Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Ausführung des Atom-, Strahlenschutz-
und radiologischen Notfallschutzrechtes
(Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung – SächsASAVO)
Vom 8. Oktober 2019
Es verordnen aufgrund
- –
- des § 5 Absatz 4 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) die Staatsregierung,
- –
- des § 5 Absatz 1, 6 und 7 sowie § 6 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- –
- des § 5 Absatz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
- –
- des § 5 Absatz 3 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
- –
- des § 5 Absatz 7 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Kultus
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung sowie
- –
- des § 5 Absatz 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:
§ 1
Anwendungsbereich
1Die Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) und bestimmt Näheres zur Koordinierung der Staatsministerien bei der Ausführung des radiologischen Notfallschutzes. 2Sie findet keine Anwendung auf die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zuständigkeit im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
(1) 1Oberste Landesbehörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von § 3, § 4 Absatz 2, § 39, § 110 Absatz 2 und im Sinne von § 170 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ansonsten das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Im Sinne von § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz oberste Landesgesundheitsbehörde und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oberste Strahlenschutzbehörde.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für
- 1.
- die Ausführung des Strahlenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 25 und 27 sowie für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung und der Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- a)
- bei Tätigkeiten, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit den Tatbeständen von §§ 6, 7, 9, 9a und 9b des Atomgesetzes stehen,
- b)
- bei Tätigkeiten mit Ausnahme derer nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 und 11 des Strahlenschutzgesetzes im betriebstechnischen Zusammenhang mit im Rückbau befindlichen oder bereits zurückgebauten kerntechnischen Anlagen und
- c)
- bei Tätigkeiten mit Stoffen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes,
- 2.
- die Behördenentscheidung nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 3.
- die Umsetzung der §§ 118 bis 120 des Strahlenschutzgesetzes,
- 4.
- die Umsetzung von § 122 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
- 5.
- die Erklärung des Benehmens nach § 161 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
- 6.
- die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 7.
- die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Strahlenschutzgesetzes,
- 8.
- die Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
- 9.
- die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde und der Kenntnisse nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
- 10.
- die Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung,
- 11.
- die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 100, 101 und 103 der Strahlenschutzverordnung im räumlichen Zusammenhang mit Grundstücken, auf die sich Genehmigungen nach Nummer 1 Buchstabe b erstrecken,
- 12.
- die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
- 13.
- die Entgegennahme der Meldungen nach § 130 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,
- 14.
- die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) und
- 15.
- die Anordnungen und die Genehmigungen sowie die Herstellung des Einvernehmens nach § 6 Absatz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für
- 1.
- die Behördenentscheidung nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 2.
- die Bestimmung der Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 3.
- die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 4.
- die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung,
- 5.
- die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
- 6.
- die Anerkennung von Kursen nach § 49 Absatz 2 und § 51 der Strahlenschutzverordnung,
- 7.
- den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
- 8.
- die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung und
- 9.
- die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Kultus zuständig für die Umsetzung der §§ 47 und 48 der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer.
§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des Atomgesetzes zuständig.
§ 4
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 5
Zuständigkeit der Landesärztekammer,
der Landeszahnärztekammer
und der Landestierärztekammer
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 sind die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigten und die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigten zuständig für
- 1.
- die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 der Strahlenschutzverordnung,
- 2.
- die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung, außer für den Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes,
- 3.
- den Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,
- 4.
- den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie
- 5.
- die Wahrnehmung der Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung im Sinne von § 128 der Strahlenschutzverordnung.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3, § 4 und 5 Absatz 1 ist für die zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigten die Landestierärztekammer zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(3) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 sowie § 4 die Landeszahnärztekammer für bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde tätige Personen nach § 145 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für
- 1.
- die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung
- 2.
- den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und
- 3.
- den Nachweis der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung.
(4) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 und § 4 die Landestierärztekammer für Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für die Aufgaben nach Absatz 3.
§ 6
Zuständigkeit weiterer Behörden und Einrichtungen
im Atom und Strahlenschutzrecht
1Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes sofern der Freistaat Sachsen durch Verwaltungsabkommen einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Institut zugestimmt und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Übertragung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat. 2Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen und im Internet bereitzustellen.
§ 7
Zuständigkeit der Staatlichen Betriebsgesellschaft
für Umwelt und Landwirtschaft
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für die Beratung Dritter im Sinne von § 125 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 8
Zuständigkeiten bei der Überwachung der Umweltradioaktivität
(1) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
- 1.
- für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 161 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes,
- 2.
- für weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 161 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- 3.
- für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mit Ausnahme der Probenentnahme,
- 4.
- für die Übermittlung von Daten im Sinne von § 162 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes und
- 5.
- dafür, unmittelbaren Zugriff auf die Daten des vom Bundesamt für Strahlenschutz betriebenen integrierten Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 163 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu nehmen.
(2) 1Zur Ermittlung der Radioaktivität im Sinne von § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme
- 1.
- der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Nummer 2 abweichend geregelt ist,
- 2.
- dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
- 3.
- der Landesdirektion Sachsen bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien und
- 4.
- der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen.
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist auch die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zur Probenentnahme befugt.
