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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit

Vollzitat: Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768), die durch die Richtlinie vom 14. Mai 2009 (SächsABl. S. 1019) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt
(Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit)

Vom 22. Mai 2007

[Geändert durch RL vom 14. Mai 2009 (SächsABl. S. 1019)
mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben einschließlich der Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt.
Zuwendungen nach Teil B Abschnitt 3 dieser Richtlinie werden zudem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 279/5 vom 28. Dezember 2006) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
Gleichstellungsprojekte nach Teil B, Abschnitt 1,
b)
Projekte von Kommunen nach Teil B, Abschnitt 2,
c)
Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum nach Teil B, Abschnitt 3,
d)
Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung nach Teil B, Abschnitt 4.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Teil B, Abschnitt 1 bis 4 jeweils unter Nummer 3 benannten natürlichen und juristischen Personen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind in Teil B, Abschnitt 1 bis 4 jeweils unter Nummer 4 geregelt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

a)
Die Zuwendungen werden als Projektförderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
b)
Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
c)
Die Höhe der zuwendungsfähigen Reiseausgaben einschließlich Übernachtungsausgaben bemisst sich nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
d)
Honorare sind bis zu einer Höhe von 30 EUR pro Person und Zeitstunde der Leistungserbringung, höchstens jedoch in Höhe von 150 EUR einschließlich Mehrwertsteuer pro Tag und Person zuwendungsfähig. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation möglich, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des geförderten Vorhabens erforderlich ist.

6. Verfahren

a)
Bewilligungsbehörde für Teil B, Abschnitt 1 bis 3 ist die örtlich zuständige Landesdirektion. Bewilligungsbehörde für Teil B Abschnitt 4 ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
b)
Das jeweilige Antragsverfahren erfolgt gemäß Teil B, Abschnitt 1 bis 4 jeweils unter Nummer 6.
c)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen worden sind.
d)
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 bis 4 jeweils Nr. 5 zulassen. Die Höhe der Zuwendung darf den in der jeweiligen Nr. 5 Buchst. a Satz 1 genannten maximalen Zuwendungsbetrag um höchstens 30 Prozent übersteigen.

Teil B
Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1
Gleichstellungsprojekte

1. Zuwendungszweck

Ziele der Förderung sind:

a)
die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann sowie Geschlechtergerechtigkeit,
b)
das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung (Umsetzung von Gender Mainstreaming),
c)
die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frau und Mann in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft,
d)
die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen für gleichberechtigte Teilhabe,
e)
der Aufbau von Frauennetzwerken,
f)
die Sensibilisierung der Bevölkerung für Gleichstellungsbelange.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gleichstellungspolitisch bedeutsame Vorhaben, insbesondere:

a)
Gleichstellungsprojekte mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter,
b)
Tagungen, Seminare, Plakataktionen und Publikationen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a)
Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern beinhaltet, sowie
b)
Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Projekte gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. a werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Fachhochschulabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zu geschlechtersensibler Arbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, nachweisen.
b)
Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

a)
Die Zuwendung für Projekte gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt jeweils bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15 000 EUR pro Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Für Vorhaben gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. b beträgt die Zuwendung jeweils bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in der Regel bis zu 5 000 EUR, in begründeten Ausnahmefällen höchstens 12 000 EUR pro Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
c)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
aa)
Personalausgaben und Sachausgaben für die Durchführung von Projekten gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. a,
 
bb)
Sachausgaben für die Durchführung von Vorhaben gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. b.

6. Verfahren

a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Projekte gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. a sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen.
b)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. b sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
c)
Dem Antrag sind neben dem Antragsformblatt und dem Finanzierungsplan folgende Unterlagen beizufügen:
 
aa)
für Projekte gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 2 Buchst. a ein der Laufzeit des Projekts entsprechendes Kosten- und Finanzierungskonzept, Stellen- und Organisationsplan sowie die Stellenbeschreibung für die Durchführung des Projekts,
 
bb)
bei Zuschüssen anderer Zuwendungsgeber der Bescheid der jeweiligen Behörde oder soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag,
 
cc)
eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
 
dd)
Satzung und Vereinsregisterauszug, sofern der Antragsteller ein Verein ist.

Abschnitt 2
Projekte von Kommunen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, Anreize für die Aktivitäten der Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu geben und dadurch die Durchsetzung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit landesweit zu unterstützen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und gleichstellungspolitische Aktivitäten von hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und Kreisfreie Städte des Freistaates Sachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem maßgeblichen Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers eingestellt sind und verausgabt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 3 000 EUR pro Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

6. Verfahren

a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mit einem Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
b)
Die Zuwendung wird als einmalige Gesamtauszahlung pro Haushaltsjahr gewährt.
c)
Eine Weitergabe der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

Abschnitt 3
Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und damit die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterstützen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, die dauerhaft dem Haupterwerb der Existenzgründerin dient.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 279/5 vom 28. Dezember 2006) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:

a)
Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
b)
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
c)
Beihilfen an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
d)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
e)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
f)
Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
g)
Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
h)
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C Nr. 244, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

3. Zuwendungsempfängerinnen

Zuwendungsempfängerinnen sind Frauen, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben und im ländlichen Raum ein Unternehmen aufbauen oder fortführen wollen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Die Gründung oder Sicherung eines Unternehmens von Frauen muss im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen erfolgen. Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die eine geringe Verdichtung aufweisen. Seine Wirtschaftsstruktur ist durch industrielle und gewerbliche Einzelstandorte sowie einen gegenüber anderen Räumen höheren Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt. Dem ländlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 10 000 zuzuordnen, in Ausnahmefällen auch abgegrenzte ländlich geprägte Ortsteile mit bis zu 10 000 Einwohnern.
b)
Der Sitz des gegründeten oder gesicherten Unternehmens muss, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit soll im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen angesiedelt sein.
c)
Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen werden nur gefördert, wenn das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens 25 000 EUR nicht übersteigt.
d)
Unternehmenssicherungen werden nur gefördert, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 2 Jahren besteht und mit der Sicherung eine Unternehmens- oder Geschäftsfelderweiterung oder die Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist.
e)
Existenzgründerinnen oder Unternehmerinnen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für Antragstellerinnen, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder nach § 284 Abgabenordnung abgegeben haben.
f)
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EU L Nr. 379, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a)
Die Zuwendung wird einmalig gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 5 000 EUR und maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen für Existenzgründung und Unternehmenssicherung desselben Unternehmens können im Abstand von mindestens 2 Jahren je einmal gewährt werden.
b)
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
c)
Zuwendungsfähig sind:
 
aa)
Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Werbemaßnahmen,
 
bb)
Investitionsausgaben, nicht jedoch für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft.
d)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
aa)
Ausgaben für Bildungs- und Beratungsleistungen,
 
bb)
Ausgaben für Kraftfahrzeuge.

6. Verfahren

a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde vom 1. August bis 31. Oktober für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) des Folgejahres und vom 1. Februar bis 30. April für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) des laufenden Jahres zu stellen. Diese Regelung gilt für Zuwendungen ab Haushaltsjahr 2008. Für das Haushaltsjahr 2007 sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung bis spätestens 2 Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
b)
Da die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis- Beihilfe gewährt wird, erfolgt sie nach Maßgabe folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfängerinnen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis- Beihilfen, den die Zuwendungsempfängerin in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie der Zuwendungsempfängerin schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt sie unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von der Zuwendungsempfängerin daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten De-minimis- Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
c)
Dem Antrag sind neben dem Antragsformblatt folgende Unterlagen beizufügen:
 
aa)
Unternehmenskonzept einschließlich einer formulierten Gründungsidee, bei Unternehmenssicherungen das Unternehmenssicherungskonzept,
 
bb)
Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre,
 
cc)
Finanzierungsplan und Kapitalbedarfsplanung,
 
dd)
Konkurrenz- und Kundenpotentialanalyse,
 
ee)
befürwortendes, externes Gutachten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder der zuständigen berufsständischen Kammer zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens,
 
ff)
bei Unternehmenssicherungen zusätzlich die Gewinn- und Verlustrechnung der vergangenen 2 Jahre.

Abschnitt 4
Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Unterabschnitt 1
Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt im häuslichen Bereich gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam begegnen zu können. Hierzu sind im Freistaat Sachsen anonyme Zufluchtsstätten notwendig. Dies sind Frauen- und Kinderschutzhäuser oder -wohnungen, die von häuslicher Gewalt bedrohte oder davon betroffene Frauen und ihre Kinder aufnehmen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Vereinigungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Den Frauen und Kindern, die in einem Frauen- und Kinderschutzhaus oder -wohnung Hilfe suchen, sind folgende Leistungen anzubieten:
 
aa)
vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
 
bb)
psychosoziale beratende Hilfen und Betreuung,
 
cc)
nachgehende ambulante Beratung.
b)
Frauen und Kinder werden in den Einrichtungen durch hauptberuflich angestellte Fachkräfte betreut. Fachkräfte sind:
 
aa)
Sozialpädagoginnen,
 
bb)
Sozialarbeiterinnen,
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit,
 
dd)
Mitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden.
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
c)
Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen sollen den Betroffenen rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
d)
Die Aufenthaltsdauer von Frauen und Kindern in den Einrichtungen soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die Aufenthaltsdauer über 3 Monate hinausgehen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

a)
Die maximale jährliche Zuwendung pro Frauen- und Kinderschutzhaus oder -wohnung gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nr. 4 Buchst. a beträgt 50 000 EUR. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
aa)
Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Einrichtung tätig sind und
 
bb)
Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtung.
c)
Der Personalausgabenzuschuss beträgt für je 8 Plätze in der Einrichtung bis zu 13 800 EUR für eine angestellte, ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte wird ein Personalausgabenzuschuss entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil gewährt. Hat eine Einrichtung im Ausnahmefall weniger als 8, mindestens jedoch 6 Plätze, erhält sie einen Personalausgabenzuschuss, der dem für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft entspricht.
d)
Die Zuwendung für Sachausgaben beträgt in der Regel je Platz in der Einrichtung bis zu 210 EUR pro Haushaltsjahr.
e)
Die Höhe der Zuwendung ist von der vorgehaltenen Platzzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Ein Platz entspricht einem Erwachsenenbett. Bedarfsbedingte Veränderungen der im Jahr 2006 zuletzt vorgehaltenen Platzzahl sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
f)
Für die angemessene Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte mit dem Ziel der Qualitätssteigerung und Professionalisierung der Arbeit sowie für die Öffentlichkeitsarbeit hat der Träger Sorge zu tragen. Vorhaben der Weiterbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung beträgt je Vorhaben bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt bis zu 3 000 EUR pro Frauen- und Kinderschutzhaus oder -wohnung. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Sachausgaben.

6. Verfahren

a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nr. 5 Buchst. a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft, in der die Schutzeinrichtung angesiedelt ist, beizufügen. Die Stellungnahme soll die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung an dem jeweiligen Frauen- und Kinderschutzhaus oder -wohnung enthalten.
c)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist die entsprechende Konzeption der Einrichtung beizufügen.
d)
Im Verwendungsnachweis ist die Begründung der Fälle gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nr. 4 Buchst. d darzustellen.
e)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nr. 5 Buchst. f ist frühestens zum 1. April des Haushaltsjahres, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Unterabschnitt 2
Interventions- und Koordinierungsstellen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen die erforderliche Beratung und Hilfe anbieten zu können. Hierzu bedarf es im Freistaat Sachsen der Interventions- und Koordinierungsstellen. Das Wirken der Interventions- und Koordinierungsstellen geht weit über den Ansatz des allgemeinen Opferschutzes hinaus und beinhaltet zusätzlich zur opferorientierten Beratung die Kooperation und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen auf regionaler Ebene.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Interventions- und Koordinierungsstellen im Freistaat Sachsen. In der Regel wird pro Polizeidirektion eine Einrichtung gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Vereinigungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Bei der Bewilligung ist auf angemessene regionale Verteilung der Interventions- und Koordinierungsstellen zu achten.
b)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen stehen Frauen und Männern offen.
c)
Die Interventions- und Koordinierungsstellen arbeiten eng mit den Täterberatungsstellen zusammen.
d)
Interventions- und Koordinierungsstellen sind in der Regel an Frauen- und Kinderschutzhäuser oder -wohnungen angebunden. Eine telefonische Ansprechmöglichkeit der Interventions- und Koordinierungsstelle soll nach Möglichkeit separat von dem jeweiligen Frauen- und Kinderschutzhaus oder -wohnung vorgehalten werden.
e)
Interventions- und Koordinierungsstellen decken im gesamten Bereich der jeweiligen Polizeidirektion folgendes Leistungsspektrum ab:
 
aa)
proaktive Beratung der Opfer bei Kriseninterventionen der Polizei sowie Beratungs- und Betreuungsarbeit unter Anwendung der Möglichkeiten, die das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen ( Gewaltschutzgesetz GewSchG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) bietet,
 
bb)
Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den Polizeidirektionen und -dienststellen sowie weiteren Institutionen und Einrichtungen, die mit der Problematik häuslicher Gewalt konfrontiert sind,
 
cc)
Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerkes.
f)
In den Interventions- und Koordinierungsstellen soll jeweils mindestens eine ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft angestellt sein. Sind Teilzeitkräfte angestellt, soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang einer Vollzeitkraft entsprechen. Fachkräfte sind:
 
aa)
Sozialpädagoginnen,
 
bb)
Sozialarbeiterinnen,
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

a)
Die Zuwendung für den Betrieb der Interventions- und Koordinierungsstelle beträgt jährlich bis zu 60 000 EUR. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 20 000 EUR als Grundbetrag und darüber hinaus bis zu 0,04 EUR pro Einwohner im Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das Gebiet der jeweiligen Polizeidirektion. Bezugsgrundlage ist die jeweils aktuelle Einwohnerstatistik des Statistischen Landesamtes. Pro Einzugsgebiet kann eine Interventions- und Koordinierungsstelle gefördert werden.
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
aa)
Personalausgaben für in der jeweiligen Einrichtung hauptberuflich angestellte Fachkräfte und
 
bb)
Sachausgaben.
c)
Für die angemessene Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte mit dem Ziel der Qualitätssteigerung und Professionalisierung der Arbeit sowie für die Öffentlichkeitsarbeit hat der Träger Sorge zu tragen. Vorhaben der Weiterbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung beträgt je Vorhaben bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 3 000 EUR. Zuwendungsfähig sind Sachausgaben.

6. Verfahren

a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Nr. 5 Buchst. a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Dem Antrag sind eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidirektion, der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der zuständigen Polizeidirektion beizufügen.
c)
Die Stellungnahmen sollen die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung an der jeweiligen Interventions- und Koordinierungsstelle enthalten.
d)
Der Verwendungsnachweis ist getrennt von dem Verwendungsnachweis des jeweiligen Frauen- und Kinderschutzhauses oder -wohnung zu führen.
e)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Nr. 5 Buchst. c ist frühestens zum 1. April des Haushaltsjahres, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Unterabschnitt 3
Täterberatungsstellen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit (Täterberatungsstellen) an den Ursachen der Gewaltsituation zu arbeiten. Die Täterberatungsstellen ergänzen das Hilfenetz für von häuslicher Gewalt betroffene Opfer. Ziel dieser Beratungsstellen ist es, Veränderungen bei gewalttätigen Männern und Frauen herbeizuführen, in deren Folge diese in der Lage sind, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen, sich in das Opfer einzufühlen und Konflikte partnerschaftlich und gewaltfrei zu lösen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Täterberatungsstellen im Freistaat Sachsen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere freie Träger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Die Täterberatungsstellen arbeiten eng mit den Interventions- und Koordinierungsstellen zusammen.
b)
Täterberatungsstellen bieten folgendes Leistungsspektrum an:
 
aa)
Einzelberatungsgespräche,
 
bb)
Paarberatung,
 
cc)
Durchführung von Trainingskursen und Gruppenberatung,
 
dd)
Öffentlichkeitsarbeit.
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Täterberatungsstellen mit mindestens 2 beim Zuwendungsempfänger angestellten ganzjährig tätigen Personen, deren Stellenumfang zumindest dem einer Vollzeitkraft entspricht, besetzt sind. Fachkräfte sind:
 
aa)
Psychologinnen und Psychologen,
 
bb)
Sozialpädagoginnen und -pädagogen,
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung sowie einer Zusatzqualifikation als systemischer Familientherapeut oder -therapeutin anerkennen.
d)
Für die angemessene Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte hat der Träger Sorge zu tragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

a)
Die Zuwendung beträgt jährlich pro Täterberatungsstelle bis zu 65 000 EUR. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
aa)
Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und
 
bb)
Sachausgaben.

6. Verfahren

a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
b)
Bei Änderungen des Leistungskataloges ist dem Antrag die entsprechende Konzeption der Täterberatungsstelle beizufügen.

Unterabschnitt 4
Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, Opfern von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wirksam helfen zu können. Hierzu ist im Freistaat Sachsen eine Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel erforderlich. Sie soll den Opfern vorübergehend Schutz und Hilfe geben, sie psychosozial begleiten und an einer sicheren Rückkehr in ihr Herkunftsland mitwirken.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird eine Beratungsstelle mit maximal 2 örtlich getrennten Beratungsbüros im Freistaat Sachsen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Die Beratungsstelle ist sachsenweit und grenzüberschreitend tätig.
b)
Die Beratungsstelle hat folgendes Leistungsspektrum anzubieten:
 
aa)
Schutz und Betreuung von Opfern von Menschenhandel im Sinne dieser Richtlinie (außerhalb des Zeugenschutzprogramms der Polizei),
 
bb)
Unterstützung bei der Rückkehr ins Heimatland,
 
cc)
nationale und internationale Vernetzungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
c)
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle mit in der Regel zwei beim Zuwendungsempfänger ganzjährig tätigen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist. Bei Teilzeitkräften soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang zweier Vollzeitkräfte entsprechen. Fachkräfte sind:
 
aa)
Sozialpädagoginnen und -pädagogen,
 
bb)
Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
d)
Für die angemessene Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte hat der Träger Sorge zu tragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

a)
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 000 EUR im Jahr. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind
 
aa)
Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und
 
bb)
Sachausgaben.

6. Verfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Teil C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann (Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit) vom 19. Juni 2001 (SächsABl. S. 742), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899), außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 24, S. 768
    Fsn-Nr.: 5500-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016