Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
(Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO)1
Vom 16. April 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2011
Es wird verordnet
- 1.
- durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
- a)
- § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130),
- b)
- § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
- c)
- § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
- 2.
- durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von
- a)
- § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
- b)
- § 4 SächsStrVAG,
- c)
- § 68 Abs. 1 SächsPolG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
§ 1
Entgegennahme von Daten,
Dokumenten und Unterrichtungen
Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.2
§ 2
Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität
Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 2 Abs. 3 StrVG obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.3
§ 3
Festlegung von Messstellen
Zuständige Landesbehörde nach § 2 Abs. 4 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.4
§ 4
Ermittlung der Radioaktivität
1Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG
- 1.
- die Probenentnahme
- a)
- den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
- b)
- der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Buchstabe c abweichend geregelt ist,
- c)
- dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
- d)
- den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien,
- e)
- der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen und
- 2.
- die weiteren Tätigkeiten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
2Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d Proben entnehmen.5
§ 5
Übermittlung von Daten
Zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.6
§ 6
Abfrage von Daten
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.7
§ 7
Ausführung von Rechtsverordnungen
1Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG sind zuständig
- 1.
- in den Fällen des § 7 Abs. 1 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StrVG
- a)
- die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände beziehen,
- b)
- die oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe beziehen,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
- a)
- das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen
- b)
- die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,
- 3.
- in den Fällen des § 7 Abs. 3 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StrVG die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.
2Soweit in diesem Zusammenhang Radioaktivitätsermittlungen erforderlich sind, obliegen diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.8
§ 8
Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr
(1) Zuständig für die Entgegennahme von kontaminierten Fahrzeugen und anderen kontaminierten Sachen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrVG sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.
(2) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen über Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrVG und von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StrVG sind die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b zuständigen Behörden in dem dort bezeichneten Umfang.9
§ 9
Empfehlungen an die Bevölkerung
1Zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Die Äußerungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrVG und die Empfehlungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, soweit Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände oder Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe betroffen sind.
§ 10
Durchsetzung von Rechten
Die der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zustehenden Betretungs-, Ermittlungs- und Entnahmerechte nach § 12 StrVG setzt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch. 10
§ 11
Bestimmung zur Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über
- 1.
- die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
- 2.
- die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.11
§ 12
Zuständigkeit der Polizeibehörden
1Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und nach den §§ 18, 21, 23, 24, 27 und 28 SächsPolG werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Ausführung der Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG und der Ausführung des § 8 StrVG erforderlich sind, von den in den §§ 7 und 8 dieser Verordnung aufgeführten Stellen entsprechend ihren dort bezeichneten Zuständigkeiten getroffen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verordnungen der Europäischen Union.
§ 13
Kostendeckung
(1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten, soweit sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen und kein Fall im Sinne von § 1 Nr. 2 StrVG vorliegt, einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
- 1.
- 12,80 EUR je erforderlicher Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe,
- 2.
- 25,60 EUR je Stunde für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen dienen, insgesamt maximal 4 096 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und insgesamt maximal 2 304 EUR pro Jahr in den Folgejahren,
- 3.
- insgesamt maximal 255,65 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für Reisen, die zur Teilnahme an Fortbildungen und Übungen erforderlich sind, und insgesamt maximal 178,95 EUR pro Jahr für solche Reisen in den Folgejahren sowie
- 4.
- 44,60 EUR je Stunde im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für die Vorbereitung auf Fälle im Sinne des § 1 Nr. 2 StrVG, insgesamt maximal 20 070 EUR.
2Weist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt nach, dass in einem Kalenderjahr für Probenentnahmen Kosten entstanden sind, die den aufgrund von Satz 1 Nr. 1 zu zahlenden Betrag übersteigen, kann der übersteigende Betrag erstattet werden.
(2) Der finanzielle Ausgleich in einem Fall nach § 1 Nr. 2 StrVG ist Gegenstand einer gesonderten, anlassbezogenen Rechtsverordnung.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. April 2004
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz