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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Ausgleichszulage

Vollzitat: Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1338) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
(Förderrichtlinie Ausgleichszulage - RL AZL/2007)

Vom 23. März 2007

[Berichtigt 19. November 2007 (SächsABl. S. 1780)]

[Geändert durch Teil A Ziff. I der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) und durch Abschnitt 1 Großbuchst. B der RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306) und durch RL vom 20. Oktober 2014 (SächsABl.S. 1338)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in Gebieten gemäß der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie Nr. 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission Nr. 97/172/EG vom 10. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 72 S. 1), im Folgenden „benachteiligte Gebiete“, zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beizutragen. Mit der Ausgleichszulage soll der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit – unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung – die Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum gewährleistet werden. Weiterhin sollen nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen, die insbesondere den Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden, um eine standortgerechte Landbewirtschaftung und Erwerbstätigkeit zu sichern.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8,) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 379 S. 1),
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
 
e)
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74),
 
f)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28),
 
g)
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
 
h)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
i)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S  797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zu §§ 23 und 44 SäHO,
 
j)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungsempfänger

Es können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, gefördert werden, wenn die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Für jedes Unternehmen ist nur ein Antrag zulässig.

Als landwirtschaftliches Unternehmen gelten dabei Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, ausüben. Diese umfasst die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die landwirtschaftlichen Unternehmen müssen:

3.1
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften, die in benachteiligten Gebieten liegen,
3.2
ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben,
3.3
sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens 5 Jahre auszuüben.
Im Falle der genehmigten Aufforstung werden sie von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem finden Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Anwendung.
Zuwendungsempfänger, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Einnahmen gemäß § 229 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist, beziehen, sind von dieser Verpflichtung nicht befreit. Die Verpflichtung, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens 5 Jahre auszuüben, besteht nicht für Landwirte, die im Jahr 2014 Neuantragsteller sind.
4.
Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
4.1
Die Zuwendung wird auf jährlichen Antrag in Form eines Zuschusses gewährt.
4.2
Bemessungsgrundlage
4.2.1

Bemessungsgrundlage ist die in den benachteiligten Gebieten für eine landwirtschaftliche Tätigkeit (Nummer 2) genutzte Fläche des Antragstellers abzüglich der Flächen für die Erzeugung von Weizen und Mais (einschließlich Futtermais), Wein, Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung, Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen).

Für Flächen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden, wird keine Ausgleichszulage gewährt.

4.2.2

Im Falle der Ackernutzung darf höchstens die Hälfte der bei Grünlandnutzung gewährten Beträge – mindestens jedoch 25 EUR – gezahlt werden. Die in Nummer 4.2.1 genannten Regelungen bleiben hiervon unberührt.

Im Falle des Anbaus von Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee-Luzerne-Gemisch, Luzerne, Ackergras) wird die Ausgleichszulage in den Jahren der Hauptnutzung auf die in Nummer 4.5 genannten Beträge erhöht.

4.3
Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die feldblockbezogenen Angaben im Flächenverzeichnis des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung des Antragsjahres.
4.4
Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer werden berücksichtigt, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Nr. 4.5
Nr. Ort Euro je ha
4.5 Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt
4.5.1 im Bergland
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
200 EUR je ha,
100 EUR je ha.
4.5.2 in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten  
4.5.2.1 in Gemeinden über 600 m Höhe sowie mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
150 EUR je ha,
75 EUR je ha.
4.5.2.2 in Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 4.5.2.1) sowie in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ unter 25
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
125 EUR je ha,
62,5 EUR je ha.
4.5.2.3 in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ zwischen 25 und unter 28
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
100 EUR je ha,
50 EUR je ha.
4.5.2.4 in Gemeinden mit einer LVZ von 28 bis unter 30
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
75 EUR je ha,
37,5 EUR je ha.
4.5.2.5 in Gemeinden mit einer LVZ von 30 und darüber
für Grünland und Ackerfutter
für Ackerland
50 EUR je ha,
25 EUR je ha.

In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann es zu Reduzierungen der in Nummer 4.5 genannten Beträge kommen. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Erlass.

4.6
Zahlungsbegrenzungen
Die Ausgleichszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 maximal 16 000 EUR pro Jahr. Dieser Betrag kann überschritten werden, wenn aufgrund der Antragsangaben des Zuwendungsempfängers mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte kalkulatorisch auf Basis von Standardwerten ermittelt und berechnet werden; für diese weiteren betriebsnotwendigen Arbeitskräfte werden maximal 8 000 EUR je betriebsnotwendige Arbeitskraft und Jahr gewährt. 2
5.
Sonstige Bestimmungen
5.1
Mehrfachförderung
Eine Kumulation ist ausschließlich dann zulässig, wenn sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie sowie sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007), Teil A (UM) 3 , erfüllt sind.
5.2
Ausschluss der Förderung
Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn der nach Nummer 4.1 bis 4.5 ermittelte Gesamtbetrag für einen bestimmten Antrag 250 EUR nicht erreicht.
5.3
Kontrollen und Sanktionen
5.3.1
Cross Compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen):
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Antragstellern nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Antragsteller oder seinem Vertreter zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet (Artikel 51 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1698/2005). Die Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) wegen Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
5.3.2
Flächenabweichungen sowie Nichterfüllung von Förderkriterien:
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Falle von Flächenabweichungen sowie der Nichterfüllung von Förderkriterien erfolgen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
5.4
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
6.
Verfahrensregelungen

Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

6.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf jährlich zu stellenden schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung ist das Muster des bei der zuständigen Behörde vorliegenden Formulars zu verwenden.

Der Antrag muss gemeinsam mit dem Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung – Sammelantrag – des jeweiligen Antragsjahres in einfacher Ausfertigung bei der zuständigen Behörde bis zum dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingegangen sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems [ InVeKoS-VerordnungInVeKoSV] vom 3. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3194], zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 [BGBl. I S. 489], in der jeweils geltenden Fassung).

6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Behörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
6.3
Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.

Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

6.4
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderungen sowie Verrechnung von offenen Forderungen

Die Aufhebung der Zuwendungsbescheides und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Zuwendung (Rückforderung) erfolgt nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht und damit auf der Grundlage der §§ 48 bis 49a VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG. Jedoch sind die unmittelbar und vorrangig geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu beachten, welche über Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 zur Anwendung kommen. Diese Regelungen sind „innerhalb“ der §§ 48 bis 49a VwVfG anzuwenden.

Vor jeder Auszahlung ist zu prüfen, ob offene fällige Rückforderungen des Freistaates Sachsen aus dem EAGFL, dem EGFL oder/und ELER gegen den Zuwendungsempfänger bestehen. Bestehen offene Rückforderungen, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung beim LfULG zu stellen.

7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 23. März 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 40, S. 1347
    Fsn-Nr.: 5563-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014