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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 20. September 2007 (SächsABl. S. 1324)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vom 20. September 2007

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (VwV Nachlasssachen) vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1272), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer I Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Für die Benachrichtigung der Standesämter ist ein (nach Möglichkeit mit der Schreibmaschine oder automationsunterstützt auszufüllender) Vordruck in hellgelber Farbe und einer Papierstärke von möglichst 130 g/m², mindestens aber 120 g/m² nach der Anlage 2a/2b zu verwenden.“
  2. In Ziffer II Nr. 4.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
    „Die für die Benachrichtigung zu benutzenden Vordrucke sollen in den Textfeldern die einheitliche Schriftart Arial in der Schriftgröße 11 aufweisen. Handschriftliche Eintragungen und Zusätze sowie die Verwendung von Textmarkern sind untersagt.“
  3. Ziffer IV Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 3 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung und noch vorhandene Bestände der Anlage 4 in den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen sind ab 1. Januar 2008 nicht mehr zu verwenden.“
  4. Anlage 4 wird wie aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtlich gefasst.

II.

Ziffer I Nr. 1 tritt am 1. Oktober 2007, im Übrigen tritt die Verwaltungsvorschrift am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 20. September 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 40, S. 1324
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2007

    Fassung gültig bis: 30. September 2023