Historische Fassung war gültig vom 14.07.2023 bis 15.08.2024

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und der Erstaufforstung
im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – FRL WuF/2023)

Vom 20. Juni 2023

Teil 1
ELER-finanzierte Vorhaben

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023–2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensfähigkeit und vielfältigen Funktionen von Wäldern.

Gegenstand der Förderung ist die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden sowie von Löschwasserentnahmestellen.

Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben
Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
2.
Vorhabenbeginn
2.1
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
2.2
Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
3.
Förderfähige Ausgaben
3.1
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit. Es werden nur Ausgaben anerkannt, die ihrer Höhe nach angemessen sind.
3.2
Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
3.3
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
4.
Nicht förderfähige Investitionen
Die nicht förderfähigen Ausgaben sind der Anlage 3 zu entnehmen.
5.
Förderausschlüsse
5.1
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt.
5.2
Weitere Förderausschlüsse sind im Teil 1 Buchstabe B Ziffer II Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinie geregelt.
6.
Zuverlässigkeit der Begünstigten
6.1
Zuwendungen werden nur an zuverlässige Begünstigte gewährt.
6.2
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist.
6.3
Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungsbehörde Hinweise vorliegen,
a)
dass gegen die Begünstigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts anhängig ist,
b)
dass gegen die Begünstigten eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdelikts erfolgte,
c)
dass gegen die Begünstigten eine Untersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt,
d)
sofern die Begünstigten Träger eines Unternehmens sind, das Unternehmen nicht seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist,
e)
dass gegen die Begünstigten oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet,
f)
die ansonsten gegen eine Zuverlässigkeit der Begünstigten sprechen (zum Beispiel Förderausschluss wegen Vorlage falscher Nachweise oder Übermittlung eines Verdachts auf Subventionsbetrug an die Staatsanwaltschaft).
6.4
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.5
Ergeben sich nach der Bewilligung tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gesichert ist, können die Zuwendung widerrufen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
7.
Gesicherte Gesamtfinanzierung
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
8.
Vermeidung von Überfinanzierung und unzulässiger Kumulierung
8.1
Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden und dauerhaft für die Finanzierung des Vorhabens erhalten, sind zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden.
8.2
Einnahmen sowie Mittel privater Dritter (wie zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Spenden, Versicherungsleistungen) und Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge beziehungsweise die Höchstintensitäten und Höchstbeträge der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreiten, werden zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet.
8.3
Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Höchstintensitäten und Höchstbeträge überschreiten, sind von der Zuwendung abzuziehen.
8.4
Die den Eigenanteil überschreitenden Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter reduzieren die Zuwendung.
9.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
9.1
Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre.
9.2
Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Endfestsetzungsbescheides.
10.
Beachtung von Beihilferecht
10.1
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Die Vorhaben werden dabei auf der Grundlage des Artikels 43 der Agrarfreistellungsverordnung durchgeführt.
10.2
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der Agrarfreistellungsverordnung gewährt wird, sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Agrarfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, von einer Förderung ausgeschlossen.
10.3
Im Anwendungsbereich der Agrarfreistellungsverordnung gilt die Pflicht zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
10.4
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
11.
Einhaltung öffentlicher Vergabevorschriften und Ausschluss von Interessenkonflikten
11.1
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
11.2
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben.
11.3
Für die Personen, die mit der Durchführung der Auftragsvergabe betraut werden, ist auszuschließen, dass ein Interessenkonflikt vorliegt.
12.
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Vorhabenscode, vorhabensbezogen das spezifischem Ziel, Anfangs- und Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
13.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen.
Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. Die Begünstigten erteilen im Förderantrag der EU eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden sowie von Löschwasserentnahmestellen
Förderfähig sind:
1.1
die Errichtung (Neu- und Ausbau) und Verbesserung (technische Weiterentwicklung) von automatischen Waldbrandfrüherkennungssystemen (AWFS),
1.2
der Neubau von Brunnen, Zisternen oder sonstigen Löschwasserentnahmestellen unter Beachtung von Naturschutzbelangen, einschließlich des notwendigen Anschlusses an das LKW-befahrbare Straßen- und Wegenetz und sonstiger für die Nutzung notwendiger Infrastruktur, sowie naturschutzgerechte Sanierung und DIN-konforme Ertüchtigung von bestehenden Brunnen, Zisternen, Löschwasserteichen und -entnahmestellen, einschließlich des notwendigen Anschlusses an das LKW-befahrbare Straßen- und Wegenetz (Löschwasserentnahmestellen).
1.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Wartung, Unterhaltung und Ersatzbeschaffung, wobei Investitionen zur Verbesserung des technischen Standards und die Grundinstandsetzung nicht als Unterhaltung beziehungsweise Ersatzbeschaffung gelten;
b)
Löschwasserentnahmestellen, die aufgrund ihrer Lage (zum Bespiel innerhalb von Siedlungen) nicht primär dem Waldbrandschutz dienen.
2.
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben gewährt.
3.
Begünstigte
Begünstigte sind die für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständigen Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.
4.
Förderfähige Ausgaben
Neben den in Teil B Ziffer I Nummer 3 geregelten Grundsätzen gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
a)
Fachplanungen und Gutachten (zum Beispiel projektbezogene Ausführungsplanungen oder Statiknachweise),
b)
Ingenieurleistungen zur Bauleitung und Bauüberwachung,
c)
Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, das heißt Bauausführung sowie Beschaffung und Einrichtung der technischen Systeme (zum Beispiel Kameras, Hard- und Software, Wasserbehälter und -anschlüsse einschließlich des notwendigen Anschlusses an das LKW-befahrbare Straßen-/Wegenetz),
d)
landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen,
e)
Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken (zum Beispiel Pacht oder Miete), auf denen das Vorhaben umgesetzt wird, bis zu einer Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
5.
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt.
b)
Das Vorhaben findet auf einer Fläche statt, die in einem Waldbrandschutzplan enthalten ist und steht mit diesem im Einklang.
c)
Das Vorhaben wird in Gebieten mit Waldbrandgefahrenklasse A oder B oder außerhalb dieser Gebiete, wenn eine erhöhte Gefährdungslage für Waldbrände in einem Waldbrandschutzplan oder im Einzelfall durch eine zuständige Stelle des Landes oder der Landkreise festgestellt wurde, umgesetzt.
d)
Für Löschwasserentnahmestellen gilt: Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestätigt in einer brandschutzfachlichen Stellungnahme, dass
die Planung die feuerwehrtechnischen Anforderungen und die einschlägigen DIN-Vorschriften 14 210 (Löschteiche), DIN 14 220 (Brunnen) oder 14 230 (Löschtanks) erfüllt,
das Vorhaben aus Sicht des Brandschutzes sinnvoll und angemessen ist,
das Vorhaben mit einem regionalen Waldbrandschutzplan oder Waldbrandschutzkonzept im Einklang steht.
e)
Standorte von Überwachungskameras oder Löschwasserentnahmestellen müssen im Eigentum der Begünstigten stehen oder die Nutzung durch Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer (zum Beispiel Gestattungs- oder Pachtvertrag) mindestens für die Dauer der Zweckbindung gesichert sein.
f)
Vorlage naturschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
6.
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Der Fördersatz beträgt 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 5 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).

