhörer

(1) Für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen werden Prüfungskommissionen eingerichtet, für die Bewertung der schriftlichen Arbeit werden Prüfer bestimmt. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfer müssen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie werden von der Sächsischen Bildungsagentur für ihre Aufgabe bestellt.

(2) Die Prüfungskommission für Prüfungslehrproben besteht aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer. Zur Prüfung eines Lehramtsanwärters für das Lehramt an Förderschulen kann die Prüfungskommission um ein drittes Mitglied erweitert werden, um deren Fach- oder Fachrichtungskompetenz sicherzustellen.

(3) Die Prüfungskommission für mündliche Prüfungen besteht aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem, einem Lehrbeauftragten und einem weiteren Prüfer.

(4) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied der Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Prüfer der schriftlichen Arbeit sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(6) An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter

  1. des Staatsministeriums für Kultus,
  2. der Sächsischen Bildungsagentur und
  3. des Sächsischen Bildungsinstituts

als Zuhörer teilnehmen. Darüber hinaus kann die Sächsische Bildungsagentur bis zu drei Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren, die die Prüfung für das gleiche Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, sofern der zu prüfende Lehramtsanwärter oder Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 13

§ 16
Prüfungslehrproben

(1) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

  1. für das Lehramt an Grundschulen: zwei Prüfungslehrproben in zwei verschiedenen Fächern der Grundschule; eine der Prüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 durchgeführt,
  2. für das Lehramt an Mittelschulen: eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer,
  3. für das Lehramt an Förderschulen: je eine Prüfungslehrprobe in den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen unter Berücksichtigung des studierten Faches der Mittelschule oder der Grundschule,
  4. für das Höhere Lehramt an Gymnasien: je zwei Prüfungslehrproben in jedem seiner Unterrichtsfächer; davon wird jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
  5. für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen: je zwei Prüfungslehrproben in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar. Im Lehramt an Förderschulen ist die Prüfungslehrprobe für die erste sonderpädagogische Fachrichtung in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts und die Prüfungslehrprobe für die zweite sonderpädagogische Fachrichtung in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts durchzuführen.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben schriftlich bekannt. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und der Prüfungslehrprobe müssen vier Werktage liegen. Zwei Prüfungslehrproben am gleichen Tag sind zulässig; in diesem Fall müssen zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Themen und dem Tag der Prüfungslehrproben acht Werktage liegen.

(4) Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und jedem weiteren Prüfer ein Exemplar der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung; das von ihm unterschriebene Original wird zur Prüfungsakte genommen. Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars, dass er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Kann der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar für die Prüfungslehrprobe keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vorlegen, wird die Lehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe wird die Leistung beurteilt und mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wird.

(6) Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars,
  2. Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Stufe und Thema der Prüfungslehrprobe,
  3. die Besetzung der Prüfungskommission,
  4. Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
  5. die Prüfungsnote und
  6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Sächsischen Bildungsagentur zuzuleiten.

§ 17
Mündliche Prüfungen

(1) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar hat mündliche Prüfungen in Pädagogik und Pädagogische Psychologie, in Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer oder der sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen sowie in Schul-, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenem Jugend- und Elternrecht abzulegen.

(2) Der Zeitumfang für die mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel

  1. für das Lehramt an Grundschulen:
    a)
    Pädagogik und Pädagogische Psychologie: 30 Minuten,
    b)
    zwei Gebiete der Grundschuldidaktik aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht sowie einem weiteren Fach der Grundschule, die nicht für die Prüfungslehrproben gewählt wurden: je 30 Minuten und
    c)
    Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht: 20 Minuten,
  2. für das Lehramt an Mittelschulen:
    a)
    Pädagogik und Pädagogische Psychologie: 30 Minuten,
    b)
    Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer: je Fach 30 Minuten und
    c)
    Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht: 20 Minuten,
  3. für das Lehramt an Förderschulen:
    a)
    Pädagogik und Pädagogische Psychologie: 30 Minuten,
    b)
    je sonderpädagogische Fachrichtung: 30 Minuten,
    c)
    Didaktik und Methodik des studierten Faches der Mittelschule oder zwei Gebiete der Grundschuldidaktik (Deutsch, Mathematik, Sachunterricht): 30 Minuten und
    d)
    Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht: 20 Minuten,
  4. für das Höhere Lehramt an Gymnasien:
    a)
    Pädagogik und Pädagogische Psychologie: 30 Minuten,
    b)
    Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer: je Fach 30 Minuten und
    c)
    Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht: 20 Minuten, und
  5. für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen:
    a)
    Pädagogik und Pädagogische Psychologie: 30 Minuten,
    b)
    Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer und der beruflichen Fachrichtung: jeweils 30 Minuten und
    c)
    Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht: 20 Minuten.

(3) Im Lehramt an Förderschulen wird die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts und die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgeführt.

(4) Jeder Lehramtsanwärter oder Studienreferendar wird einzeln geprüft.

(5) Inhalte der schriftlichen Arbeit dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(6) Die Leistungen des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars werden unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wird.

(7) § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18
Schriftliche Arbeit

(1) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar muss eine schriftliche Arbeit anfertigen und darin nachweisen, dass er in der Lage ist, seine schulpraktischen Erfahrungen und pädagogischen Einsichten sowie seine fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Thema der Arbeit muss aus seiner Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit hervorgehen.

(2) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar erhält das Thema durch den Ausbilder; eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. Das Thema wird von der Sächsischen Bildungsagenturbestätigt. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, kann die Sächsische Bildungsagentur die Bekanntgabe eines anderen Themas verlangen. Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder der von ihm hierzu Beauftragte gibt dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar das Thema innerhalb von drei Wochen nach Beginn des zweiten Unterrichtshalbjahres, dem Lehramtsanwärter für das Lehramt an Förderschulen im ersten Ausbildungsabschnitt bekannt.

(3) Die schriftliche Arbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren spätestens am ersten Ausbildungstag des auf die Bekanntgabe folgenden Unterrichtshalbjahres dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder einem von diesem bestimmten Verantwortlichen zu übergeben oder an diesen zu übersenden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auf Antrag die Frist von der Sächsischen Bildungsagentur um höchstens zwei Monate verlängert werden.

(4) § 16 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die schriftliche Arbeit wird von zwei Prüfern jeweils mit einer Note nach § 20 bewertet; jeder Bewertung ist eine schriftliche Beurteilung beizufügen. Weichen die Noten der Prüfer einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, so setzt die Sächsische Bildungsagentur das arithmetische Mittel als Note fest. Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Note unmittelbar nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mündlich bekannt.

(6) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgemäß abgegeben, ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Für die einmalig zu gewährende Wiederholungsmöglichkeit ist auf Antrag des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Arbeit ein neues Thema zu vergeben. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Der genaue Abgabetermin wird durch die Sächsische Bildungsagentur festgelegt. 14

§ 19
Beurteilung durch den Schulleiter

(1) Der Schulleiter erstellt sechs bis acht Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine schriftliche Beurteilung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 20.

(2) Im Lehramt an Förderschulen erstellt der jeweilige Schulleiter sechs bis acht Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des jeweiligen Schuljahres eine schriftliche Beurteilung, die jeweils mit einer Note nach § 20 bewertet wird.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 10 Abs. 4 Nr. 4 verlängert, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars; diese wird Prüfungsbestandteil im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.

(4) Die Beurteilungen sind der Sächsischen Bildungsagentur zuzusenden. Die Bekanntgabe der Note erfolgt mit Übergabe des Zeugnisses. Im Lehramt an Förderschulen erfolgt die Bekanntgabe der Note der ersten Ausbildungsschule am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts in der Sächsischen Bildungsagentur und die Bekanntgabe der Note der zweiten Ausbildungsschule mit Übergabe des Zeugnisses. 15

§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Prüfungsleistungen
  Note Bemerkung
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  1. sehr gut bis gut (1,5),
  2. gut bis befriedigend (2,5),
  3. befriedigend bis ausreichend (3,5),
  4. mangelhaft bis ausreichend (4,5) und
  5. ungenügend bis mangelhaft (5,5).

§ 21
Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsbestandteile werden wie folgt gewichtet:

  1. jede Prüfungslehrprobe eineinhalbfach,
  2. jede mündliche Prüfung einfach,
  3. die schriftliche Arbeit eineinhalbfach und
  4. die Beurteilung durch den Schulleiter zweifach.

Im Lehramt an Förderschulen werden die Noten der Beurteilungen durch den Schulleiter jeweils einfach gewichtet.

(2) Das für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.

(3) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsbestandteil nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

  1. 1,0 bis 1,1 „mit Auszeichnung bestanden“,
  2. 1,2 bis 1,4 „mit sehr gut bestanden“,
  3. 1,5 bis 2,4 „mit gut bestanden“,
  4. 2,5 bis 3,4 „mit befriedigend bestanden“ und
  5. 3,5 bis 4,0 „bestanden“.

§ 22
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Bleibt ein Lehramtsanwärter oder Studienreferendar ohne Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur einem Prüfungsbestandteil fern, wird die an diesem Termin zu erbringende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

(2) Genehmigt die Sächsische Bildungsagentur das Fernbleiben, so gilt dieser Prüfungsbestandteil als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar durch Krankheit an der Ablegung des Prüfungsbestandteils verhindert ist. In diesem Fall ist der Sächsischen Bildungsagentur unverzüglich ein ärztliches Zeugnis, auf deren Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe sind die Tatsachen unverzüglich nachzuweisen. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt, wann die Zweite Staatsprüfung oder der noch nicht abgelegte Prüfungsbestandteil nachzuholen ist. Die Zweite Staatsprüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Prüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung.

(3) Hat sich ein Lehramtsanwärter oder Studienreferendar trotz Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, wird seinem nachträglichen Antrag auf Nichtbewertung der Prüfungsleistungen wegen dieses Grundes nicht stattgegeben. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. 16

§ 23
Täuschungsversuch

(1) Versucht ein Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen Vorteil zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 oder § 18 Abs. 4 nicht der Wahrheit, kann die Sächsische Bildungsagentur ihn von der weiteren Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen kann die Sächsische Bildungsagentur die Leistung des betreffenden Prüfungsbestandteils mit der Note „ungenügend“ bewerten.

(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Übergabe des Zeugnisses bekannt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Sächsische Bildungsagentur die Zweite Staatsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Sachverhalts zulässig. 17

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil ein oder mehrere Prüfungsbestandteile mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind, kann er die Zweite Staatsprüfung oder die entsprechenden Prüfungsbestandteile einmal wiederholen. Die Wiederholung der schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung muss innerhalb des laufenden Ausbildungsabschnitts erfolgen. Wurde die Prüfung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 für nicht bestanden erklärt, erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsbestandteile.

(2) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung durch den Schulleiter die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, wiederholt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen auch die Prüfungslehrproben. Die Prüfungslehrproben aus dem ersten Prüfungsdurchgang werden nicht gewertet.

(3) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

(4) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Prüfung in einem weiteren Fach oder in einer weiteren Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nicht bestanden, kann eine Wiederholung nur im laufenden Ausbildungsabschnitt erfolgen.

§ 25
Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach studiertem Lehramt die Berufsbezeichnung

  1. „Lehrer für das Lehramt an Grundschulen“,
  2. „Lehrer für das Lehramt an Mittelschulen“,
  3. „Lehrer für das Lehramt an Förderschulen“,
  4. „Lehrer für das Höhere Lehramt an Gymnasien“ oder
  5. „Lehrer für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen“
zu führen.

(2) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis, welches das Thema der schriftlichen Arbeit und die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ausweist. Auf dem Zeugnis ist das für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung maßgebende arithmetische Mittel als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma als Zahl und als Worturteil nach § 21 Abs. 3 Satz 2 anzugeben. Als Datum ist der letzte Schultag einzusetzen. Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung erfolgt durch Übergabe des Zeugnisses.

(3) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar, der die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Prüfung in einem weiteren Fach oder in einer weiteren Fachrichtung in allen Teilen bestanden hat, erhält zeitgleich mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung ein Zeugnis über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung.

(4) Ist die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung nicht bestanden, erhält der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar einen schriftlichen Bescheid.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 26
Übergangsregelung

Lehramtsanwärter oder Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits begonnen hat, werden auf der Grundlage der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 212
    Fsn-Nr.: 710-1.64

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013