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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 93)

Gesetz
zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes

Vom 10. April 2007

Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

(1) Dem am 26. Juni 2006 geschlossenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 352), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1998 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich zur Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.”
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zweck des Gesetzes ist es,
 
 
1.
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
 
 
2.
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung die Erhebung und Verarbeitung von Daten abweichend von den §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zu regeln.”
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Artikel 3 Abs. 1” die Angabe „bis 3” eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Gemeinsame Krebsregister” die Angabe „der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594), der durch Staatsvertrag vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,” eingefügt.
 
 
dd)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden.”
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350)” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „KRG” die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „KRG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG” durch die Angabe „und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” ersetzt.
3.
In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen
Krebsregisterausführungsgesetzes

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(2) Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb tritt am 28. Juli 2007 in Kraft.

Dresden, den 10. April 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 93
    Fsn-Nr.: 250-12A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2007