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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 14. Juli 2005

Der Sächsische Landtag hat am 22. Juni 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.

2.
In § 8 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234, 1242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
Nach § 11 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 12
Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Rektoren und Prorektoren einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Fachhochschule für Polizei Sachsen werden unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen im Sinne von Absatz 2 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an den Fachhochschulen.

§ 13
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einzelfall für höchstens insgesamt

  1. 2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
  2. 1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und
  3. 1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 43 SächsHG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 14
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 64 475 EUR, im Fachhochschulbereich auf 53 980 EUR festgestellt (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt machen. Dieser Besoldungsdurchschnitt ergibt sich unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes; dabei kann ein pauschaler Abschlag vorgenommen werden, der sich aus den Besoldungsbestandteilen ergibt, die nicht den Anpassungen unterliegen.

§ 15
Forschungs- und Lehrzulage

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des Jahresgrundgehalts des Professors nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Fachhochschule für Polizei Sachsen jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15.“

4.
Nach dem neuen § 16 werden folgende Abschnittsüberschrift und folgender § 17 eingefügt:

„Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 17
Übergangsregelung

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden muss, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn die Funktion nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes diesem Amt entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.“

5.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 18 und 19.
6.
Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amtsbezeichnungen
„Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Prorektor der Fachhochschule für Polizei“
gestrichen.
 
b)
In der Besoldungsgruppe B 2 werden
 
 
aa)
nach dem Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Amtsbezeichnung und die Funktionszusätze
„Polizeipräsident
  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“
eingefügt,
 
 
bb)
die Amtsbezeichnungen
„Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Rektor der Fachhochschule für Polizei“
gestrichen.
 
c)
In der Besoldungsgruppe B 3 werden
 
 
aa)
bei der Amtsbezeichnung „Polizeipräsident“ der Funktionszusatz
„– als Leiter eines Polizeipräsidiums“,
 
 
bb)
die Amtsbezeichnungen
„Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Rektor einer Fachhochschule
Rektor einer Kunsthochschule“
gestrichen.
 
d)
In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung
„Rektor der Technischen Universität Chemnitz“
gestrichen.
 
e)
In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnungen
„Rektor der Technischen Universität Dresden
Rektor der Universität Leipzig“
gestrichen.
 
f)
Nach Besoldungsgruppe B 11 wird folgender Anhang angefügt:

„Künftig wegfallende Ämter
Besoldungsgruppe A 16

Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Prorektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Rektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Rektor einer Fachhochschule
Rektor einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe B 4

Rektor der Technischen Universität Chemnitz

Besoldungsgruppe B 7

Rektor der Technischen Universität Dresden
Rektor der Universität Leipzig“.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Juli 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 180
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. März 2014