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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 26. April 2022

Auf Grund des § 59 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 10, sowie des § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), von denen § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 10 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a und e des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) eingefügt worden sind und § 60 durch Artikel 2 Nummer 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert worden ist, sowie des § 95 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „in seiner Dienststelle oder“ und die Wörter „außerhalb seiner Wohnung“ gestrichen.
2.
In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Gehältern“ durch das Wort „Grundgehältern“ ersetzt.
3.
§ 8a Absatz 4 wird aufgehoben.
4.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „15c“ ersetzt.
5.
In § 13 Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
6.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten
(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
7.
Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
 
„§ 15c
Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird.“
8.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wörter „in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern“ eingefügt.
b)
Nach dem Wort „unterliegen“ wird ein Komma eingefügt.
9.
§ 22 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

§ 12 Absatz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 26. April 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 16, S. 282
    Fsn-Nr.: 2421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2022