Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung1

Vom 28. Januar 2008

Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190),
2.
die Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31),
3.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98),
4.
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
zu 2.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
zu 3.
des § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist,
zu 4.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 SächsBG.

Dresden, den 28. Januar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)2

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2024

§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 3Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral.

(2) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. 2Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Absatz 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.

(4) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.4

§ 2
Dienstfreie Tage

(1) 1An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. 2Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamtinnen und Beamte etwas anderes bestimmt werden. 3Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung der oder des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.

(2) 1Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. 2Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. 2Die im Wechseldienst (§ 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamtinnen und Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. 3Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jede Beamtin und jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.5

§ 3
Ruhezeiten

(1) 1Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. 2Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

(3) 1Von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 2Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.6

§ 4
Pausen

1Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. 2Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. 3Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 4In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.7

§ 5
Gleitende Arbeitszeit

(1) 1Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. 2Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:

1.
täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,
2.
das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
3.
die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.

3Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamtinnen und Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst. 4Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat. 5In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.

(2) 1Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen. 2Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt. 3Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. 4Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Beamtin und des Beamten.

(3) 1Für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 2Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Monaten vorzusehen. 3Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat, kann ein Abrechnungszeitraum von längstens 24 Monaten vorgesehen werden. 4Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht in begründeten Fällen ein Einsichtsrecht der oder des zuständigen Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. 5In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 80 Stunden übertragen werden.

(4) 1Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen. 2Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamtinnen und Beamten selbstständig innerhalb der Rahmenarbeitszeit und unter Beachtung dienstlicher Obliegenheiten. 3Der tageweise Zeitausgleich ist zu bewilligen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 4Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die Dienststelle Zeiten bestimmen, in denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.

(5) 1Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. 2Das Gleiche gilt im Falle einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen, die oder der nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist glaubhaft zu machen.

(6) 1Sofern dienstliche oder in der Person der Beamtin oder des Beamten liegende Gründe nicht entgegenstehen, kann die Dienststelle den tageweisen Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch ohne ausreichendes Zeitguthaben für die Dauer von längstens sechs Wochen bewilligen. 2Die Bewilligung ist mit einer Regelung zum Ausgleich der Minderstunden in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu 36 Monaten zu verbinden. 3Hierbei sind mit der Beamtin oder dem Beamten Zwischenziele schriftlich zu vereinbaren. 4In Ausnahmefällen kann der Abrechnungszeitraum nochmals verlängert werden. 5Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des tageweisen Zeitausgleichs ist die Bewilligung für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufzuheben.8

§ 6
Feststehende Arbeitszeit

(1) 1Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen. 2In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.

(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.

(3) 1Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt. 2Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen. 3Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.9

§ 7
Arbeitsortflexibilisierung

Beamtinnen und Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.10

§ 8
Arbeitszeiterfassung

1Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. 2Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen

1.
für Beamtinnen und Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
2.
bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.11

§ 9
Stufenweise Wiedereingliederung

1Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. 2In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.12

§ 10
Dienstreisen

(1) 1Bei Dienstreisen gilt die Dauer der Dienstgeschäfte, auch wenn sie an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, als Arbeitszeit. 2Reisezeiten werden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet, soweit sie zusammen mit der Dauer der Dienstgeschäfte zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) 1Soweit neben der Reisezeit keine Dienstgeschäfte stattfinden, werden die dienstlich erforderlichen Reisezeiten bis zu zehn Stunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. 2Davon abweichend erfolgt bei Reisen an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen eine Anrechnung der dienstlich erforderlichen Reisezeiten nur in halber Höhe.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.13

§ 11
Nachtarbeit

(1) 1Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst. 2Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.

(2) 1In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. 2Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) 1Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. 2Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert. 3Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.14

§ 12
Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft

(1) 1Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich die Beamtin oder der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. 2Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. 3Bereitschaftsdienst, bei dem sich die Beamtin oder der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.

(2) 1Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. 2Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. 3Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Bereitschaftsdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich der Bezugszeitraum zwölf Monate. 4Die Einteilung der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Satz 2 geregelt werden.

(3) 1Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. 2Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. 3§ 11 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Wechseldienst darf 13 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ist einzuhalten. 2Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. 3Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. 4Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. 5§ 11 Absatz 3 findet auf den Wechseldienst keine Anwendung.

(5) 1Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. 2Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. 3Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.15

§ 13
Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten

(1) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
2.
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und
3.
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.

2Der Beamtin oder dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern sie oder er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.

(2) 1Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen. 2Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. 3Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.16

§ 14
Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

1Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. 2Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.17

§ 15
Beamtete Lehrkräfte

1Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9. 2Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.18

§ 16
Langzeitkonten

(1) 1Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. 2Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. 3Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. 4Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden. 5Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.

(2) 1Der Beamtin oder dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit sie oder er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten fortgelten.

(3) 1Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden. 2Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird. 3Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. 4Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.

(4) 1Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt. 2Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden. 3Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 4In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.

(5) 1Stellt die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihres oder seines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung. 2Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen. 3Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen. 4Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 5In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.

(6) 1Im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen. 3Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(7) 1Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. 4Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.19

§ 17
Neue Arbeitszeitmodelle

(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere

1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

zu erreichen. 2Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. 3Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.

(2) Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.20

§ 18
(aufgehoben)21

Anlage
(zu § 15)22

Regelstundenverpflichtung

Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Der Umfang der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus der Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2.
2.
Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich oder jährlich zu erteilen hat.
3.
Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
4.
Die oberste Dienstbehörde regelt die Tatbestände, die auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet werden können oder zur Ermäßigung führen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, der Mitwirkung in Prüfungsverfahren und der Berücksichtigung von Fehlzeiten.

II.
Festlegung der Regelstundenverpflichtung

1.
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliches Lehrpersonal an der Hochschule Meißen und Fortbildungszentrum (FH) beträgt im Studienjahr 630 UE.
2.
Die Regelstundenverpflichtung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beträgt im Studien- oder Fortbildungsjahr für
a)
Professorinnen und Professoren 684 UE,
b)
Dozentinnen und Dozenten 760 UE,
c)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Fach­lehrerinnen und Fachlehrer 836 UE.
3.
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch beträgt im Ausbildungsjahr 670 UE.
4.
Die Regelstundenverpflichtung für beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung beträgt im Kalenderjahr
a)
bei einer Freistellung zu einem Drittel und zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 140 UE,
b)
bei einer Freistellung zur Hälfte und drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 200 UE,
c)
bei einer Freistellung zu zwei Dritteln und
aa)
vier neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 280 UE,
bb)
fünf neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 230 UE,
cc)
sechs neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 180 UE,
dd)
sieben neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 130 UE,
ee)
acht neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 90 UE.
Die Regelstundenverpflichtung ermäßigt sich um 25 UE für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst. Die Regelstundenverpflichtung für Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter beträgt bei einer vollständigen Freistellung 780 UE im Kalenderjahr.
5.
Die Regelstundenverpflichtung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt im Kalenderjahr für
a)
Fachlehrerinnen und Fachlehrer 1 144 UE,
b)
Ausbilderinnen und Ausbilder 1 232 UE.

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90)

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

vom 22. März 1996 (SächsGVBl. S. 122)

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495)

Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 113)

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)

Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2024 (SächsGVBl. S. 923)