C.
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
2.
Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/WuF2023.
3.
Stichtage für das Einreichen von Förderanträgen sind der 31. März und der 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres.

II.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

III.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 erreichbar.
2.
Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
3.
Teilauszahlungen sind nicht zugelassen.
4.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.
5.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.

IV.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

V.
Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Erstattung

1.
Der Förderantrag wird abgelehnt, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen, die Begünstigten erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht erbringen.
2.
Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen.
3.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben.
4.
Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
5.
Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit dem Vorhaben nicht innerhalb des bewilligten Ausführungszeitraums begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
6.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.
7.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

VI.
Umgehungsklausel

Die Zuwendung wird nicht gewährt oder widerrufen und zurückgefordert, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen wurden.

VII.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides verzichten. Die Fälle sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

a)
der Tod der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
f)
eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.

Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.

VIII.
Übertragung der Förderung

Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.

Die Übernahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Teil 2
GAK-finanzierte Maßnahmen

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

I.
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes (GAK-Rahmenplan, Förderbereich 5 Forsten) nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für folgende Fördergegenstände:

1.
Waldumbau (GAK-Rahmenplan 5 A 2.0) mit dem Ziel der Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels,
2.
Forstwirtschaftlicher Wegebau (GAK-Rahmenplan 5 B 1.0) mit dem Ziel, unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen,
3.
Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (GAK-Rahmenplan 5 C 1.0) mit dem Ziel der Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Erstaufforstung (Neuanlage von Wald) (GAK-Rahmenplan 5 D 1.0) mit dem Ziel der Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und
5.
Waldschutzmaßnahmen (GAK-Rahmenplan 5 F 2.0) mit dem Ziel der Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Folgen im Wald.

Es sind nur Vorhaben auf im Freistaat Sachsen gelegenen Flächen beziehungsweise für Holz aus im Freistaat Sachsen gelegenen Wäldern förderfähig.

II.
Allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
2.
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
3.
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
4.
des GAK-Gesetzes,
5.
des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
6.
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist sowie
7.
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.

Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen

1.
Vorhabenbeginn
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Behörde (zum Beispiel Datum Posteingang bei der Behörde) begonnen worden sind, es sei denn, der vorzeitige Maßnahmenbeginn wurde von der Behörde genehmigt. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonstigen förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen oder erbracht wurden. Bei Vorhaben mit im Antrag zu Grunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
b)
Waldumbau und Erstaufforstung:
Maßnahmen zur Flächenräumung und -vorbereitung sind kein förderschädlicher Vorhabenbeginn im Sinne von Buchstabe a. Dasselbe gilt für den Abschluss von Pflanzenanzuchtverträgen.
c)
Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse:
Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung als genehmigt. Die Ausführung des Vorhabens steht einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegen.
d)
Waldschutzmaßnahmen:
Für alle Waldschutzmaßnahmen außer dem Bau von Holzlagerplätzen gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 1. Januar 2023 als genehmigt. Die Vorhaben sind spätestens sieben Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem örtlich zuständigen Forstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst (in der Regel dem örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiter) formlos anzuzeigen und Zeitraum, beabsichtigte Maßnahmen und voraussichtliche Holzmenge anzugeben. Die Ausführung des Vorhabens steht einer späteren Förderung nicht entgegen. Aus der Anzeige eines Vorhabens kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
e)
Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Begünstigten tragen das Finanzierungsrisiko. Der förderunschädliche Vorhabenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, auf Erlass eines Bewilligungsbescheids dar. Eine mögliche spätere Förderung richtet sich nach der dann geltenden Richtlinie.
2.
Beihilfenrecht
2.1
Beihilferechtliche Grundlagen
Die einzelnen Fördergegenstände werden auf der Grundlage der nachfolgend benannten beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidungen der Europäischen Kommission gewährt, die auf der Grundlage der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 erlassen wurden. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben:
a)
Waldumbau, Forstwirtschaftlicher Wegebau sowie Erstaufforstung: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2022 (SA.103724 (2022/N) in Verbindung mit SA.59238 (2020/N), SA.47138 (2016/N) sowie SA.39954 (2014/N) („GAK Forsten“).
b)
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2022 (SA.100048 (2022/N) „Projekt- und Investitionsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“).
c)
Waldschutzmaßnahmen: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2020 (SA.56482 (2020/N) „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“).
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
2.2
Investitionsbeihilfen für große Unternehmen
Investitionsbeihilfen an große Unternehmen sind auf die Nettomehrkosten beschränkt, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen („Nettomehrkosten-Ansatz“).
3.
Förderausschlüsse
a)
Nicht förderfähige Ausgaben sind in Anlage 3 enthalten.
b)
Von der Förderung ausgenommen sind der Bund und die Länder. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum des Bundes und der Länder sind nicht förderfähig.
c)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
d)
Von einer Förderung ausgeschlossen sind zudem
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 14 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020, es sei denn die Schwierigkeiten wurden bei Waldschutzmaßnahmen (außer Bau und Betrieb von Lagerplätzen) durch das Extremwettereignis verursacht sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
e)
Weitere Förderausschlüsse sind im Teil 2 Buchstabe B Ziffer II Nummern 1 bis 5 dieser Förderrichtlinie geregelt.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung (Fördergegenstände)

1.
Waldumbau (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe A Nummer 2.2 des GAK-Rahmenplanes)
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie die Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten fünf Jahre.
1.2.1
Waldumbau
mit standortgerechten Baumarten und Waldsträuchern außerhalb von Schutzgebieten (außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat, Nationalem Naturmonument oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden). Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
1.2.2
Verjüngung standortheimischer Baumarten und Waldsträucher
der natürlichen Waldgesellschaften in Schutzgebieten (in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalpark, Biosphärenreservat, Nationalem Naturmonument oder Flächen, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope kartiert wurden).
1.2.3
Nachbesserungen
in den ersten fünf Jahren nach der Kulturbegründung, wenn aufgrund natürlicher Ereignisse, zum Beispiel Frost, Trockenheit oder Überschwemmung, Ausfälle von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder ein Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Ein Ausbleiben geplanter standortgerechter Naturverjüngung wird wie der Ausfall künstlich eingebrachter Pflanzen gewertet, wenn die einzelnen Fehlstellen mindestens 0,2 Hektar Fläche erreichen. Die Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Ausbleibende Naturverjüngung kann auch mit anderen förderfähigen Baum- und Straucharten nachgebessert werden.
1.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
die Verjüngung von Spätblühender Traubenkirsche,
b)
Naturverjüngung, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen ist,
c)
Vorhaben, bei denen die gesamte Fläche für Bodenvorarbeiten oder Mulchen mit Forstmaschinen befahren wird. Zulässig sind maschinelle Bodenvorarbeiten und Mulchen auf Teilen der Fläche.
d)
Vorhaben, bei denen Herbizide im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege eingesetzt werden.
1.4
Begünstigte
a)
Begünstigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.
1.5
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen), in der jeweils geltenden Fassung, sind bei jeder Saat- und Pflanzmaßnahme zu beachten. In begründeten Einzelfällen können Abweichungen von den Herkunftsempfehlungen auf Antrag zugelassen werden. Die Herkunftsempfehlungen sind unter http://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm veröffentlicht.
b)
Der Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten ist nur bei Nutzung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten. Die Verjüngung innerhalb von Schutzgebieten ist nur bei Nutzung von Baum- und Straucharten der natürlichen standortheimischen Waldgesellschaft förderfähig. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft legt die förderfähigen Baum- und Straucharten fest und veröffentlicht eine Übersicht im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023.
c)
Der Laubbaumanteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Es müssen mindestens zwei förderfähige Laubbaumarten an der Verjüngung beteiligt sein. Waldsträucher, Weißtanne und Eibe werden wie Laubbäume gewertet. Der Anteil der Hauptbaumart darf 80 Prozent der Fläche nicht übersteigen.
d)
Bei Pflanzung ist durch vorzugsweise trupp- bis horstweise Mischung der Baumarten dafür zu sorgen, dass kleinflächig gemischte Waldbestände entstehen.
e)
Die Fläche des Vorhabens muss zusammenhängend mindestens 0,2 Hektar groß sein. Wenn mehrere räumlich getrennte Teilflächen in einem Förderantrag zusammengefasst werden, gilt diese Mindestgröße für jede einzelne Teilfläche.
f)
Naturverjüngung ist förderfähig unter folgenden Voraussetzungen:
aa)
Aufgrund der Verhältnisse ist zu erwarten, dass sich innerhalb der Zweckbindungsfrist Naturverjüngung von förderfähigen Baumarten entsprechend dem Bestandsziel auf der geplanten Verjüngungsfläche etabliert.
bb)
Bereits vorhandene Naturverjüngung der Zielbaumarten darf eine Höhe von durchschnittlich 1,50 Meter noch nicht erreicht haben.
cc)
Ist das Auflaufen förderfähiger Naturverjüngung ohne unterstützende Maßnahmen nicht zu erwarten, führen die Begünstigten solche Maßnahmen (zum Beispiel Bodenverwundung) durch.
g)
Vorhandene Naturverjüngung nicht standortgerechter Baumarten darf die Etablierung der geförderten Baum- und Straucharten nicht gefährden.
h)
Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter, entlang von Waldinnenrändern (zu Holzabfuhrwegen, Waldwiesen und anderen Nichtholzbodenflächen) ist ein fünf Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird.
1.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
c)
Die Festbetragsfinanzierung besteht aus einer flächenbezogenen Basisförderung für Naturverjüngung einschließlich Flächenvorbereitung sowie einem mengenbezogenen Förderbetrag bei Saat oder Pflanzung. Soll auf Teilen der Verjüngungsfläche nicht förderfähige Naturverjüngung (über 1,50 Meter Durchschnittshöhe oder nicht förderfähige Baumarten) übernommen werden, wird die flächenbezogene Basisförderung um diese Anteile reduziert. Wurde ein Vorhaben durch ein externes privates Forstdienstleistungsunternehmen oder eine Forstbetriebsgemeinschaft mit Forstfachpersonal geplant, wird eine Planungspauschale gewährt.
1.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze)
a)
Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben zum Waldumbau beträgt acht Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandssituation bei Waldumbaumaßnahmen erwarten lassen, dass die angestrebten Projektziele erreichbar sind.
b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag. Für Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung sowie für Nachbesserungen geförderter Waldumbaukulturen beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.
2.
Forstwirtschaftlicher Wegebau (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe B Nummer 1.2 des GAK-Rahmenplanes)
2.1
Zuwendungszweck
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
2.2
Gegenstand der Förderung
2.2.1
Ausbau und Grundinstandsetzung von Holzabfuhrwegen,
das sind schwerlastfähige Wege mit einer schwerlastfähigen Anbindung an das öffentliche Straßennetz,
2.2.2
Neubau, Ausbau und Grundinstandsetzung von Maschinenwegen,
das sind befestigte oder unbefestigte Wege, die vorrangig dem Holztransport mit Forstmaschinen sowie anderen betrieblichen Arbeiten dienen und an das schwerlastfähige Abfuhrwegenetz oder das öffentliche Straßennetz angebunden sind.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.

Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

2.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete sowie vorrangig für nichtforstwirtschaftliche Zwecke öffentlich gewidmete Wege,
b)
Neubau von Holzabfuhrwegen,
c)
Wege mit Schwarz- oder Betondecke, ausgenommen im Bereich der Anbindung an eine öffentliche Straße,
d)
Vorhaben die bezogen auf das Erschließungsgebiet zu einer Wegedichte (Holzabfuhrwege) über 45 lfm je Hektar führen,
e)
Aufwendungen für den Aufhieb der Trasse sowie für Schranken und andere Sperrvorrichtungen,
f)
Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen Anlagen.
Eine Förderung von Maschinenwegen nach Nummer 2.2.2 ist ausgeschlossen, so lange die Förderung der Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen im Rahmen der Waldschutzmaßnahmen nach Nummer 5.2.2 Buchstabe d gewährt werden kann.
2.4
Begünstigte
a)
Private und körperschaftliche Waldbesitzende (natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden),
b)
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
Jagdgenossenschaften gemäß § 9 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die vorgenannten Begünstigten können Träger gemeinschaftlicher Vorhaben sein, wobei Kosten für die Durchführung der Trägerschaft nicht förderfähig sind.
2.5
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Das durch das Vorhaben erschlossene Gebiet ist genau und eindeutig abgegrenzt. Als Erschließungsgebiet gelten nur die Waldflächen, die ausschließlich oder am günstigsten durch das Vorhaben erschlossen werden (Nachweis Lageplan). Waldflächen, die durch andere Wege günstiger erschlossen werden, gehören nicht zum Erschließungsgebiet.
b)
Bei gemeinschaftlichen Vorhaben sind die Flächen der am Vorhaben beteiligten Waldbesitzenden im Erschließungsgebiet dargestellt (Nachweis Lageplan). Alle Waldbesitzenden im Erschließungsgebiet erhalten die Möglichkeit, den geplanten Weg für die Bewirtschaftung ihrer Waldflächen zu nutzen.
c)
Verläuft der Weg über Waldflächen, die nicht im Besitz der Begünstigten sind, liegt das Einverständnis der Waldbesitzenden vor (Nachweis Einverständniserklärung).
d)
Die Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 werden eingehalten und die dafür erforderlichen Nachweise liegen vor.
e)
Beim Ausbau von Abfuhrwegen sowie Neu- und Ausbau von Maschinenwegen mit Materialeinsatz ist die Genehmigung/Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen (vergleiche Merkblatt „Naturschutzrechtlich konformes Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald“; https://www.lsnq.de/WuF2023). Wasserrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, liegen vor.
f)
Brückenbauwerke sind nur förderfähig, wenn die Bauleitung und Bauüberwachung nachweislich durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro erfolgt. Bei Brückenbauwerken ist ein Statiknachweis nach DIN zu erbringen.
2.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung.
b)
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
c)
Ein Fördersatz von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben wird bei gemeinschaftlichen Vorhaben in strukturell benachteiligten Erschließungsgebieten mit kleinteiligem Waldeigentum gewährt. Ein solches liegt vor, wenn die Erschließungsdefizite durch ein gemeinschaftliches Vorhaben beseitigt werden können, an dem mindestens fünf Waldbesitzende beteiligt sind.
d)
Ein Fördersatz von 42 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben wird gewährt für Vorhaben von Begünstigten mit über 1 000 Hektar Forstbetriebsfläche im Freistaat Sachsen.
e)
Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.
f)
Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
2.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze, sonstige Bestimmungen)
a)
Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben des forstwirtschaftlichen Wegebaus beträgt zwölf Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten.
b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.
c)
Mit dem Förderantrag sind drei Angebote einzureichen. Wenn nicht das kostengünstigste Angebot zugeschlagen werden soll, ist zu begründen, warum es sich um das wirtschaftlichste Angebot handelt. Die Bewilligung erfolgt auf Basis des wirtschaftlichsten Angebotes.
3.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe C Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 des GAK-Rahmenplanes)
3.1
Zuwendungszweck
Förderfähig sind Vorhaben zur Überwindung von strukturellen Hemmnissen und zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung.
3.2
Gegenstand der Förderung
3.2.1
Zusammenfassung des Holzangebotes,
das heißt die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung oder Koordinierung des Holzangebotes. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften und durch forstwirtschaftliche Vereinigungen entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit einem Festbetrag je Kubikmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Kalenderjahr. Diese Zuwendungen können kumulativ gewährt werden. Holzmengen, die unentgeltlich abgegeben werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.2.2
Waldpflegeverträge,
das heißt die entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen durch Forstbetriebsgemeinschaften im Privatwald bis 100 Hektar zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen durch forstfachlich ausgebildetes Personal der Forstbetriebsgemeinschaft oder durch einen von dieser beauftragten forstlichen Dienstleister. Hierin enthalten ist auch die Ausarbeitung von jährlichen Waldbewirtschaftungsplänen.
3.2.3
Professionalisierung
von Zusammenschlüssen, das heißt Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans.
3.2.4
Mitgliederinformation und -aktivierung,
das heißt Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliederwerbung und -aktivierung durch zum Beispiel regelmäßige Fachinformationen, Druckerzeugnisse, digitale Medien oder Informationsstände und Veranstaltungen für Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzende.
3.2.5
Projektmanagement
für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen für Mitgliedsflächen privater Waldbesitzender mit dem Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen und einer besseren Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Waldbewirtschaftungspläne müssen folgende Bestandteile enthalten:
Flächenverzeichnis, Kartenwerk (einschließlich Grenzfindung),
Zustandserfassung oder Inventur (Fläche, Vorrat, Zuwachs nach Baumarten),
Planung (Pflege, Holznutzung, Verjüngung, Naturschutzmaßnahmen insbesondere zur Umsetzung von Managementplänen in Natura 2000-Gebieten).
Förderfähig sind auch Teilmaßnahmen (zum Beispiel nur Flächenverzeichnis und Inventur).
3.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
mit Ausnahme von Waldpflegeverträgen und Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen die Aufgabenerfüllung durch Dritte (private Forstdienstleister, die nicht ausschließlich von forstlichen Zusammenschlüssen getragen werden) sowie durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen,
b)
im Falle der Professionalisierung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, die bislang eine Förderung von Waldpflegeverträgen oder der Zusammenfassung des Holzangebotes (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent bei gleichzeitiger Einhaltung der entsprechend Nummer 3.5 Buchstabe c festgelegten Mindestanforderungen,
c)
im Falle des Projektmanagements für Waldbewirtschaftungspläne die Förderung von Stammpersonal des Zusammenschlusses.
3.4
Begünstigte
Begünstigte sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zusammenfassung des Holzangebotes und die Professionalisierung von Zusammenschlüssen sowie anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften gemäß § 16 des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, für Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung.
3.5
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Förderung von Waldpflegeverträgen sowie der Zusammenfassung des Holzangebotes kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Unter der Voraussetzung nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Zusammenfassung des Holzangebotes wird dabei der Zeitraum, in dem die Mobilisierungsprämie für den Holzabsatz gemäß Abschnitt C der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), gewährt wurde, berücksichtigt. Die Förderung der Professionalisierung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden.
b)
Voraussetzung für die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes sowie der Professionalisierung ist die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal bei den Begünstigten. Dies gilt in der Regel auch für das Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen; die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn nur das Flächenverzeichnis einschließlich Grenzfindung und Kartenwerk erstellt werden.
c)
Darüber hinaus gelten bei der Zusammenfassung des Holzangebotes folgende Mindestanforderungen:
aa)
für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften eine Mindestvermarktungsmenge von 2,0 Kubikmetern pro Hektar Mitgliedsfläche (Stand zum 1. Januar des Ausführungsjahres) und Kalenderjahr sowie
bb)
für die Koordinierung des Holzangebotes durch forstwirtschaftliche Vereinigungen über Rahmenverträge eine absolute Mindestvermarktungsmenge von 20 000 Kubikmeter pro Kalenderjahr,
cc)
ab dem elften Jahr nach erstmaliger Antragstellung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft – im Falle einer forstwirtschaftlichen Vereinigung die Hälfte der Mitglieder der angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaften – weniger als 20 Hektar Mitgliedsfläche haben.
d)
Bei der Zusammenfassung des Holzangebotes sind ausschließlich die Holzmengen förderfähig, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet werden und deren Waldflächen im Freistaat Sachsen gelegen sind. Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung und für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch die Forstbetriebsgemeinschaft oder die forstwirtschaftliche Vereinigung nur einmal beantragt werden.
e)
Nicht in Kubik- oder Festmetern verkaufte Hölzer werden in Kubikmeter umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (Schüttraummeter) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je Tonne (absolut trocken). Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, sind nicht förderfähig.
f)
Waldpflegeverträge sind nur im Privatwald mit einer Betriebsgröße bis maximal 100 Hektar förderfähig. Je Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft ist nur ein Vertrag förderfähig, wobei grundsätzlich alle Waldflächen des Mitglieds in den Vertrag einzubringen sind.
g)
Bei Waldpflegeverträgen wird die Förderung nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag spätestens ab dem 30. Juni mit einer Laufzeit mindestens bis zum 31. Dezember des Ausführungsjahres besteht und zumindest folgende Leistungsbestandteile enthält:
aa)
Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht und
bb)
Aufgaben des Waldschutzes.
h)
Bei Waldpflegeverträgen muss die Übertragung der Aufgaben in schriftlicher Form (Vertrag) erfolgen. Rechtsverbindlicher Vertragspartner muss die Forstbetriebsgemeinschaft sein. Die verwendeten Verträge müssen in Form und Inhalt von der Bewilligungsbehörde anerkannt sein.
i)
Voraussetzung für die Förderung der Professionalisierung ist ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss dauerhafte Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachterliche Beurteilungskriterien sind dabei die Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.
j)
Voraussetzungen für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind
aa)
ein elektronisches Mitgliederverzeichnis mit Datum des Beitritts,
bb)
eine aktuell gehaltene Internetseite der Forstbetriebsgemeinschaft aus der mindestens die Satzung, die ehren- und hauptamtlichen Funktionsträger, die Kontaktdaten, das Leistungsspektrum sowie aktuelle Termine und Informationen der Forstbetriebsgemeinschaft hervorgehen,
cc)
Ansprechpartner für die Mitglieder mit telefonischer, E-Mail- und persönlicher Erreichbarkeit,
dd)
jährlich mindestens eine fachliche Veranstaltung in Form von Vorträgen, Schulungen oder Exkursionen mit Teilnehmernachweis,
ee)
jährlich mindestens zwei Rundschreiben oder Publikationen mit aktuellen fachlichen Informationen für die Mitglieder.
Werden die Informationsmedien durch den Zusammenschluss oder durch Dritte erstellt, müssen diese jeweils über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
k)
Die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen im Rahmen des Projektmanagements muss Flächen von mindestens fünf Mitgliedern des Zusammenschlusses umfassen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das im Projekt erforderliche Personal (außer Stammpersonal des Zusammenschlusses) sowie Direktkosten des Projektes. Aufwendungen für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
