Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen

Vom 12. Dezember 2001

[Berichtigt 20. März 2002 (SächsGVBl. S. 155)]

Es wird verordnet aufgrund von

  1.
§ 82 Abs. 1 Nr. 7 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
  2.
§ 52 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,
  3.
§ 23 Nr. 2 und 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457),
  4.
§ 22 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773),
  5.
§ 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, und § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist,
  6.
§ 16 Nr. 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist,
  7.
§ 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  8.
§ 127 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO, § 68 Abs. 1 Nr. 3 SächsLKrO und § 5 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399) geändert worden ist,
  9.
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
10.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, und § 167 Abs. 2 Satz 1 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
11.
§ 148 Abs. 2 Nr. 1 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
12.
§ 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 bis 4 SächsBO,
13.
§ 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über technische Fachkräfte

In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO) vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441) wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landeswahlordnung

In § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369) wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ und die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der ÖbV-Verordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1618), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „einhundert Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
2.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „dreihunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „153 387 EUR“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung

Die Anlagen 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 30. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 10), die durch Verordnung vom 6. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Änderung der Kommunalprüfungsordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen (Kommunalprüfungsordnung – KomPrO) vom 14. August 1995 (SächsGVBl. S. 290), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 65), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
2.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „2,5 Millionen Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „1 250 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „750 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „375 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Archivgebührenverordnung

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive (Sächsische Archivgebührenverordnung – SächsArchGebVO) vom 8. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 82) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 7
Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich:
in Gemeinden mit

Aufwandsentschädigung
bis Einwohnerzahl Betrag
bis      250 Einwohnern   363 EUR  
bis      500 Einwohnern   496 EUR  
bis      750 Einwohnern   619 EUR  
bis   1 000 Einwohnern   885 EUR  
bis   1 500 Einwohnern   997 EUR  
bis   2 000 Einwohnern 1 115 EUR  
bis   3 000 Einwohnern 1 232 EUR  
über 3 000 Einwohnern 1 355 EUR.“

Artikel 8
Änderung der Kommunalfreistellungsverordnung

§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 499) wird wie folgt gefasst:
„Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt:

Neuwert des Leasingobjektes
Lfd. Nummer Einwohnerzahl Betrag
1. bei Gemeinden
  bis  5 000 Einwohnern  25 000 EUR, 
  von 5 001 bis 10 000 Einwohnern  35 000 EUR, 
  von 10 001 bis 20 000 Einwohnern  50 000 EUR, 
  von 20 001 bis 50 000 Einwohnern  75 000 EUR, 
  von 50 001 bis 250 000 Einwohnern 125 000 EUR, 
  von mehr als 250 000 Einwohnern 250 000 EUR; 
2. bei Landkreisen 125 000 EUR.“

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren
und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen
der Polizei des Freistaates Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen (PolBGVO) vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 388), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 14“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 3“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „unterstützt“ die Worte „und der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers von untergeordneter Bedeutung ist“ eingefügt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 14“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 10“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „1,45 DM“ durch die Angabe „0,74 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
4.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen
für Kommunale Wahlbeamte

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „240 DM“ durch die Angabe „123 EUR“ ersetzt.
2.
Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 11
Änderung der Polizeidienstkleidungsverordnung

In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2) wird die Angabe „372 DM“ durch die Angabe „190,20 EUR“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), geändert durch Verordnung vom 10. März 2000 (SächsGVBl. S. 129), wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „1 000 000 DM“ wird durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „500 000 DM“ wird durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
2.
§ 25 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „180 DM“ durch die Angabe „92,03 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung – Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „306,78 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,23 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „180 DM“ durch die Angabe „92,03 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ und die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „80 DM“ durch die Angabe „40,90 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt.
4.
In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

Artikel 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anhang zu Artikel 4
Anlagen 1 bis 3, 6, 7 und 9 zur SächsEigBVO

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 9
(zu § 12)

Angaben in den Beschlüssen über

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses
2.
die Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes

– in EUR –

1
Feststellung des Jahresabschlusses
1.1
Bilanzsumme
1.1.1
davon entfallen auf der Aktivseite auf
  • das Anlagevermögen 1)
  • das Umlaufvermögen 2)
1.1.2
davon entfallen auf der Passivseite auf
  • das Eigenkapital 3)
  • die empfangenen Ertragszuschüsse 4)
  • die Rückstellungen 5)
  • die Verbindlichkeiten 6)
1.2
Jahresgewinn/Jahresverlust 7)
1.2.1
Summe der Erträge 8)
1.2.2
Summe der Aufwendungen 9)

2

Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes
2.1
bei einem Jahresgewinn:
 
a)
zur Tilgung des Verlustvortrags
 
b)
zur Einstellung in Rücklagen
 
c)
zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde
 
d)
auf neue Rechnung vorzutragen
2.2
bei einem Jahresverlust
 
a)
zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
 
b)
aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen
 
c)
auf neue Rechnung vorzutragen

 

 

1)
Posten A der Aktivseite der Bilanz
2)
Posten B der Aktivseite der Bilanz
3)
Posten A der Passivseite der Bilanz
4)
Posten C der Passivseite der Bilanz
5)
Posten D der Passivseite der Bilanz
6)
Posten E der Passivseite der Bilanz
7)
Nichtzutreffendes streichen
8)
Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 bis 17 der Gewinn- und Verlustrechnung
9)
Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung“

Anhang zu Artikel 6,
Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsArchGebVO

„Anlage
(zu § 1 Abs. 2)

Verzeichnis über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Archive (Gebührenverzeichnis)

Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Gebührensatz
Nr. Gegenstand Gebührensatz
EUR
1 Fachliche Beratung oder schriftliche Auskünfte zu gewerbsmäßigen, familienkundlichen oder sonstigen privaten Zwecken einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen je Einzelfall und angefangene halbe Stunde 17,90
2 Ermittlung von Archivalien für die Durchführung von Verfilmungs- und Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke je Einzelfall und angefangene halbe Stunde 17,90
3 Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel zu gewerblichen Zwecken  
3.1 erster Benutzertag 51,13
3.2 jeder weitere Benutzertag 25,56
4 Versendung von Archivgut je Sendung 30,68
5 Kopien und Filme  
5.1 Grundgebühr pro Auftrag 2,56
5.2 Elektrokopien  
5.2.1 Direktkopien bis DIN A 3 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 0,26
5.2.3 Direktkopien bis DIN A 3 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3 0,51
5.2.3 Reader-Printer-Kopien bis DIN A 3
auf Bestellung
in Selbstbedienung
0,51
0,10
5.3 Mikrofilm
Rollfilm 35 mm pro Aufnahme
0,15
5.4 Reproduktionen auf Dokumentenpapier einschließlich Aufnahme  
5.4.1 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 3
Formate    DIN A 4
                DIN A 3
1,28
1,79
5.4.2 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3
Formate    DIN A 4
                DIN A 3

2,81
3,32
5.4.3 von fest formatierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3
Formate    DIN A 4
                DIN A 3
7,67
8,18
5.5 Reproduktionen auf Fotopapier, klischierfähig, hochglänzend oder matt, einschließlich Aufnahme  
5.5.1 von losen planliegenden Vorlagen bis DIN A 2 und fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen bis DIN A 3   
  schwarzweiß farbig
  Formate 13 x 18 mm
18 x 24 mm
24 x 30 mm
30 x 40 mm
50 x 60 mm
4,60
6,14
7,67
14,32
30,68
7,67
12,78
17,90
30,68
61,36
5.5.2 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen über DIN A 3 und losen planliegenden Vorlagen über DIN A 2  
  Formate 13 x 18 mm
18 x 24 mm
24 x 30 mm
30 x 40 mm
50 x 60 mm
9,20
10,74
12,27
18,92
35,79
13,80
17,90
23,01
38,35
71,58
5.5.3 von plastischen Vorlagen
 
  Formate 13 x 18 mm
18 x 24 mm
24 x 30 mm
30 x 40 mm
50 x 60 mm
10,23
11,76
13,29
19,94
36,81
14,83
18,92
24,03
39,37
72,60
5.6 Diapositive, color ungerahmt  
5.6.1 von flachen Vorlagen
    24 x 36 mm
     6 x   6 cm
     9 x 12 cm
    13 x 18 cm
3,07
6,14
25,56
33,23
5.6.2 von plastischen Vorlagen
    24 x 36 mm
     6 x 6 cm
6,14
8,69
5.7 Mikrofilmkopie je Meter  
5.7.1 auf Diazo-Rollfilm (35 mm) 0,77
5.7.2 auf Silberhalogenid-Rollfilm (35 mm) 1,28
5.8 Zuschläge für Terminaufträge je Einzelfall 25,56
5.9 Zuschläge für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand je Einzelfall und angebrochene Viertelstunde 12,78
6 Siegelabgüsse je cm Durchmesser (bei Dreiecksiegeln: halbe Summe aus Länge von Grundlinie und Höhe; bei Ovalsiegeln: halbe Summe aus Länge und Breite)
einfarbig
zweifarbig
Mindestgebühr für einen Abguss
7,67
12,78
25,56
7 Abdruck einer Kopie, Aufnahme oder Reproduktion  
7.1 schwarzweiß, Auflage
    bis     5 000
    bis    10 000
    bis    50 000
    über 50 000 je angefangene 50 000
40,90
61,36
81,81
122,71
7.2 farbig das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.3 in Kalendern, auf Schutzumschlägen, Ansichts- oder Glückwunschkarten das Zweifache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.4 auf Plakaten oder zu sonstigen Werbezwecken das Sechsfache der Gebühr nach Nummer 7.1
7.5 bei Neuauflagen und zusätzlichen fremdsprachigen Ausgaben je Ausgabe die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1
8 Vervielfältigung eines Siegelabgusses
Auflage
  bis    100 Stück
  bis    500 Stück
  über 500 Stück je angefangene weitere 500

51,13
102,26
153,39
9 Wiedergabe von Archivalien in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen je angefangene Wiedergabeminute
255,65“

Anhang zu Artikel 9,
Anlagen 1 bis 5 PolBGVO

„Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2)

Personalkosten-Pauschsätze

Personalkosten-Pauschsätze 1
Laufbahn Pauschsatz Pauschsatz
Laufbahn* Pauschsatz pro Stunde ohne Kosten
der Leitung, Aufsicht und
allgemeinen Verwaltung
Pauschsatz pro Stunde mit Kosten
der Leitung, Aufsicht und
allgemeinen Verwaltung
  EUR EUR
1 2 3
Einfacher Dienst 15,85 17,90
Mittlerer Dienst 24,54 28,12
Gehobener Dienst 32,72 37,84
Höherer Dienst 42,44 48,57

 

Personalkosten-Pauschsätze 2
Laufbahnen Besoldungsgruppen Vergütungsgruppen Lohngruppen
*Laufbahnen Besoldungsgruppen Vergütungsgruppen Lohngruppen
Einfacher Dienst A 1 bis A 4 BAT X bis IXa MTL 1 bis 3a
Mittlerer Dienst A 5 bis A 9 BAT VIII bis Va MTL 4 bis 9
Gehobener Dienst A 9 bis A 13 BAT Vb bis IIa  
Höherer Dienst A 13 bis A 16 BAT IIb bis I  

 

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 7)

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Fahrzeuge

Benutzungsgebühren
lfd. Nr. Fahrzeugart Volle Kosten Feste Kosten Bewegliche Kosten
Lfd.
Nr.
Fahrzeugart Volle
Kosten
EUR/km
Feste
Kosten
EUR/km
Bewegliche
Kosten
EUR/km
  I Kraftfahrzeuge      
 1 Kraftrad 0,18 0,10 0,08
 2 PKW, Kombi bis 2000 ccm 0,23 0,08 0,15
 3 PKW, Kombi 2000 bis 2500 ccm 0,26 0,10 0,16
 4 PKW, Kombi über 2500 ccm 0,31 0,13 0,18
 5 Transporter bis 2,8 t zGG 0,43 0,12 0,31
 6 leichte LKW bis 7,5 t zGG 0,72 0,21 0,51
 7 mittlere LKW bis 12,0 t zGG 0,82 0,26 0,56
 8 schwere LKW bis 18,0 t zGG 0,92 0,26 0,66
 9 schwere LKW bis 26,0 t zGG 0,97 0,28 0,69
10 schwere LKW bis 35,0 t zGG 2,56 0,77 1,79
11 Kraftomnibus bis 2,8 t zGG 0,43 0,12 0,31
12 Kraftomnibus bis 7,5 t zGG 1,10 0,77 0,33
13 Kraftomnibus bis 18,0 t zGG 1,28 0,92 0,36
14 Kraftomnibus bis 24,0 t zGG 1,79 1,35 0,44
15 Einachsanhänger 0,31 0,15 0,16
16 Mehrachsanhänger und Sattelauflieger 0,41 0,20 0,21
17 Zuschlag für Allradantrieb 0,05
18 Zuschlag für vom Fahrzeugmotor betriebene Nebenaggregate 0,05
II Sonderfahrzeuge      
 1 Autokran bis 20,0 Mp Tragkraft 2,48 1,46 1,02
 2 Autokran über 20,0 Mp Tragkraft 6,21 3,65 2,56
 3 Radschlepper bis 100 kW 0,72 0,21 0,51
 4 Wasserwerfer WaWe 4 2,05 0,69 1,36
 5 Wasserwerfer WaWe 9 2,61 0,82 1,79
 6 Sonderwagen SW 3 7,21 2,71 4,50
 7 Sonderwagen SW 4 22,09 14,60 7,49
 8 Flugfeldtankwagen 4,68 1,99 2,69
 9 Abschleppwagen 2,61 0,79 1,82
10 Küchenkraftwagen 3,48 0,92 2,56
III Wasser- und Luftfahrzeuge Volle
Kosten
EUR/Bh
1)
Feste
Kosten
EUR/Bh
1)
Bewegliche
Kosten
EUR/Bh
1)
 1 Kontrollboot bis 12 m Rumpflänge 40,90 25,56 15,34
 2 Hubschrauber Mi-2 1 119,73 687,18 432,55
 3 Hubschrauber W – 3 A 1 608,52 984,74 623,78

1)   Bh = Betriebsstunde

 

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 7)

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Aggregate und Geräte

Benutzungsgebühren
lfd. Nr. Geräte, Aggregat Volle Kosten Feste Kosten Bewegliche Kosten
Lfd. Nr. Geräte, Aggregat Volle
Kosten
EUR/Bh
1)
Feste
Kosten
EUR/Bh
1)
Bewegliche
Kosten
EUR/Bh
1)
 1 Planierraupe bis 100 kW 30,68 9,20 21,48
 2 Mehrzweckarbeitsgerät
(geländegängiges Mehrzweckgerät, Radschlepper mit Bagger- oder
Schildanbau, Unimog mit Anbaugeräten
20,45 6,13 14,32
 3 Universalbagger bis 7,5 t Einsatzgewicht 20,45 6,13 14,32
 4 Universalbagger bis 12,0 t Einsatzgewicht 30,68 9,20 21,48
 5 Universalbagger bis 25,0 t Einsatzgewicht 40,90 12,27 28,63
 6 Radschlepper 15,34 3,58 11,76
 7 Autokran bis 20,0 Mp Tragkraft 204,52 89,99 114,53
 8 Autokran über 20,0 Mp Tragkraft 255,65 112,48 143,17
 9 Wasserwerferkraftwagen WaWe 4 120,15 45,40 74,75
10 Wasserwerferkraftwagen WaWe 9 206,05 89,99 116,06
11 Lichtmast-Aggregat Polyma 29,91 20,45 9,46
12 Elektroaggregat bis 5 kVA 7,67 1,53 6,14
13 Elektroaggregat bis 40 kVA 20,45 4,09 16,36
14 Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe LP 20/3 auf Anhänger TSA
mit Zubehör
7,67 4,60 3,07
15 Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe LP 20/3 5,11 3,06 2,05
16 Elektro-Tauchpumpe 4,60 2,76 1,84
17 Drucklufterzeuger 10,23 6,14 4,09
18 Motorkettensäge (Benzin- oder Elektroantrieb) 2,56 1,53 1,03
19 Leichttauchgerät oder umluftunabhängiges Atemschutzgerät einschließlich Schutzanzug 15,34 6,14 9,20
20 Taucherdruckkammer transportabel 25,10 13,85 11,25
21 Atemluftkompressor 22,50 11,25 11,25
22 Schlauchboot groß, mit Zubehör 8,49 5,37 3,12
23 Schlauchboot klein, mit Zubehör 4,19 2,30 1,89
24 Außenbordmotor leicht 12,02 3,84 8,18
25 Außenbordmotor schwer 18,92 5,88 13,04
26 Hartschalenboot mit Motor 33,23 20,96 12,27
27 Trinkwasser-Aufbereitungsanlage 36,92 20,45 16,47
28 Einsatz-Kochherd mit Zubehör 12,65 7,72 4,93
29 Schneid- und Schweißgerät autogen 2,56 1,53 1,03
30 Metallsuchgerät 1,02 0,51 0,51
31 Förstersonde 2,05 1,02 1,03
32 PC-gestütztes Munitionssuchsystem (KMBD) 10,23 5,11 5,12
33 Trinkwasserspeicher faltbar 5,01 4,09 0,92
34 Trennschleifer 4,40 2,91 1,49
35 Schlagbohrmaschine 4,29 2,86 1,43
36 Absperrgitter je Tag (1 Element) 0,51 0,25 0,26
37 Beleuchtungsgerät (Arbeitsstellen- oder Großgeländescheinwerfer,
ohne Aggregat)
4,09 1,35 2,74
38 Gerätezelt/Einheitszelt 7,57 4,91 2,66
39 PKW-Waschanlage (einfache Wäsche und Trocknen 2,56    

1)   Bh = Betriebsstunde

 

Anlage 4
(zu § 3 Abs. 5)

Benutzungsgebühren für die Überlassung von Bekleidung und Ausrüstung

Benutzungsgebühren
Lfd. Nr. Ausrüstungsgegenstand Volle Kosten EUR/ Tag
Lfd.
Nr.
Ausrüstungsgegenstand Volle Kosten
EUR/ Tag
 1 Dienstanzug komplett ohne Mantel oder Anorak 30,68
 2 Einsatzanzug mit Koppel, ohne Helm 30,68
 3 Kradkombination ohne Helm 94,59
 4 Anorak oder Mantel 20,45
 5 Schutzhelm 15,34
 6 Kradhelm 15,34
 7 Schutzschild 15,34
 8 Schlagstock  0,51
 9 Holster            alle Ausführungen  5,11
10 Handsprechfunkgerät  1,84
11 Kfz-Sprechfunkgerät  3,58
12 Lautsprechgerät  1,33
13 Diensthund        ohne Hundeführer 10,23
14 Dienstpferd        ohne Reiter 20,45

 

Anlage 5
(zu § 3 Abs. 2)

Gebühren für den Einsatz des Polizeiorchesters

Für Auftritte des Polizeiorchesters werden folgende Gebühren erhoben:

Gebühren
Lfd. Nr. Formation Kostensatz (EUR)
Lfd.
Nr.
Formation Kostensatz
(EUR)
1 Großes Blasorchester
(gesamtes Polizeiorchester)
858,87
maximal 60 Minuten
2 Kleines Blasorchester
(ca. 36 Musiker)
552,20
maximal 60 Minuten
3 Blechbläserquintett 76,69
maximal 60 Minuten
4 Holzbläserquintett 76,69
maximal 60 Minuten
5 Nummern 1 bis 4: Für jede angefangene weitere halbe Stunde ist die Hälfte der oben
angeführten Sätze zu berechnen.
6 Tanzmusik (Duo) 153,39
bis 5 Stunden
7 Nummer 6: jede weitere angefangene halbe Stunde 15,34
8 Tanzmusik (Trio) 230,08
bis 5 Stunden
9 Nummer 7: jede weitere angefangene halbe Stunde 23,01
10 Tanzmusik
(Septett mit Bläsern)
536,86
bis 5 Stunden
11 Nummer 10: jede angefangene halbe Stunde 53,69“

Anhang zu Artikel 10,
Anlagen 1 bis 3 KomDAEVO

„Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigung für Landräte
Einwohnerzahl der Gemeinde   Bürgermeister erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
bis 100 000 332 EUR 166 EUR
bis 200 000 358 EUR 179 EUR 153 EUR
über 200 000 383 EUR 192 EUR 166 EUR

 

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister
Einwohnerzahl der Gemeinde   Bürgermeister erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
bis   2 000 169 EUR
bis   5 000 184 EUR
bis  10 000 205 EUR
bis  15 000 235 EUR 123 EUR
bis  20 000 291 EUR 138 EUR
bis  30 000 307 EUR 153 EUR 123 EUR
bis  40 000 327 EUR 174 EUR 143 EUR
bis  60 000 348 EUR 205 EUR 164 EUR
bis 100 000 373 EUR 215 EUR 174 EUR
bis 250 000 414 EUR 245 EUR 194 EUR
bis 500 000 440 EUR 261 EUR 210 EUR
über 500 000 527 EUR 276 EUR 220 EUR

 

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden

Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden Verbandsvorsitzender
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden
des Verwaltungsverbandes
Verbandsvorsitzender
bis  5 000  89 EUR
bis  7 500  99 EUR
bis 10 000 110 EUR
über 10 000 123 EUR“

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen vom 12. Dezember 2001

vom 20. März 2002 (SächsGVBl. S. 155)