§ 9
Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen
(1) Die dem Freistaat Sachsen nach § 104 des Strahlenschutzgesetzes für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellten Schutzwirkstoffe sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, zu lagern und nach Maßgabe von Entscheidungen des radiologischen Einsatzstabes oder des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, zu verteilen.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann festlegen, dass die Lagerung, Verteilung und Abgabe stattdessen durch Behörden des eigenen Geschäftsbereiches oder mit Zustimmung der betroffenen Staatsministerien auch anderer Geschäftsbereiche erfolgt, wenn dies zur Absicherung einer kurzfristigen Abgabe an die Bevölkerung vorzugswürdig ist.
(3) In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann das Staatsministerium des Innern Dritte, insbesondere sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, vertraglich mit der Abgabe der Schutzwirkstoffe beauftragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte auf Anforderung zur Unterstützung verpflichtet.
§ 10
Zuständigkeiten weiterer Behörden und Einrichtungen
(1) 1§ 8 gilt bei der Überwachung der Radioaktivität im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes entsprechend. 2Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten. 3Die weiteren Tätigkeiten obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. 4Sie kann auch in den Fällen von Satz 2 Proben entnehmen.
(2) 1Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen. 2Soweit sie sich auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen, ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zuständig.
(3) Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände beziehen.
(4) Soweit im Zusammenhang mit der Ausführung von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 die Ermittlung der Radioaktivität erforderlich ist, obliegt diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 11
Aufsicht
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt die Fachaufsicht über
- 1.
- die Landkreise und Kreisfreien Städte im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und bei der Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- 2.
- die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Probenentnahmen zu Futtermitteln sowie
- 3.
- die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft für den Bereich der Umweltradioaktivität.
§ 12
Allgemeine Notfallplanung
(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien den allgemeinen Notfallplan für den Freistaat Sachsen nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes. 2Dieser bestimmt die für den Freistaat Sachsen notwendigen Ergänzungen des Notfallplans des Bundes, die optimierte Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, den Umfang der Information der Bevölkerung nach § 105 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und die erforderlichen besonderen Notfallpläne.
(2) 1Der allgemeine Notfallplan wird als Verwaltungsvorschrift beschlossen. 2Die wesentlichen Inhalte sind im Internet zu veröffentlichen.
§ 13
Besondere Notfallpläne
(1) Die besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und die externen Notfallpläne nach § 101 des Strahlenschutzgesetzes werden durch die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich erstellt und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft beschlossen.
(2) Die Notfallpläne nach Absatz 1 können zur Anlage des allgemeinen Notfallplans nach § 12 gemacht werden.
§ 14
Radiologischer Einsatzstab
und radiologisches Lagezentrum Sachsen
(1) 1Im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ein radiologischer Einsatzstab gebildet. 2Bei Meldungen über Notfälle im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes tritt dieser zusammen und trifft die erste Feststellung, ob und in welchem Umfang der Freistaat Sachsen von dem Notfall betroffen ist und organisiert die erforderliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach den §§ 109 und 110 des Strahlenschutzgesetzes. 3Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die Kontaktstelle zum radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) 1Sobald Schutzmaßnahmen nach § 94 des Strahlenschutzgesetzes oder Informationen der Bevölkerung nach § 112 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich werden, schlägt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Einberufung des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vor. 2Der radiologische Einsatzstab unterstützt den Verwaltungsstab bei seiner Aufgabenwahrnehmung.
§ 15
Notfallübungen, Ausbildung
und Schutz der Einsatzkräfte
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien ein Konzept zur systematischen Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne von § 113 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 16
Kostenregelung
(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
- 1.
- 30 Euro je erforderliche Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe;
- 2.
- jeweils bis zu 965 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen und einem hinreichenden Ausbildungsstand dienen. 2Sofern diese Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Nummer 2 Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten für diese Veranstaltungen von bis zu 365 Euro.
(2) 1Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von jeweils bis zu 2 890 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen von Einsatzkräften nach § 113 des Strahlenschutzgesetzes. 2Sofern die notwendige Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten von bis zu 2 000 Euro pro Jahr.
(3) Für die sachgerechte Lagerung von Schutzwirkstoffen nach § 9 Absatz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Jahr 500 Euro.
(4) Für alle weiteren Kosten, die auf Grund eines Notfalls entstehen, wird nach Maßgabe der gesonderten, anlassbezogenen Verordnung nach § 6 Satz 3 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ein Ausgleich gewährt.
(5) Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2021 eine Überprüfung auf Angemessenheit der Erstattung.
§ 17
Kostenregelung für Heilberufekammern
Die Kammern können für die in § 5 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten nach § 14 Absatz 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erheben.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
- 1.
- die Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist,
- 2.
- die Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 104) geändert worden ist,
- 3.
- Großbuchstabe A Ziffer III der Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, sowie
- 4.
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle nach der Röntgenverordnung vom 18. November 2003 (SächsGVBl. S. 904).
(3) Nach dem 29. September 2019 im Anwendungsbereich dieser Verordnung getroffene Behördenentscheidungen gelten als von der sachlich zuständigen Behörde getroffen, wenn nach dieser Verordnung eine Zuständigkeit bestanden hätte.
Dresden, den 8. Oktober 2019
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt