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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Vollzitat: Sächsische Eigenbetriebsverordnung vom 30. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 10), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)

Vom 30. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Erster Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Eigenbetriebes

§ 1
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend § 9 Abs. 1 zu gliedern.

(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen; erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze gegenseitig deckungsfähig.

§ 2
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:

1.
alle vorhandenen Finanzierungsmittel, die voraussehbaren Finanzierungsmittel und den Finanzierungsbedarf des Wirtschaftsjahres;
2.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Vermögensplan ist nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen; er kann weiter untergliedert werden. Sofern es der Gegenstand des Betriebes bedingt, kann der Vermögensplan abweichend von Formblatt 1 aufgestellt werden; die abweichende Gliederung muß jedoch der Gliederung nach Formblatt 1 gleichwertig sein. Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde erbracht werden sollen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für neue Anlagen und Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis gemäß § 10 Abs. 2 und, soweit zweckmäßig, nach Anlageteilen zu gliedern. § 10 und § 27 Abs. 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) sind entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 27 GemHVO sinngemäß. Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.

§ 3
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht muß die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.

§ 4
Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

1.
einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfs des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung (§ 2 Abs. 2), nach Jahren gegliedert, und
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die für den Haushalt der Gemeinde im Finanzierungszeitraum erheblich sind.

(2) § 24 Abs. 2 bis 4 GemHVO gilt entsprechend.

§ 5
Sonderregelung für Krankenhäuser

(1) Der Wirtschaftsplan der Krankenhäuser ist nach Formblatt 2 (Anlage 2) zu erstellen.

(2) Dem für das Krankenhaus aufzustellenden Finanzplan und dem Investitionsprogramm sind die Muster nach Formblatt 3 (Anlage 3) zugrunde zu legen. Finanzplan und Investitionsprogramm sind als Bestandteil der Finanzplanung des Krankenhausträgers dem Haushaltsplan gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO beizufgen.

§ 6
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit dem Inventar die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 7 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 HGB findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

(4) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und, wenn erforderlich, Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 7
Jahresabschluß

Auf den Jahresabschluß des Eigenbetriebes finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 8
Bilanz

(1) Die Bilanz ist nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen; sie kann weiter untergliedert werden. Sofern es der Gegenstand des Betriebes bedingt, kann die Bilanz abweichend von Formblatt 4 aufgestellt werden; die abweichende Gliederung muß jedoch der Gliederung nach Formblatt 4 gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 4 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden diese passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.

§ 9
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Formblatt 5 (Anlage 5) aufzustellen; sie kann weiter untergliedert werden. Sofern es der Gegenstand des Betriebes bedingt, kann die Gewinn- und Verlustrechnung abweichend von Formblatt 5 aufgestellt werden; die abweichende Gliederung muß jedoch der Gliederung nach Formblatt 5 gleichwertig sein.

(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 6 (Anlage 6) zu gliedern ist. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 6 Zeilen 1b und 14b).

§ 10
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 HGB entsprechend für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und § 285 Nr. 10 HGB entsprechend für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2, 3 und 4 HGB finden keine Anwendung.

(2) Als Bestandteil des Anhangs ist in einem Anlagennachweis die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen. 2

§ 11
Lagebericht

Für den Lagebericht des Eigenbetriebes gilt § 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

1.
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen sowie dem Endstand,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
die Ertragslage der einzelnen Betriebszweige,
7.
den Personalaufwand unter Berücksichtigung der Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft einschließlich der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, der Beihilfen sowie der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

§ 12
Feststellung des Jahresabschlusses

Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Anlage 9 enthalten.

§ 13
Erhaltung des Sondervermögens

(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Erneuerungen nicht ausreichen. Alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen.

(2) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eigenkapital darf nur dann dem Eigenbetrieb entnommen werden, wenn dadurch seine dauerhafte Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(3) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von drei Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann auch durch Entnahme aus den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Frist zur Tilgung des Verlustvortrags verlängert werden, wenn zu erwarten ist, daß dieser durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen werden kann.

§ 14
Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

§ 15
Kassenwirtschaft

Der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, in welchem Umfang der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder sie durch die Gemeindekasse zusammen mit deren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsfähigkeit des Eigenbetriebes Rücksicht zu nehmen.

Zweiter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16
aufgehoben 3

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlagen 4

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

Formblatt 4
Bilanz

Aktivseite

A.    Anlagevermögen:

I.    Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen

II.    Sachanlagen:

1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
 
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
 
b)
Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 und 2 gehören
5.
Erzeugungs-, Gewinnungs-, Bezugs-, Reinigungs- und Entsorgungsanlagen 1)
6.
Verteilungs- und Sammlungsanlagen 1)
7.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
8.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
9.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 bis 8 gehören
10.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
11.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.    Finanzanlagen:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2)
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen

B.    Umlaufvermögen:

I.    Vorräte:

1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.
fertige Erzeugnisse und Waren
4.
geleistete Anzahlungen

II.    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4.
Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe 4)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
5.
Sonstige Vermögensgegenstände

III.    Wertpapiere:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
2.
Sonstige Wertpapiere

IV.    Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C.    Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A.    Eigenkapital:

I.    Stammkapital

II.    Rücklagen:

1.
Allgemeine Rücklage
2.
Zweckgebundene Rücklagen

III.    Gewinn/Verlust:

Gewinn/Verlust
       
Gewinn und Verlust des Vorjahres   _______  
Verwendung für ______________ /Ausgleich durch ______________ ------------  
    _______  
Jahresgewinn/Jahresverlust   _______ ------------

B.    Sonderposten mit Rücklageanteil 5)

C.    Empfangene Ertragszuschüsse

D.    Rückstellungen:

1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Sonstige Rückstellungen

E.    Verbindlichkeiten:

1.
Anleihen
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2)
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
8.
Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
9.
Sonstige Verbindlichkeiten
davon

 
a)
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
 
b)
aus Steuern
 
c)
im Rahmen der sozialen Sicherheit

F.    Rechnungsabgrenzungsposten

_____________

1)
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung
2)
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
3)
Unter Abgrenzung der Verbrauchsabrechnung auf den Bilanzstichtag
4)
Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
5)
Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8
(zu § 10 Abs. 2)

Formblatt 8
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe1)

I.    Stromversorgung

1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
 
Betriebseinrichtungen der Erzeugung
 
Betriebseinrichtungen des Bezuges
7.
Verteilungsanlagen
 
Umspannungs- und Umformungsanlagen
 
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
 
Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand)
 
(Straßenbeleuchtung)
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung

II.    Gasversorgung

1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
 
Betriebseinrichtungen der Erzeugung
 
Betriebseinrichtungen des Bezugs
7.
Verteilungsanlagen
 
Speicherung, Verdichtung, Druckregelung
 
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
 
Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
 
(Straßenbeleuchtung)
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung

III.    Wasserversorgung

1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
 
Betriebseinrichtungen der Gewinnung
 
Betriebseinrichtungen des Bezuges
7.
Verteilungsanlagen
 
Speicheranlagen
 
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
 
Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV.    Verkehrsbetriebe    

1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
 
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
 
b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
7.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung

V.    Gemeinsame Anlagen

1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören
5.
Maschinen und maschinelle Anlagen
6.
Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI.    Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen

1.
Stromversorgung
2.
Gasversorgung
3.
Wasserversorgung
4.
Verkehrsbetriebe
5.
Gemeinsame Anlagen

VII.    Finanzanlagen

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2)
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen

_____________

1)
Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen AI bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
2)
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.

Anlage 9
(zu § 12)

Angaben in den Beschlüssen über
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses
2.
die Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes

– in EUR –

1
Feststellung des Jahresabschlusses
1.1
Bilanzsumme
1.1.1
davon entfallen auf der Aktivseite auf
  • das Anlagevermögen 1)
  • das Umlaufvermögen 2)
1.1.2
davon entfallen auf der Passivseite auf
  • das Eigenkapital 3)
  • die empfangenen Ertragszuschüsse 4)
  • die Rückstellungen 5)
  • die Verbindlichkeiten 6)
1.2
Jahresgewinn/Jahresverlust 7)
1.2.1
Summe der Erträge 8)
1.2.2
Summe der Aufwendungen 9)

2

Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes
2.1
bei einem Jahresgewinn:
 
a)
zur Tilgung des Verlustvortrags
 
b)
zur Einstellung in Rücklagen
 
c)
zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde
 
d)
auf neue Rechnung vorzutragen
2.2
bei einem Jahresverlust
 
a)
zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
 
b)
aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen
 
c)
auf neue Rechnung vorzutragen

1)
Posten A der Aktivseite der Bilanz
2)
Posten B der Aktivseite der Bilanz
3)
Posten A der Passivseite der Bilanz
4)
Posten C der Passivseite der Bilanz
5)
Posten D der Passivseite der Bilanz
6)
Posten E der Passivseite der Bilanz
7)
Nichtzutreffendes streichen
8)
Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 bis 17 der Gewinn- und Verlustrechnung
9)
Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 2, S. 10
    Fsn-Nr.: 54-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 10. März 2010