Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Just Transition Fund mitfinanzierten Vorhaben zur Stärkung berufsbildender Schulen
(SMK-JTF-Richtlinie Stärkung berufsbildender Schulen 2021–2027)

Vom 19. April 2024

A.
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung berufsbildender Schulen durch Investitionen und Lehrkräftefortbildungen zur Fachkräftesicherung auf der Grundlage des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fördergebietskulisse für den Einsatz von Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, JTF).
2.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen (vergleiche Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/1056). Um diesen Prozess zu begleiten und einen Beitrag, insbesondere zu beschäftigungsspezifischen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu leisten, sollen mit der Zuwendung die Schulträger von sich in der Fördergebietskulisse befindlichen berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Die Förderung berufsbildender Schulen soll zum Erhalt und zum Ausbau einer hochwertigen Bildungsinfrastruktur der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung beitragen. Mit der Förderung soll dem Ziel Rechnung getragen werden, die berufliche Bildung an die neuen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes in Folge der Transition anzupassen. Moderne Berufsbilder und Rahmenbedingungen sollen die Berufsausbildung attraktiver gestalten und zur Fachkräftesicherung beisteuern.
3.
Die Fördergebietskulisse umfasst gemäß Nummer 3 der EU-Rahmenrichtlinie die Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und die kreisfreien Städte Leipzig und Chemnitz.
4.
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Des Weiteren gelten §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253). Abweichend von Nummer 1.7 EU-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaats Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen.
5.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie oder nach vorher aufgrund dieser Richtlinie veröffentlichten Förderbekanntmachungen.

B.
Besonderer Teil

I.
Ausstattung von Fachkabinetten

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Ausgaben für die Ausstattung von Fachkabinetten (beispielweise Ausbildungsräume und -hallen, Werkstätten, Labore) berufsbildender Schulen.
1.2
Im Fokus der Förderung stehen die Bildungsgänge in den jeweiligen Zukunftsthemen und Zukunftsfelder der Reviere, entsprechend dem Territorialen Übergangsplan, insbesondere an Beruflichen Schulzentren.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind öffentliche und freie Träger von berufsbildenden Schulen.
2.2
Träger genehmigter Ersatzschulen werden nur gefördert, wenn diese gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Förderung ortsunveränderlicher Ausstattungsgegenstände öffentlicher Schulträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK). Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Nutzung der von der Maßnahme betroffenen Ausstattungsgegenstände unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklung, auf Grundlage der bestätigten Standortsicherheit, für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.
3.2
Eine Förderung für ortsunveränderliche Ausstattungsgegenstände wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist, auf dem Investitionen getätigt werden sollen. Auch kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben für die Ausstattung von Fachkabinetten. Zuwendungsfähig sind unter anderem benötigte technische Werkzeuge/Geräte sowie die hierzu notwendige Software. Unter die zuwendungsfähigen direkten Ausgaben zählen zudem Miete/Leasing oder Mietkauf. Die Ausgaben für Miete/Leasing oder Mietkauf können nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn diese innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen und die Miet- Leasinggegenstände für die Dauer der Zweckbindung gesichert sind. Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für einweisungsverpflichtende Anwenderschulungen. Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen.
4.3
Indirekte Ausgaben, die für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen, sind förderfähig. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Der Nachweis der indirekten Ausgaben erfolgt über die direkten förderfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Finanzierungskosten;
b)
Der Verkauf eines Objektes an eine Leasinggesellschaft und das anschließende Leasing desselben Objektes (Sale-and-lease-back).
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Dauer der Zweckbindung für eine Zuwendung beträgt fünf Jahre.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
b)
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus führt vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durch. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen. Förderanträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.2
Auszahlungsverfahren
a)
Auszahlungen erfolgen nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie.
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate unter Beachtung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berechtigt.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischennachweisen im Zuwendungsbescheid fest.
7.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
7.1
Im Rahmen des Antragsverfahrens und des vorgeschalteten Auswahlverfahrens in Form von Teilnahmewettbewerben ist eine Projektskizze vorzulegen, deren geforderte Inhalte in einer Förderbekanntmachung veröffentlicht werden.
7.2
Der Nachweis über die Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK) für öffentliche Schulträger über die mögliche Förderung ortsunveränderlicher Ausstattungsgegenstände erfolgt bei Antragstellung über ein bestätigendes Schreiben. Der Nachweis des Antragstellers darüber, dass dieser Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist, auf dem Investitionen getätigt werden sollen, erfolgt bei Antragstellung über die Vorlage einer Eigenerklärung.
7.3
Im Rahmen des Auszahlungs- beziehungsweise Verwendungsnachweisverfahrens hat der Zuwendungsempfänger Belege (Rechnungsunterlagen, Einnahmen- und Ausgabenbelege, Kontoauszüge sowie die Verträge und Unterlagen über die Vergabe) als Nachweis der direkten Ausgaben gemäß Nummer 4.2 auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
7.4
Untersetzende Unterlagen zu den sonstigen im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens geforderten Nachweisen sind durch den Zuwendungsempfänger vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

II.
Investitionen in Schulgebäude

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden bauliche oder technische Einzelmaßnahmen an oder in Bestandsgebäuden sowie die Erweiterung und Sanierung von Gebäuden berufsbildender Schulen. Ausgenommen sind Schulaußenanlagen, die nicht der unterrichtlichen Versorgung dienen, und Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen.
1.2
Im Fokus der Förderung stehen die Bildungsgänge in den jeweiligen Zukunftsthemen und Zukunftsfelder der Reviere, entsprechend dem Territorialen Übergangsplan, insbesondere an Beruflichen Schulzentren.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind öffentliche und freie Träger von berufsbildenden Schulen.
2.2
Träger genehmigter Ersatzschulen werden nur gefördert, wenn diese gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Förderung öffentlicher Schulträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK). Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die schulische Nutzung des von der Maßnahme betroffenen Gebäudes unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklung, auf Grundlage der bestätigten Standortsicherheit, für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.
3.2
Eine Förderung wird nur im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Investitionen nach Buchstabe B Ziffer I gewährt.
3.3
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
3.4
Investitionen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro an Bestandsgebäuden, die keine Denkmäler sind, und welche wesentliche und umfangreiche Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Heizungstechnik zum Gegenstand haben, müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 70 erfüllen.
3.5
Bei Baumaßnahmen können Ausgaben für die Bau- und/oder Fachplanung, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gefördert werden, sofern diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.
3.6
Nicht förderfähig sind:
a)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
3.7
Für lnfrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Klimaverträglichkeit nachgewiesen werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte und Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. Von den zuwendungsfähigen Ausgaben werden auch Maßnahmen zur Klimaanpassung, insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt erfasst. Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen.
4.3
Indirekte Ausgaben, die für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen, sind förderfähig. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Der Nachweis der indirekten Ausgaben erfolgt über die direkten förderfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Dauer der Zweckbindung für eine Zuwendung beträgt fünf Jahre.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
b)
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus führt vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durch. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen. Förderanträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.2
Auszahlungsverfahren
a)
Bei baurechtlicher Genehmigungspflicht ist vor der ersten Auszahlung die Baugenehmigung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
b)
Auszahlungen erfolgen nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie.
c)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate unter Beachtung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) 2021/1060 berechtigt.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischennachweisen im Zuwendungsbescheid fest.
7.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
7.1
Der Nachweis über die Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK) für öffentliche Schulträger über die mögliche Förderung ortsunveränderlicher Ausstattungsgegenstände erfolgt bei Antragstellung über ein bestätigendes Schreiben.
7.2
Der Nachweis über die zusätzliche Förderung nach Buchstabe B Ziffer I erfolgt über einen der SAB vorliegenden und bewilligungsreifen Antrag für Ausstattungsförderung.
7.3
Der Nachweis des Antragstellers darüber, dass dieser Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist, auf dem Investitionen getätigt werden sollen, erfolgt bei Antragstellung über die Vorlage einer Eigenerklärung.
7.4
Der Nachweis, dass Bau- und/oder Fachplanung, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind, erfolgt bei Antragstellung über eine Eigenerklärung.
7.5
Sofern der Vorhabenort in einem Überschwemmungsgebiet liegt, ist eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde bei Antragstellung vorzulegen.
7.6
Informationen zum Nachweis der Klimaverträglichkeit bei Infrastrukturvorhaben mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen (www.sab.sachsen.de).
7.7
Der Antrag auf Förderung muss folgende Angaben enthalten:
a)
die Kostenberechnung gegliedert nach den DIN 276, die Einhaltung der Statistischen Bauwerkskostenkennwerte des BKI ist durch den Planer zu bestätigen,
b)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand nach Buchstabe B Ziffer II entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen nach Buchstabe B Ziffer II Nummer 3 vorliegen, die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist sowie zum Vorsteuerabzug (Nachweis erfolgt durch Bestätigung des Antragstellers),
c)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass die zu fördernde Maßnahme nicht parallel auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Bewilligung zurückgezogen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden (Nachweis erfolgt durch Bestätigung des Antragstellers),
d)
Es sind folgende Bauunterlagen einzureichen:
Angabe des kommunalen Trägers beziehungsweise des Bauvorlageberechtigten des freien Trägers zur baurechtlichen Genehmigungspflicht,
Beschreibung des Bauvorhabens,
Planungs- und Kostendatenblatt.
7.8
Im Rahmen des Auszahlungs- beziehungsweise Verwendungsnachweisverfahrens hat der Zuwendungsempfänger Belege (Rechnungsunterlagen, Einnahmen- und Ausgabenbelege, Kontoauszüge sowie die Verträge und Unterlagen über die Vergabe) als Nachweis der direkten Ausgaben gemäß 4.2 auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
7.9
Untersetzende Unterlagen zu den sonstigen im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens geforderten Nachweisen sind durch den Zuwendungsempfänger vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

