Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO)1
Vom 10. Januar 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015
Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Professorinnen, Professoren, Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes an Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2
§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder ihren oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. 3Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.3
§ 3
Besondere Leistungsbezüge
(1) 1Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit der Professorin oder dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden. 2Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 8 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
3Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
- 1.
- Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
- 2.
- Auszeichnungen,
- 3.
- Publikationen,
- 4.
- Einwerbung von Drittmitteln, sofern kein Ausschluss nach § 6 Satz 2 vorliegt,
- 5.
- Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
- 6.
- Patente,
- 7.
- Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
- 8.
- Betreuung von Promotionen und Habilitationen
nachgewiesen werden.
(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
- 1.
- Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
- 2.
- Auszeichnungen,
- 3.
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- 4.
- Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten
nachgewiesen werden.
(4) In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch
- 1.
- besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
- 2.
- herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
- 3.
- Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
nachgewiesen werden.
(5) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
- 1.
- erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- 2.
- Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
(6) 1In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen insbesondere durch
- 1.
- Initiativen zur Nachwuchsförderung oder
- 2.
- Leistungen bei der Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
nachgewiesen werden.
(7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch- 1.
- Preise und Auszeichnungen,
- 2.
- Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
- 3.
- Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements
nachgewiesen werden.
(8) Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.4
§ 4
Stellenanteile zur Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.5
§ 5
Funktions-Leistungsbezüge
1Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigen. 2Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.6
§ 6
Forschungs- und Lehrzulage
1Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.7
§ 7
Zuständigkeit, Verfahren
(1) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind. 2Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt das Rektorat eine Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors, ein. 3Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 34 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, sowie Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(2) 1Bei Professorinnen und Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden entscheidet das jeweilige Dekanat. 2Soweit die Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum Leipzig oder am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums herzustellen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie über ihre Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
(4) 1Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes berufen worden sind, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung. 2Die Bewertungsergebnisse der außeruniversitären Forschungseinrichtung können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
(5) 1Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform. 2Die für die Entscheidungen maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
(6) 1Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Ordnung fest. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.8
§ 8
Einhaltung des Vergabebudgets
(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.
(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vorangegangenen Jahres.9
§ 9
Hochschulordnungen
1Die Regelungen nach §§ 2, 3, 5 und 6 trifft die Hochschule durch Ordnung. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.10
§ 10
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
bei gemeinsamen Berufungen
Bei gemeinsamen Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Prozentsatz nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
- 1.
- 12,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
- 2.
- 7,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
- 3.
- 5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
- 4.
- 2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.11
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 12
Dresden, den 10. Januar 2006
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig