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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Vom 1. September 2010

Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist“ durch die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Rektoratskollegium“ jeweils durch das Wort „Rektorat“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Satz 4 SächsBesG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 SächsBesG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dekanatskollegium“ durch das Wort „Dekanat“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „des Direktors und des stellvertretenden Direktors des Internationalen Hochschulinstituts Zittau“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Das Komma zwischen den Wörtern „der Rektoren“ und „der Prorektoren“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 SächsHG“ durch die Angabe „§ 62 SächsHSG“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. September 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 11, S. 239
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2010