Gesetz
über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes

Vom 22. Februar 2019

Teil 1
Kreislaufwirtschaft

§ 1
Ende der Abfalleigenschaft
(zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

1Das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nach § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für gefährliche Abfälle nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Soweit Abfall einer behördlichen Überwachung unterliegt und entweder von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgungsweg oder Verwertungsverfahren abgewichen werden soll oder Abfall Gegenstand sonstiger abfallbehördlicher Einzelentscheidungen ist, kann ein Verwertungsverfahren, das nur in der bloßen Sichtung eines Abfalls besteht, nicht ohne Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde abgeschlossen werden.

§ 2
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(zu § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 3 Absatz 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, wie Abfälle bereitzustellen sind. 2In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. 3Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihrer Gefährlichkeit oder ihrer sonstigen Eigenschaften einer getrennten Erfassung bedürfen.

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. 2Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.

§ 3
Abfallverbände

(1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). 2Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. 3Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

1.
dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,
2.
dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder
3.
insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

4Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. 5Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.

(2) 1Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. 2Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen.

(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.

(4) 1Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. 2Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.

§ 4
Anzeigeverfahren für Sammlungen
(zu § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) Für die Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden für gewerbliche Sammlungen Verwaltungskosten auch dann erhoben, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffen werden.

(2) 1Der Träger der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung berichtet der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres jeweils für das vorhergehende Jahr über die Art und Menge der eingesammelten Abfälle je Landkreis und Kreisfreier Stadt. 2Die zuständige Behörde informiert die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die eingesammelten Mengen je Abfallart im Entsorgungsgebiet.

§ 5
Illegal abgelagerte Abfälle
(zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Die Pflichten nach § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten auch für diejenigen Abfälle, die auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen illegal abgelagert wurden und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit Maßnahmen gegen den Erzeuger nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist. 2In diesen Fällen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

(2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

§ 6
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(zu § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als Grundlage für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. 2Sie legen das Abfallwirtschaftskonzept der oberen Abfallbehörde vor. 3Darin sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere darzustellen:

1.
Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie der Abfallbeseitigung,
2.
die bestehenden und geplanten Abfallvermeidungsmaßnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich einer Bewertung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen,
3.
die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung, insbesondere
a)
Art, Menge und Verbleib der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle,
b)
Angebote zur flächendeckenden Erfassung von Bioabfällen,
c)
Angebote zur Getrenntsammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen,
d)
Darstellung der Abfallsammelsysteme sowie der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie
e)
Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung, insbesondere erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung von § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und der Abfallbeseitigung einschließlich der Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung,
5.
eine Abschätzung der künftig anfallenden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfallmengen je Abfallart für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren,
6.
Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen,
7.
die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossenen Abfälle,
8.
Strategien zum Umgang mit illegal abgelagerten Abfällen,
9.
als geeignet identifizierte Vorhalteflächen für situationsbedingt anfallende Abfälle (zum Beispiel bei Hochwasser und Großschadensereignissen),
10.
Ausweisung von Flächen, die für Deponien geeignet sind entsprechend § 30 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

4Sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der eigenen Abfallvermeidungsmaßnahmen.

(3) 1Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

§ 7
Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm
(zu den §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Der Abfallwirtschaftsplan des Freistaates Sachsen nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt und von der Staatsregierung beschlossen. 2Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:

1.
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2.
die durch für verbindlich erklärte Flächenausweisungen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betroffenen Gemeinden,
3.
die kommunalen Landesverbände,
4.
die Regionalen Planungsverbände,
5.
die im Sinne von § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.

(4) 1Ausweisungen nach § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 2 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan enthält als selbständigen Teil das Abfallvermeidungsprogramm des Freistaates Sachsen (§ 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) oder den Beitrag des Freistaates Sachsen zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes (§ 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).

§ 8
Standortvorsorge
(zu § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Sobald ein für verbindlich erklärter Abfallwirtschaftsplan vorliegt, kann die zuständige Behörde zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen auf Antrag des Trägers des Vorhabens Planungsgebiete festlegen. 2Vorgesehene Planungsgebiete sind vor ihrer Festlegung in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, durch die zuständige Behörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 3Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung vorgebracht werden. 4Die zuständige Behörde prüft vor Festlegung der Planungsgebiete die fristgemäß eingegangenen Anregungen und Bedenken. 5Festgelegte Planungsgebiete sind in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 6Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.

(2) 1Auf den von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen innerhalb des Planungsgebietes dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Dies gilt ab Festlegung des Planungsgebietes bis zur Aufhebung der Veränderungssperre durch die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(4) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger des Vorhabens verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

§ 9
Abfallgebühren
(zu § 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3§ 11 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes findet auch auf die Kosten der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Anwendung, soweit die Kostenlast bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger liegt.

(2) 1Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. 2Entsprechendes gilt für die Bemessung privatrechtlicher Entgelte. 3Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Satzung und die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. 4Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) 1Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. 2Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung.

(4) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten. 2§ 38 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) bleibt unberührt.

§ 10
Pflichten der öffentlichen Hand
(zu § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

1Der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. 2Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen und Baumaßnahmen sowie im Beschaffungswesen zu beachten. 3Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen unwesentlicher Gebrauchseigenschaften in angemessenem Umfang hinzunehmen. 4Ein Ausschluss von Recyclingmaterial oder -produkten kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist nachvollziehbar zu begründen. 5Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. 6Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. 7Im Übrigen gilt § 45 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§ 11
Abfallberatung
(zu § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Zur Abfallberatung nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geeignete Fachkräfte.

Teil 2
Bodenschutz

§ 12
Freistellung
(zu § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Artikel 1 § 4 des Umweltrahmengesetzes)

1Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes. 2Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde geregelt.

§ 13
Betretungsrechte und Mitteilungspflichten
(zu den §§ 9 und 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) 1Die Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach diesem Gesetz sowie Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, insbesondere im möglichen Einwirkungsbereich einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, haben Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 2Für diese Pflichten gilt § 47 Absatz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. 5Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) 1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes haben auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz und den von ihm Beauftragten das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke nach vorheriger Ankündigung zu gestatten und die Durchführung von jeweils in der Anordnung benannten Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 2Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte gegen die Berechtigten nach Satz 1 einen Anspruch auf Schadensersatz. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz benötigt. 3§ 47 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 14
Bodenplanungsgebiete
(zu § 21 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

1Die zuständige Behörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. 2In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. 3§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Zur Durchführung der Rechtsverordnung soll die zuständige Behörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. 5Das Verfahren nach Satz 3 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Satz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach Satz 2 erheblich geändert oder erweitert werden.

Teil 3
Sonstige Vorschriften

§ 15
Geowissenschaftliche Landesaufnahme

1Zum Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 13 entsprechend. 2Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.

§ 16
Überwachung und Gefahrenabwehr
(zu den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 4, 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) 1Die zuständige Behörde hat

1.
darüber zu wachen, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung),
2.
von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr),
3.
von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

2Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. 3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.

(2) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist.

(3) 1Können die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. 2Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. 3Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 17
Kosten
(zu § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

(1) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. 2Die Kosten für Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 und 3 trägt der Verpflichtete. 3Sofern bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. 4Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, und Kosten für Maßnahmen nach § 16 Absatz 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.

§ 18
Datenverarbeitung

(1) Zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, das Umweltrahmengesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben dürfen die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei

1.
natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts,
2.
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3.
Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden,
4.
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

die erforderlichen Daten erheben und erhobene Daten weiterverarbeiten.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist befugt

1.
zum Zwecke der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben sowie der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, im Rahmen des Umweltinformationssystems die Fachinformationssysteme Abfall, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Geowissenschaften zu errichten und zu betreiben, die dazugehörigen Datenbanken, insbesondere die Kataster der Abfallentsorgungsanlagen und der Altlasten sowie die geowissenschaftliche Probenbank, zu führen und die im Rahmen der Fachinformationssysteme gespeicherten Daten zentral zu verarbeiten,
2.
die geowissenschaftliche Landesaufnahme gemäß § 15 durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung, wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.

(4) Durch Maßnahmen auf Grund dieser Regelung kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingegriffen werden.

§ 19
Abfall- und Bodenschutzbehörden

(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.

§ 20
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, obliegt den unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Durch Rechtsverordnung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 anderen Behörden übertragen werden. 2Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. 3Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde nicht möglich ist.

(3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. 2Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die Rechte und Pflichten auf Grund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger des Grundstücks über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.

§ 21
Rechtsverordnungen

Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
2.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu regeln,
3.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen auf Dritte vorzunehmen,
4.
ergänzende Verfahrensregelungen gemäß § 21 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erlassen,
5.
Anforderungen nach § 21 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu bestimmen,
6.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsehen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer auf Grund von § 2 Absatz 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen zur Abfallentsorgung vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 8 Absatz 2 Veränderungen vornimmt,
3.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
4.
entgegen § 13 Absatz 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund von § 16 Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
6.
einer auf Grund von § 14 oder § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 17 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Änderungsvorschriften