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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 58), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Regionalentwicklung
(FR-Regio)

Vom 21. Dezember 2006

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Richtlinie ist es, im Freistaat Sachsen die gestaltende Raum- und Regionalentwicklung innovativ und qualitativ fortzusetzen. Sie verfolgt einen Sektor übergreifenden, integrierenden Ansatz und dient der Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Erfordernisse des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne sowie der Umsetzung der Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Mit dem Einsatz informeller Planungsinstrumente soll dabei insbesondere den Erfordernissen des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen (Kreisreform) besser entsprochen und so dazu beigetragen werden, dass die Teilräume in ihrem jeweiligen Entwicklungspotential gestärkt werden und die größeren Gebietskörperschaften integrierend wirken können.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen der Regionalentwicklung und für Modellvorhaben der Raumordnung.
3.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zur Förderwürdigkeit der Maßnahmen der Regionalentwicklung und der Modellvorhaben der Raumordnung entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend.

II. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Ausgaben für Maßnahmen der regionalen Entwicklung, darunter nichtinvestive Ausgaben für

1.
Strategie- und Handlungskonzeptionen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen. Hierzu gehören:
 
a)
die Erstellung von ganzheitlichen und nachhaltigen Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK) nach Leistungsbild (Anlage),
 
b)
die Erstellung von Regionalen Anpassungs- und Handlungskonzepten (RAK),
 
c)
die Erstellung von regionalen Vernetzungskonzepten sowie von regionalen Konzeptionen zu thematischen Netzwerken,
 
d)
die Erstellung von Stadt-Umland-Konzepten (SUK) für Funktionsräume Zentraler Orte sowie von Städtenetzkonzeptionen (SNK) für Verbünde zentraler Orte.
2.
Die Umsetzung der Konzepte nach Nummer 1. Hierzu gehören:
 
a)
die moderierende Begleitung von interkommunalen Kooperations- und Netzwerkprozessen,
 
b)
Managementleistungen zur Vorbereitung, Organisation und Steuerung der Umsetzung von regionalen Schlüsselprojekten und von thematischen Netzwerken,
 
c)
Teilkonzepte für die Umsetzung regionaler Schlüsselprojekte (hier als Maßnahmebündel, das auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet ist, zu verstehen),
 
d)
Konzeptionen zur Umnutzung/Umgestaltung und Rückbau von Infrastruktur mit überörtlicher Bedeutung,
 
e)
Zustandsanalysen, Machbarkeitsstudien einschließlich Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu Projekten, die im Kontext der Strategie- und Handlungskonzepte nach Ziffer II. Nummer 1. als regional bedeutsam mit Festlegung im Maßnahmekatalog ermittelt wurden.
3.
Modellvorhaben der Raumordnung und Bund-Land-Projekte mit fachübergreifenden Ansätzen, die den interkommunalen bzw. überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern. Hierzu gehören insbesondere:
 
a)
Maßnahmen zur nachhaltigen Siedlungs(flächen)entwicklung und zum regionalen Flächenmanagement,
 
b)
Maßnahmen zur Sicherung beziehungsweise Weiterentwicklung der öffentlichen Infrastrukturversorgung im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel,
 
c)
Maßnahmen zur nachhaltigen Raumentwicklung im Zusammenhang mit der Vernetzung regionaler Kooperationsinitiativen in Metropol-, Verdichtungs- und ländlichen Räumen,
 
d)
Maßnahmen zur nachhaltigen Raumnutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von gewachsenen und neu entstandenen Kulturlandschaften.
4.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von Ergebnissen aus beispielhaften Kooperationsprojekten und Modellvorhaben der Raumordnung
und investive Ausgaben für
5.
Abbruchmaßnahmen von Anlagen und Objekten, die sich im kommunalen Eigentum befinden und deren Fläche für die eine kommunale Nachnutzung im Rahmen der Standortentwicklung vorgesehen ist, einschließlich der erforderlichen Gefahrenabwehr und einfachen Begrünung, soweit diese nicht über andere Förderprogramme förderfähig sind. Die Abbruchmaßnahmen müssen im Kontext der Regionalen Strategie- und Handlungskonzepte gemäß Abschnitt II 1 stehen und dort im interkommunalen Konsens bestimmt und priorisiert sein.

III. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a)
Landkreise und Kreisfreie Städte,
b)
Gemeinden und Gemeindeverbände und
c)
kommunale Zweck- und Verwaltungsverbände.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Zuwendungsempfänger muss Mitglied einer interkommunalen Kooperationsgemeinschaft von Gebietskörperschaften – eines Aktionsraumes der Regionalentwicklung – oder Partner eines regionalen Kooperationsnetzwerkes sein. Diese unterliegen einer Dynamik und können sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, wie sie sich zum Beispiel aus den Erfordernissen einer Gebietsreform oder veränderten Prämissen in der freiwilligen Zusammenarbeit ergeben können, neu formieren. Für das kooperative Zusammenwirken der Kooperationsgemeinschaft oder des Kooperationsnetzwerkes muss eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, zum Beispiel ein landesplanerischer Vertrag, vorliegen.
2.
Aktionsräume der Regionalentwicklung können auch länder- und staatsgrenzenüberschreitend angelegt sein.
3.
Sofern bei Maßnahmen nach Ziffer II 1, Buchst. a die Bevölkerung des einbezogenen Gebietes überwiegend im Ländlichen Raum nach Ziffer 2.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen wohnt, ist grundsätzlich eine Förderung entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vorrangig.
4.
Vorhaben, für die eine Förderung gewährt werden soll, müssen auf der Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit im Konsens der Aktionsräume der Regionalentwicklung oder des regionalen Kooperationsnetzwerkes ausgewählt und priorisiert worden sein.

V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Der Begründung ist eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen.
3.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Ausgaben mit Ausnahme von
 
a)
Personal- und Sachausgaben, sofern es sich nicht um Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II 2, Buchst. a und b handelt,
 
b)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen, und
 
c)
Bewirtungsausgaben.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Vorschrift eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.
2.
Bei länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegten Aktionsräumen der Regionalentwicklung oder regionalen Kooperationsnetzwerken sind die Fördermodalitäten einschließlich der entsprechenden Finanzierungsanteile in gesonderten Vereinbarungen zwischen den obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden festzulegen.
3.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt.
4.
Bei der Erstellung von REK und RAK sind vorhandene Konzepte zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von SUK und SNK sind bereits vorliegende Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKO) einzubeziehen.
5.
Dem Freistaat Sachsen und dem betroffenen/zuständigen Regionalen Planungsverband steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, zu. Insbesondere kann er sich die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.
6.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII. Verfahren

1.
Von den Antragsberechtigten sind für das Folgejahr vorgesehene Vorhaben beim zuständigen Regionalen Planungsverband mit ausführlicher Beschreibung und einer belastbaren Kostenkalkulation, der zum Beispiel drei Vertragsangebote potenzieller Auftragnehmer oder eine Stellenbewertung bei Managementleistungen beigefügt sind, anzumelden. Der zuständige Regionale Planungsverband stellt in Absprache mit den betroffenen Aktionsräumen und regionalen Kooperationsnetzwerken eine Gesamtdarstellung her und nimmt eine Prioritätensetzung vor.
2.
Bis zum Stichtag 30. Oktober des Vorjahres ist von den Regionalen Planungsverbänden beim Sächsischen Staatsministerium des Innern die Aufstellung der priorisierten Vorhabensanmeldungen gemeinsam mit den unter Nummer 1 genannten Unterlagen und einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Planungsverbandes einzureichen. Nach dem Stichtag eingereichte Maßnahmevorschläge können nur in besonderen Fällen berücksichtigt werden.
3.
Bis spätestens zum Stichtag 31. März jeden Jahres entscheidet das Sächsische Staatsministerium des Innern im Benehmen mit den berührten Ressorts über die Förderung der eingereichten Maßnahmevorschläge. Über die Entscheidung werden die höheren Raumordnungsbehörden, die Regionalen Planungsverbände und die Bewilligungsbehörde informiert.
4.
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für die nach Nummer 3 bestätigten Vorhaben sind formgebunden in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde, dem Regierungspräsidium Chemnitz, einzureichen.
5.
Dem Antrag ( Muster 1a zu § 44 SäHO) sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
ausführliche Maßnahmebeschreibung,
 
b)
Antragsunterlagen gemäß Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO), abweichend hiervon bei einem Eigenmittelanteil für die Maßnahme von mehr als 25 000 EUR eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Muster 2 zu § 44 SäHO .
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
6.
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Sächsische Staatsministerium des Innern, die zuständige (obere) höhere Raumordnungsbehörde und der zuständige Regionale Planungsverband.
7.
Bei Komplementärfinanzierungen von Vorhaben stimmen sich die Zuwendungsgeber ab und teilen im Bewilligungsbescheid dem Zuwendungsempfänger mit, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu erbringen ist.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 3, S. 58
    Fsn-Nr.: 5501-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 16. Mai 2013