3.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendungen zur Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes, der Waldpflegeverträge und der Mitgliederinformation und -aktivierung werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
b)
Die Zuwendungen zur Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen werden als Anteilfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
aa)
im ersten Jahr 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
bb)
im zweiten Jahr 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
cc)
im dritten Jahr 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
dd)
im vierten Jahr 60 Prozent der nachgewiesen zuwendungsfähigen Ausgaben,
ee)
im fünften Jahr 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
c)
Die Zuwendungen zur Förderung des Projektmanagements für Waldbewirtschaftungspläne werden als Anteilfinanzierung in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben gewährt. Die Mehrwertsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
d)
Die für das Ausführungsjahr gewährte Förderung an einen Zusammenschluss darf die Höhe der tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten nicht überschreiten. Für jede Forstbetriebsgemeinschaft wird eine Kappungsgrenze festgelegt, die sich nach der Anzahl des von der Forstbetriebsgemeinschaft beschäftigten Personals richtet.
3.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Bagatellgrenze)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.
4.
Erstaufforstung (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe D Nummer 1.2 des GAK-Rahmenplanes)
4.1
Zuwendungszweck
Gefördert wird die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
4.2
Gegenstand der Förderung
4.2.1
Erstaufforstung,
das heißt die Kulturbegründung (Pflanzung) einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.
4.2.2
Nachbesserung von Erstaufforstungen,
die gemäß den Richtlinien Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2014) vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 66) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414) und Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2020) vom 16. September 2020 (SächsABl. S. 1106), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1081) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), gefördert wurden, in den ersten fünf Jahren nach der Kulturbegründung, wenn aufgrund natürlicher Ereignisse, zum Beispiel Frost, Trockenheit oder Überschwemmung, Ausfälle von mehr als 30 Prozent der Pflanzenanzahl oder ein Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Die Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
4.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Niederwald mit Kurzumtrieb oder Anpflanzung von schnellwachsenden Baumarten zur Energieerzeugung mit bis zu 20 Jahren Umtriebszeit,
b)
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten gemäß § 23, von Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten gemäß § 24, von Naturdenkmalen gemäß § 28, von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 sowie von Natura 2000-Gebieten gemäß § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, führen, das gleiche gilt für gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
d)
Vorhaben, bei denen Herbizide im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege eingesetzt werden.
4.4
Begünstigte
Begünstigte sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden, und darüber hinaus anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung.
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.
4.5
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Für die zur Förderung der Erstaufforstung beantragte Fläche muss eine gültige Erstaufforstungsgenehmigung von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
b)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) in der jeweils geltenden Fassung sind in jedem Fall zu beachten. In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Abweichungen von den Herkunftsempfehlungen zugelassen werden. Die Herkunftsempfehlungen sind unter https://www.forsten.sachsen.de/wald/2784.htm veröffentlicht.
c)
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Darüber hinaus ist die Verwendung heimischer Straucharten förderfähig, wenn sie standortgerecht sind.
d)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft legt die förderfähigen Baum- und Straucharten fest und veröffentlicht eine Übersicht im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023.
e)
Der Laubbaumanteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Es müssen mindestens zwei förderfähige Laubbaumarten beteiligt sein. Waldsträucher, Weißtanne und Eibe werden wie Laubbäume gewertet. Der Anteil der Hauptbaumart darf 80 Prozent der Fläche nicht übersteigen.
f)
Bei der Erstaufforstung muss die Fläche des Vorhabens zusammenhängend mindestens 0,2 Hektar groß sein. Wenn mehrere räumlich getrennte Teilflächen in einem Förderantrag zusammengefasst werden, gilt diese Mindestgröße für jede einzelne Teilfläche.
g)
Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter, entlang von Waldinnenrändern (zu Holzabfuhrwegen, Waldwiesen und anderen Nichtholzbodenflächen) ist ein fünf Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird.
h)
Große Unternehmen im Sinne der Agrarfreistellungsverordnung müssen relevante Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan vorlegen.
4.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen für die Erstaufforstung und Nachbesserung werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
4.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze, Antrag auf Ertragsausfallprämie1
a)
Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben zur Erstaufforstung beträgt acht Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandssituation bei Erstaufforstungen erwarten lassen, dass die angestrebten Projektziele erreichbar sind.
b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag. Für Nachbesserungen geförderter Erstaufforstungen beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.
c)
Ist beabsichtigt, für eine aufgeforstete Fläche einen Ertragsausfallprämie nach Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369) in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen, ist dies im Förderantrag zu erklären. Es muss die bisherige Nutzungsart (Ackerland oder Grünland) angegeben werden. Für unterschiedliche Nutzungsarten müssen getrennte Anträge gestellt werden.
5.
Waldschutzmaßnahmen (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe F Nummer 2.2.1 Buchstaben a bis c des GAK-Rahmenplanes)
5.1
Zuwendungszweck
Gefördert werden Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Waldschutzmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die oberste Forstbehörde zuvor ein Extremwetterereignis festgestellt hat, für dessen Bewältigung die Waldbesitzenden finanziell unterstützt werden müssen und wenn die notwendigen Fördermittel zur Verfügung stehen. Sie legt fest, in welchem Zeitraum und in welchem Gebiet das Extremwetterereignis gegeben ist, für welche Baumarten die Förderung gewährt wird und welche Fördergegenstände angewandt werden.
5.2
Gegenstand der Förderung
Die Maßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen umfassen:
5.2.1
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten durch Behandlung von Holzpoltern mit Insektiziden (Polterspritzung). Die Polterspritzung ist nur förderfähig,
a)
wenn das Holzpolter außerhalb eines festgesetzten Naturschutzgebietes nach § 14 oder eines Nationalen Naturmonumentes nach § 15 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, und außerhalb eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
wenn alle örtlich geltenden Beschränkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln (zum Beispiel in Schutzgebietsverordnungen oder in Managementplänen von Natura 2000-Gebieten) eingehalten werden,
c)
wenn bereits befallenes Schadholz enthalten ist (Vorausflugbehandlung) und
d)
wenn die Begünstigten keine andere zumutbare Möglichkeit haben, das Ausfliegen in die umgebenden Waldbestände auf andere Weise rechtzeitig und wirksam zu unterbinden (zum Beispiel durch die Maßnahmen 5.2.2 b oder c).
5.2.2
Aufarbeitung von durch rindenbrütende Schadinsekten befallenem oder akut befallsgefährdetem Holz oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz und Restmaterial so weit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen:
a)
Aufarbeitung des Schadholzes einschließlich Aufarbeitung oder Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials auf den Schadflächen durch Entfernen, Quetschen oder „Streifen“ der Rinde, Zerkleinern oder Vernichten (zum Beispiel Hacken oder Mulchen),
b)
Entrinden des aufgearbeiteten Rundholzes; die Rinde ist so zu behandeln, dass darin sitzende Larven oder Käfer nicht überleben (gleichgestellt ist der Einschnitt mit Mobilsägewerk),
c)
Transport des aufgearbeiteten Rundholzes auf Lagerplätze zur Zwischenlagerung (gebrochener Transport); Trockenlagerplätze müssen mindestens 500 Meter von befallsgefährdeten Waldbeständen entfernt sein,
d)
Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen, soweit sie zur Erschließung der Schadflächen notwendig sind.
Die Maßnahmen umfassen auch die Aufarbeitung und den Transport von Fangbäumen.
5.2.3
Anlage von Lagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer:
a)
Bau der Lagerplätze einschließlich der Zufahrt sowie der Anlagen zur Sicherung wie Zäune oder Schranken,
b)
Unterhaltung und Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre.
Die Lagerplätze müssen eine Lagerkapazität von mindestens 500 Kubikmeter (Festmeter) haben. Lagerplätze für Trockenlagerung müssen mindestens 500 Meter von den nächsten befallsgefährdeten Waldbeständen entfernt sein.
5.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b)
der Kauf von Maschinen und Geräten (ausgenommen für Geräte, die bei der Anlage von Lagerplätzen für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind).
5.4
Begünstigte
Begünstigte sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.
5.5
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Förderung der Polterspritzung setzt voraus, dass:
aa)
die rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden, insbesondere die Beschränkungen in Schutzgebieten und in der Nähe von Gewässern. Der Einsatz ist gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufzuzeichnen.
bb)
Bei der Maßnahme ist der Befallsstatus des Holzes im Polter durch ein aussagefähiges Foto zu dokumentieren.
b)
Die Polterspritzung sowie die Aufarbeitung, die Entrindung und der Transport des Schadholzes werden nur gefördert, solange die Gefahr gegeben ist, dass sich rindenbrütende Schadinsekten in dem aufgearbeiteten oder behandelten Holz und Restmaterial entwickeln können.
c)
Die Aufarbeitung von Schadholz wird nur gefördert, wenn das aufgearbeitete Nutzholz rechtzeitig entweder aus dem Wald transportiert wurde oder die Entwicklung der Schadinsekten durch Polterspritzung oder Entrinden unmöglich gemacht wurde.
d)
Für die Anlage von Lagerplätzen müssen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen insbesondere nach Wasser- und Naturschutzrecht vorliegen.
e)
Kommt bei der Anlage von Maschinenwegen Recyclingmaterial zum Einsatz, so gelten hierfür die Anforderungen gemäß Anlage 4.
5.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung für die Polterspritzung, die Maßnahmen zur Aufarbeitung nach Nummer 5.2.2 Buchstaben a bis d sowie die Unterhaltung und den Betrieb von Holzlagerplätzen wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
c)
Die Festbeträge beziehen sich auf die Menge des aufgearbeiteten beziehungsweise eingelagerten Rundholzes (nutzbare Sortimente von Säge-, Industrie-, Brennholz oder Waldhackgut) in Kubikmeter (Festmeter), bei Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen auf die Wegelänge in Laufmeter.
d)
Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften nach § 16 des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, mit angestelltem forstlichem Fachpersonal erhalten für den Aufwand bei der Organisation und Koordination der Maßnahmen und der gemeinschaftlichen Antragstellung einen Zuschlag: Für jeden Kubikmeter aufgearbeitetes Rundholz, für den die Forstbetriebsgemeinschaft Maßnahmen zur Polterspritzung oder zur Aufarbeitung von Schadholz beantragt und abrechnet, erhält sie einen Zuschlag von 1,00 Euro je Kubikmeter.
e)
Die Zuwendungen für den Bau von Holzlagerplätzen werden als Anteilfinanzierung in Höhe von 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben gewährt. Die Mehrwertsteuer gehört nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
5.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze)
a)
Die Zweckbindungsfrist beim Bau von Lagerplätzen beträgt zwölf Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten.
b)
Für die Polterspritzung und die Maßnahmen zur Aufarbeitung beträgt die Bagatellgrenze 200 Euro Zuwendung je Förderantrag.
c)
Für die Unterhaltung und den Betrieb von Lagerplätzen und den Bau von Lagerplätzen beträgt die Bagatellgrenze 2 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.

C.
Verfahren

I.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
2.
Die Zuwendung wird nur auf Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare und des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens, sowie unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen gewährt. Diese sind im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
3.
Anträge für forstwirtschaftlichen Wegebau müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.
4.
Anträge für Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, für die im Folgejahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres gestellt sein. Diese Anträge müssen sich auf Vorhaben beziehen, die im Folgejahr realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum).
5.
Anträge für die übrigen Maßnahmen können laufend gestellt werden. Bei Erstaufforstung und Waldumbau müssen sie sich auf Vorhaben beziehen, die im laufenden Jahr oder in den zwei Folgejahren realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum).
6.
Anträge für die Waldschutzmaßnahmen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Aufarbeitung werden gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis gestellt.
7.
Förderanträge für Waldumbau, forstwirtschaftlichen Wegebau, Erstaufforstung und Bau von Lagerplätzen werden vor der Bewilligung durch den örtlichen Forstbezirk daraufhin begutachtet, ob die Maßnahmen forstfachlich sinnvoll sind und den Förderkriterien entsprechen. Ist die beantragte Maßnahme forstfachlich nicht oder nur eingeschränkt oder mit Änderungen sinnvoll, wird der Förderantrag entsprechend abgelehnt oder mit Einschränkungen oder Auflagen bewilligt. Bei Anträgen für Waldschutzmaßnahmen mit vereinfachtem Verfahren ist die forstfachliche Stellungnahme als Teil des Verwendungsnachweises einzureichen.
8.
Möglichkeit von Nachbewilligungen:
a)
Bei einem Vorhaben mit Festbetragsfinanzierung werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Festbeträge der Bewilligung zugrunde gelegt. Werden die Festbeträge in dieser Förderrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt an das aktuelle Kostenniveau angepasst (Neukalkulation), bevor das Vorhaben abgeschlossen ist, bleibt der bewilligte Zuwendungsbetrag unverändert. Eine Nachbewilligung aufgrund der Anpassung der Festbeträge an aktuelle Marktbedingungen ist ausgeschlossen.
b)
Bei Waldumbauvorhaben beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze), ab der ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund der Änderung von Flächengrößen, Pflanzenstückzahlen oder Baumarten bearbeitet wird, 250 Euro. Erhöht sich der Zuwendungsbetrag gemäß Baumarten- und Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Antrag um mindestens 250 Euro, ist der geänderte Baumarten- und Finanzplan einzureichen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet dann über eine förmliche Nachbewilligung mit erhöhter Zuwendung.
c)
Liegt die Differenz unter 250 Euro, sind die Änderungen der Flächengröße, der Pflanzenstückzahlen und der Baumarten formlos bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuwendungsbetrags ist für diesen Fall ausgeschlossen.

II.
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
2.
Die für das Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
3.
Für Waldumbau und Erstaufforstung gilt:
a)
Mit dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung oder der Lieferschein einzureichen, woraus die Stückzahl oder die Menge sowie die Herkunft des Pflanzmaterials oder Saatguts hervorgehen. Bei Gewinnung des Pflanz- oder Saatgutes im eigenen Forstbetrieb (zum Beispiel Wildlinge) ist durch die Begünstigten eine entsprechende Eigenerklärung über die Stückzahl oder Menge sowie den genauen Herkunftsort abzugeben.
b)
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Basis der durch den zuständigen Forstbezirk ermittelten Gesamtfläche des Vorhabens (abzüglich nicht förderfähiger Flächenanteile, zum Beispiel entsprechend Buchstabe B Ziffer II Nummer 1.6 c) sowie der ausgebrachten Pflanzenstückzahl oder Saatgutmenge in Kilogramm.
4.
Für forstwirtschaftlichen Wegebau gilt:
a)
Mit dem Verwendungsnachweis sind die Rechnungen und Zahlungsnachweise einzureichen.
b)
Beim Ausbau und Grundinstandsetzung von Holzabfuhrwegen Nachweis der Tragfähigkeit (Plattendruckversuche).
c)
Bei Brückenbauwerken Nachweis der Bauleitung und Bauüberwachung durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro und dem Statiknachweis nach DIN.
5.
Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gilt:
a)
Für die Zusammenfassung des Holzangebotes erfolgt der Nachweis über die vermarkteten Holzmengen.
b)
Bei Waldpflegeverträgen erfolgt der Nachweis der vertraglich bewirtschafteten Flächen durch die entsprechenden Verträge.
c)
Die Begünstigten haben dabei über entsprechende Nachweise oder Erklärungen schlüssig zu belegen, dass es sich ausschließlich um Holz oder Flächen der Mitglieder der Begünstigten gehandelt hat.
d)
Zuwendungen für Vorhaben der Professionalisierung können gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Der Zusammenschluss hat – über die den Verwendungsnachweis betreffenden Verpflichtungen gemäß Nummer 6 ANBest-P hinaus – halbjährlich gegenüber der Bewilligungsbehörde über Aktivitäten und Zielerreichung zu berichten. Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Prüfergebnis, dass die Ziele nicht erreicht wurden, so sind die Regelungen der Nummer 8 der ANBest-P anzuwenden.
e)
Für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind die Aktivitäten durch geeignete Belege nachzuweisen (zum Beispiel Mitgliederliste, Link zur Internetseite, Teilnehmerlisten für Veranstaltungen, Belegexemplare der Rundbriefe oder Publikationen).
f)
Für das Projektmanagement sind mit dem Verwendungsnachweis die Rechnungen und Zahlungsnachweise und ein Belegexemplar des Werkes einzureichen.
6.
Für Waldschutzmaßnahmen gilt:
a)
Die Durchführung des beantragten Vorhabens ist durch die gemäß Antrags- und Verwendungsnachweisformular beizufügenden Anlagen, zu finden unter https://www.lsnq.de/WuF2023, nachzuweisen. Außerdem ist eine aussagefähige Karte zur Lage der Schadflächen, Holzpolter, Lagerplätze und Maschinenwege beizufügen.
b)
Für die Waldschutzmaßnahmen Polterspritzung und zur Aufarbeitung nach Nummer 5.2.2 Buchstabe a bis d ist mit dem Verwendungsnachweis eine forstfachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Forstbezirkes des Staatsbetriebes Sachsenforst (in der Regel des örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiters) vorzulegen, mit welcher bestätigt wird, dass das Vorhaben forstfachlich sinnvoll und den Förderbestimmungen entsprechend durchgeführt wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis (zum Beispiel Ort, Mengen) plausibel sind. Spätestens 14 Tage nach Abschluss der Maßnahme (Ende Ausführungszeitraum) ist dies durch die Begünstigten bei dem zuständigen Forstbezirk anzuzeigen, um eine Prüfung der angezeigten Maßnahme für die forstfachliche Stellungnahme zu gewährleisten.
c)
Für Vorhaben, für die keine forstfachliche Stellungnahme vorgelegt wird oder für die eine forstfachlich sinnvolle und den Förderbestimmungen entsprechende Durchführung nicht oder nur teilweise bestätigt wird, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt.
d)
Für die Waldschutzmaßnahme Bau von Holzlagerplätzen sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste ohne Vorlage von Belegen. Die Mehrwertsteuer zählt nicht als Bestandteil der förderfähigen Ausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begünstigten vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.

III.
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselben beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung (zum Beispiel auf Grundlage dieser oder früherer Förderrichtlinien) ebenfalls ausgeschlossen.

IV.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

V.
Transparenz

Einzelbeihilfen, die den in der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten festgelegten Höchstbetrag überschreiten, werden veröffentlicht.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 16. September 2020 (SächsABl. S. 1106), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1081) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlagen:

Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen

Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 3: Nicht förderfähige Ausgaben/Investitionen (gilt für ELER und GAK)

Anlage 4: Mindestanforderungen für Bau von forstwirtschaftlichen Wegen

Anlagen

Anlage 1
(zu Teil 1 Buchstabe A)

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
3.
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
4.
die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
5.
die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
6.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
7.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197),
8.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47),
9.
die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrarfreistellungsverordnung; ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

Anlage 2
(zu Teil 1 Buchstabe C Ziffer II Nummer 3)

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan

(1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung).

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.

(2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungsplan anzugeben.

(3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplans durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen.

(4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt.

(6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vergabedokumentation

(1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Beachtung der Binnenmarktrelevanz

(1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.

(2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.

(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.

3.3
Folgen der Nichteinhaltung

(1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erhebliche Verstöße festgestellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen.

(2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet.

(3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen.

3.4
Ausschluss von Interessenkonflikten

Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung.

3.5
Hinweis

Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.

4.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)

(1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt.

(2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe.

(3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt.

5.
Rücknahme, Widerruf, Erstattung

(1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens.

(2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn

a)
die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen,
b)
die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
c)
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
d)
Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

a)
die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird,
b)
der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben,
c)
mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

(4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

6.
Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist.

(2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrags und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

(3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden.

(4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.

(5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.

(6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind.

(7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab.

(8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung).

7.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

8.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

9.
Aufbewahrungspflichten

(1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

(2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.

10.
Prüfungen

(1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden.

(2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die Begünstigten oder ihre Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.

(3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

11.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

(1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides.

(2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden.

12.
Mitteilungspflichten

(1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird,
b)
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt,
c)
der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
d)
sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
e)
ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird,
f)
sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform),
g)
sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung).

(2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

13.
Subventionsbetrug

(1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.

(2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder dass die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

14.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).

Anlage 3
(zu Teil 1 Buchstabe B Ziffer I Nummer 4 und Teil 2 Buchstabe B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a)

Nicht förderfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind nach dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig:

1.
der Erwerb von Flächen,
2.
Schuldzinsen,
3.
Abschreibungen,
4.
Betriebskapital,
5.
Buchführungskosten,
6.
Skonti, soweit sie in Anspruch genommen werden,
7.
Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
8.
kommunale Pflichtaufgaben,
9.
Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparks oder Biosphärenreservaten,
10.
Vorhaben auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
11.
Vorhaben, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften sind,
12.
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsisches Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.

Anlage 4
(zu Teil 2 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2.5 Buchstabe d und Nummer 5.5 Buchstabe e)

Mindestanforderungen für den Bau von forstwirtschaftlichen Wegen

Allgemeine Hinweise:

Definitionen:
-
Wegeausbau: Ein vorhandener Weg, der bislang noch nicht in der geforderten Dimension und Tragfähigkeit ausgebaut war, wird mit erheblichen Erdarbeiten und Materialeinsatz zum gewünschten Standard (einschließlich verbesserter Linienführung) ausgebaut.
-
Wegeinstandsetzung: Ein Weg ist nach Dimension und Tragfähigkeit bereits im gewünschten Ausbaustandard vorhanden, ist aber durch Verschleiß und Schäden in so schlechtem Zustand, dass der ursprüngliche Zustand mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt werden muss (Neuprofilierung, Materialeinsatz, aber geringer als bei Ausbau).
Die Hinweise im Merkblatt „Naturschutzrechtlich konformes Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald“ (20220531_Merkblatt_Naturschutz_und_Erschliessung.pdf (sachsen.de)) sind zu beachten. Beim Ausbau von Abfuhrwegen sowie bei Neu- und Ausbau von Maschinenwegen mit Materialeintrag ist immer die Genehmigung/Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
Bei der Planung und Ausführung der Wegebauvorhaben werden die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904 – zur Beachtung und Anwendung empfohlen.
Eine fachliche Unterstützung durch Sachverständige, Ingenieur- oder Planungsbüros zum Beispiel für Baugrunduntersuchung, Bauplanung, Bauüberwachung und Tragfähigkeitsnachweise sowie zur Einhaltung rechtlicher und fachlicher Anforderungen wird empfohlen und ist grundsätzlich förderfähig.

Holzabfuhrwege

Holzabfuhrwege
Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen
Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen
Fahrbahnbreite mindestens 3 Meter In Kurven, im geneigten Gelände sowie an Einmündungen ist die Fahrbahn angemessen zu verbreitern, um die durchgängig gefahrlose Befahrbarkeit mit Holzabfuhrfahrzeugen zu gewährleisten.
Quergefälle der Fahrbahn mindestens 2 Prozent Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitiger Neigung erfolgen.
In Kurven und im geneigten Gelände sind einseitige Neigungen mit einem Quergefälle von 4 bis 5 Prozent möglich.
Bankette (Seitenstreifen)
xxx
- beidseitige Bankette mit einer
Mindestbreite von jeweils 0,50 Metern
- befestigt und verdichtet bis zum Ansatz
der Seitengräben
- Quergefälle mindestens 8 Prozent
Seitengräben berg- oder beidseitig Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitigen Seitengräben erfolgen. Im geneigten Gelände sind in der Regel bergseitige Seitengräben ausreichend, auf durchlässigen Sandböden im Tiefland kann im Einzelfall auf Gräben verzichtet werden.
Durchlässe Durchmesser bei neu eingebauten
Durchlässen mindestens 400 Millimeter
Auf eine ausreichende Überdeckung ist zu achten.
Tragfähigkeit mindestens 11,5 Tonnen Achslast

Zum Nachweis der Tragfähigkeit ist je
300 laufende Meter Fahrbahn
ein Plattendruckversuch durchführen
zu lassen, mindestens jedoch drei
Versuche pro Wegeabschnitt
(Einzelvorhaben):
xxx
- statisches Verformungsmodul Ev²
mindestens 80 MN/m²,
- dynamisches Verformungsmodul Evd
mindestens 40 MN/m².
Die Tragfähigkeit muss eine durchgängige Befahrbarkeit durch Holzabfuhrfahrzeuge mit Achslasten bis 11,5 Tonnen gewährleisten.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit sind statische und dynamische Plattendruckversuche geeignet

Die Messungen sind gleichmäßig verteilt über den gesamten Wegeabschnitt durchzuführen.
Einsatz von mineralischem Recycling-
material
xxx
- Das Material stammt ausschließlich
aus stationären Anlagen mit Sortierung.
- Der Hersteller unterliegt nachweislich
einer Güteüberwachung bestehend aus werkseigener Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und gegebenenfalls behördlicher Überwachung.
- Das Ausgangsmaterial ist ausschließlich
reines Betonmaterial.
- Das Material ist zugelassen zur
Verwendung als
Schottertragschicht (STS).
- Der Anteil an Fremdstoffen im
Recycling-Material liegt unter
drei Prozent.
- Das Material erfüllt die Anforderungen
der Einbaukonfiguration
W 1.1 – Verwendung in technischen
Bauwerken (offen) gemäß den vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial
(Recyclingerlass) des
Staatsministeriums für Energie,
Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Dezember 2012 in der jeweils geltenden Fassung (Link: https://www.wertstoffe.
sachsen.de/mineralische-
abfalle-9662.html
) beziehungsweise deren Nachfolgeregelungen Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) und dem Erlass des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 10. Mai 2023
(https://www.wertstoffe.
sachsen.de/download/
Erlass_LDS_Einfuerung_
EBV_2023_05_10.pdf
)
- Der Wegekörper erhält eine Deckschicht aus gebrochenem Naturstein (mindestens fünf Zentimeter verdichtet).
- Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einsatz von Recyclingmaterial innerhalb von Schutzgebieten nach Wasserrecht und innerhalb von Schutzgebieten (ausgenommen Landschaftsschutzgebiete) und geschützten Biotopen nach Naturschutzrecht.
Zertifikate und Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen eingehalten werden, sind vom Hersteller beizubringen und dem Förderantrag und dem Verwendungsnachweis beizulegen.

Maschinenwege

Definition:

alle befestigten oder unbefestigten Wege, die in der Regel an das primäre Erschließungsnetz anschließen und vorrangig dem Holztransport zum Polterplatz/Holzabfuhrweg, aber auch den sonstigen betrieblichen Arbeiten dienen
einfache Wege, die der Erschließung von Beständen in technisch nicht befahrbarem Gelände dienen, auf nicht tragfähigen Standorten befestigt

Bauanforderungen:

Anlage durch Erdarbeiten, wenn erforderlich Verbesserung der Tragfähigkeit mit frostsicherem Material (zum Beispiel 0/300; 0/150; 0/100; 45/100 Schotter)
Erschließungsdichte: 20–40 lfm/ha
Entwässerung sicherstellen (Graben, Querabschläge in Muldenform, spätestens vor dem Übergang zum Abfuhrweg)
Ausfahrt zum Holzabfuhrweg mit Material verstärken
beim Einsatz von mineralischem Recyclingmaterial gelten die identischen Regelungen wie für Holzabfuhrwege
Bauanforderungen