III.
Lehrkräftefortbildungen

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, welche
1.1
im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Investitionen nach Buchstabe B Ziffern I und II stehen, beispielsweise Anwenderschulungen für Fachkabinettausstattungen oder Fortbildungen und Hospitationen im produktionsbetrieblichem Umfeld, oder
1.2
im Zusammenhang mit strukturwandelrelevanten Themen entsprechend dem Territorialen Übergangsplan stehen, beispielsweise mit Bezug zu klimapolitischen Aspekten, der Kreislaufwirtschaft sowie den Herausforderungen und Chancen der Strukturentwicklung in den Regionen, um die Lehrkräfte zu Transformationsbegleitenden und Multiplikatoren auszubilden.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts. Sie fungieren als Projektträger und organisieren die Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Den Vorhaben liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde. Dieses Konzept ist mit der Antragstellung vorzulegen und muss Angaben zum Zeitraum der Maßnahme, zum Stundenumfang der Bildungsmaßnahmen, zur Qualifikation des zum Einsatz im Vorhaben geplanten Personals, zur Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme und ein inhaltlich und zeitlich gegliedertes Lehrprogramm enthalten.
3.2
Teilnehmende an den Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sind Lehrkräfte sowie sonstiges pädagogisches, sozialpädagogisches, technisches und Verwaltungspersonal an berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Die Notwendigkeit der Teilnahme von Personen, die keine Lehrkräfte sind, ist bei Antragsstellung zu begründen.
3.3
Gesetzlich vorgeschriebene Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten gemäß den Bestimmungen nach Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5.
4.2
Zuwendungsfähig sind direkt vorhabenbezogene Ausgaben für Projektpersonal, Sachausgaben (beispielsweise für Ausstattungsgegenstände und Verbrauchsmaterial, Ausgaben für Dienste, Rechte oder Lizenzen, Versicherungen) sowie Ausgaben für extern erbrachte Fortbildungsdienstleistungen sowie Reisekosten gemäß Buchst. B Ziffer III Nummer 4.4.
4.3
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Personalausgaben bei mitarbeitenden Unternehmern oder Gesellschaftern von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (mUG) werden ebenso als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die konkreten Regelungen zu dieser Vereinfachten Kostenoption sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
4.4
Zuwendungsfähige Reisekosten des direkt vorhabenbezogenen Projektpersonals sind Fahrtkosten und Kosten für die auswärtige Unterkunft, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet. Zuwendungsfähige Fahrtkosten umfassen Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen für Projektpersonal und werden auf Basis einer geeigneten Einheit (Entfernungskilometer bzw. Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben gewährt.
4.5
Indirekte Ausgaben, die für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen, sind förderfähig. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben gemäß Buchst. B Ziffer III Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Der Nachweis der indirekten Ausgaben erfolgt über die direkten förderfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
4.6
Ausgaben der Teilnehmenden sind nicht förderfähig.
4.7
Nähere Angaben zur Form und Höhe der vereinfachten Kostenoptionen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
5.
Verfahren
5.1
Bewilligungsverfahren
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
b)
Für Projekte gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 1.2 führt das Sächsische Staatsministerium für Kultus vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durch. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen. Förderanträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
c)
Die Bewilligungsstelle kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen.
5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate unter Beachtung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) 2021/1060 berechtigt.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Die direkt vorhabenbezogenen Personal- und Sachausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.2 sind auf Verlangen der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
b)
Für die Reisekosten des direkt vorhabenbezogenen Personals sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben für die auswärtige Unterkunft und für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung die tatsächlich gefahrenen Kilometer auf Verlangen der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
c)
Der Nachweis der indirekten Ausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.5 erfolgt über die direkten Ausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.2 als Bezugsgröße.
d)
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischennachweisen im Zuwendungsbescheid fest.
6.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
6.1
Zur Antragstellung ist eine Vorhabenkonzeption gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 3.1 vorzulegen.
6.2
Der Nachweis darüber, dass es sich bei der Teilnahme an den Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen um Lehrkräfte sowie sonstiges pädagogisches, sozialpädagogisches, technisches und Verwaltungspersonal an berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen handelt, erfolgt durch Eigenerklärung bei Antragstellung.
6.3
Der Nachweis darüber, dass es sich um nicht gesetzlich vorgeschriebene Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen handelt, erfolgt durch Eigenerklärung bei Antragstellung.
6.4
Belege zum Nachweis für direkte Ausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 5.3 Kleinbuchstabe a sind vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.5
Bei Personalausgaben sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben mittels Tätigkeitsnachweisen zu dokumentieren. Die Tätigkeitsnachweise sind durch den Zuwendungsempfänger vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.6
Der Nachweis für Reisekosten als direkte Ausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 5.3 Kleinbuchstabe b ist im Falle der Abrechnung tatsächlicher Ausgaben für die auswärtige Unterkunft mit Vorlage der Belege und im Falle der pauschalierten Abrechnung der Fahrtkosten durch die Tätigkeitsnachweise des Projektpersonals, in denen die Einsatzzeiten- und Orte sowie die erbrachten Tätigkeiten zu dokumentieren sind, vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.7
Die indirekten Ausgaben werden entsprechend der Pauschalfinanzierung gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.5 der direkten Ausgaben gemäß Buchstabe B Ziffer III Nummer 4.2 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der indirekten Ausgaben nachgewiesen.
6.8
Untersetzende Unterlagen zu den sonstigen im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens geforderten Nachweisen sind durch den Zuwendungsempfänger vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Dresden, den 19. April 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften