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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vollzitat: Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Erzeugerzusammenschlüssen
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007)

Vom 8. Oktober 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. VIII der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), durch Teil A Ziff. III der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848, 849), durch RL vom 10. Februar 2010 (SächsABl. S. 294), durch Teil A Ziffer III der RL vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953, 1954), durch RL vom 11. Juni 2012 (SächsABl. S. 917) und durch RL vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

A
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und die Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen im Sinne dieser Richtlinie zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

Die Förderung nach dieser Richtlinie umfasst folgende Abschnitte:

Abschnitte
Abschnitt Förderung
Abschnitt C Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen,
Abschnitt D Investitionen.

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Grundsätzlich gelten:
 
a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352),
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. April 2012 (SächsABl. S. 569), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839).
2.
Für Projekte, die aus Mitteln für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere der Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937).

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B
Begriffsbestimmungen

B.1

Erzeugerzusammenschlüsse sind nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich ( AgrarmarktstrukturgesetzAgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie Agrarorganisationen, deren Anerkennung gemäß § 11 AgrarMSG bestehen bleibt.

B.2

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des AEUV genannten Erzeugnissen zählt.

C
Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen

Die Förderung nach Abschnitt C erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

C.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Organisationskosten der erstmaligen Errichtung von Erzeugerzusammenschlüssen.

C.2 Zuwendungsfähige Kosten

Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:

C.2.1
Gründungskosten,

C.2.2
Personal- und Geschäftskosten,

C.2.3
Kosten für Büroeinrichtungen.

C.3 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.3.1
Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,

C.3.2
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs- und Umsatzsteuer,

C.3.3
Abschreibungsbeträge für Investitionen,

C.3.4
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge,

C.3.5
Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Tiermaterial, Futtermittel, Düngemittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),

C.3.6
Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach der Mitteilung der Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) erfüllen,

C.3.7
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 werden nur gefördert, sofern der Zuschuss mindestens 1 000 EUR je Antrag beträgt.

C.4 Zuwendungsempfänger

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich keine entsprechende Erzeugerorganisation im Freistaat Sachsen bereits besteht. Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind von der Förderung ausgeschlossen.

C.5 Zuwendungsvoraussetzungen

C.5.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 müssen kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) sein.

C.5.2
Gefördert werden nur Erzeugerzusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

C.5.3
Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten nicht gekündigt werden können und nur dann, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin gegeben sind.

C.5.4
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und

a)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
b)
neue Märkte erschließt oder
c)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.

C.5.5
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums wird überprüft, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.

C.5.6
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die mit Beginn des Förderjahres, laut Anerkennungsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, entstanden sind. Das erste Förderjahr beginnt frühestens mit Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.

C.5.7
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.

C.6 Art und Höhe der Zuwendungen

C.6.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.

C.6.2
Zu den Aufwendungen nach Abschnitt C.2 können Zuwendungen

a)
im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu 60 Prozent,
b)
im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
c)
im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
d)
im fünften Jahr bis zu 20 Prozent

gewährt werden.

C.6.3
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf

a)
im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
b)
im dritten Jahr 4 Prozent,
c)
im vierten Jahr 3 Prozent,
d)
im fünften Jahr 2 Prozent

der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.

C.6.4
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Abschnitt C darf 400 000 EUR nicht überschreiten.

D
Investitionen

Die Förderung nach Abschnitt D erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Darüber hinaus können Zuwendungen nach Abschnitt D auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt werden.

D.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:

D.1.1
Errichtung oder Umbau von Gebäuden sowie Beschaffung und Installation von ortsfesten oder beweglichen Anlagen (oder Einrichtungen), die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen,

D.1.2
Die Aufwendungen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen gerichtet sein. Als Modernisierung gilt nicht die Ersetzung von Einrichtungen, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer abgelaufen ist.

D.1.3
Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen die Ausgaben der Vorplanung (Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere) bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der unter Abschnitt D.1.1 und D.1.2 genannten Aufwendungen, soweit es sich nicht um Gebühren und Auslagen, die von Behörden des Freistaates Sachsen erhoben werden, handelt.

D.1.4
Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bewilligungsbescheides oder der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

D.2 Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.

D.2.2
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden,

D.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

D.2.4
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,

D.2.5
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,

D.2.6
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

D.2.7
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,

D.2.8
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,

D.2.9
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),

D.2.10
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,

D.2.11
Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern,

D.2.12
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

D.2.13
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Aufwendungen im Sinne von Abschnitt D.1 für

D.2.13.1
Trockenmilcherzeugnisse, Butter und H-Milch,

D.2.13.2
die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Unternehmen größer als kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind,

D.2.13.3
die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen,

D.2.13.4
Ölmühlen,

D.2.13.5
anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-GesetzEEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,

D.2.13.6
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.

D.3 Zuwendungsempfänger

D.3.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt B.1, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 EUR erzielen.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Erzeugerzusammenschlusses findet der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 entsprechende Anwendung.

D.3.2
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 EUR erzielen.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Unternehmen findet der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 entsprechende Anwendung.

D.4 Zuwendungsvoraussetzungen

D.4.1
Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt D.3.1 müssen die nach Abschnitt C.5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

D.4.2
Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt D.3.2 werden nur gefördert, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder Erzeugern auslasten. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

D.4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen im Rahmen des Investitionskonzeptes gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen plausibel nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

D.4.4
Aufwendungen für das Leasing von Wirtschaftsgütern können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Zuwendungsempfänger) aktiviert werden. Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Zuwendungsempfänger eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne § 15 des Einkommenssteuergesetzes ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt oder wenn die im Anhang dieser Richtlinie dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten werden. Andere mit dem Leasing in Zusammenhang stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig.

D.4.5
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt D.3.2 werden für Investitionen nach Abschnitt D.1 nur gefördert, sofern das zuwendungsfähige Investitionsvolumen mindestens 30 000 EUR je Antrag beträgt. Für Investitionen in den Sektor ökologische Produkte beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 EUR je Antrag.

D.4.6
Die zu fördernde Investition muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.

D.4.7
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger als KMU im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.

D.4.8
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben ist an eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes gebunden. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und Energie. Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.

D.5 Art und Höhe der Zuwendungen

D.5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.

D.5.2
Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.1, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.

D.5.3
Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.2, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission sind, werden Zuwendungen in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.

D.5.4
Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.1 und D.3.2, die nicht von Artikel 2 des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008n erfasst werden, werden Zuwendungen in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.

D.5.5
Der Gesamtwert der Zuwendung (unter anderem Zuschüsse, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.2 und D.5.3 auf maximal 50 Prozent und bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.4 auf maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) ist der Gesamtwert der Zuwendung bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.2 und D.5.3 auf maximal 40 Prozent und bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.4 auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.

E
(aufgehoben)

F
Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).

F.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung darf nur auf schriftlichen Antrag nach dem vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) gebilligten Formularmuster gewährt werden. Dem Antrag müssen die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beigefügt sein.

Bei Investitionsvorhaben nach Abschnitt D, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bezuschusst werden können, ist vom Antragsteller bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie schriftlich zu versichern, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.

Der Antragsteller hat gegenüber der SAB mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt. Abschnitt D.5.5 bleibt unberührt.

F.2 Bewilligungsverfahren

Die zuständige Stelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid.

Bei der Förderung nach Abschnitt D erfolgt eine Bewilligung nach Abstimmung und im Benehmen von SAB und SMUL.

Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, müssen diese nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

F.3 Auszahlung der Zuwendung

Nach Abschluss einer Teilmaßnahme oder eines Teilzeitraumes kann nach Vorlage eines schriftlichen Auszahlungsantrages mit Teilverwendungsnachweis unter Beifügung bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweise eine Auszahlung erfolgen. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P; Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.

Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht. Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen.

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.

F.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Endverwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis nach Abschnitt D ist eine Ausgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen.

Des Weiteren sind jedem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) jeweils im Original und als Kopie beizulegen.

Sofern die Zuwendung nach Abschnitt D in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zweifach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein Sachbericht beizufügen.

Entsprechende Auflagen sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt nach Einreichung des Endverwendungsnachweises in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde. Die originalen Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde als gefördert zu kennzeichnen.

Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Endverwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis durch Bescheid mit.

F.5 Widerruf und Rückforderung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern, wenn

a)
im Falle der Förderung nach Abschnitt C der Zuwendungsempfänger sich vor Ablauf der in C.5.3 bestimmten Frist auflöst oder sonst seine den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechende Tätigkeit einstellt,
b)
im Falle der Förderung nach Abschnitt C der Zuwendungsempfänger mit anderen Vereinigungen fusioniert oder sich sonst zusammenschließt und die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der neuen Vereinigung nicht den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechen,
c)
im Falle der Förderung nach Abschnitt D der Zuwendungsempfänger Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet.

Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

G
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhang
(zu Nummer D.4.4)

Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind

Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich:

1.
Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes.
2.
Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird.
3.
Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlungen des Zuschussbetrages übernehmen.
4.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben:
 
a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit konstanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kauf und/oder Mietverlängerungsoptionen des Leasingnehmers beziehungsweise Andienungspflichten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
 
b)
In Fällen des Immobilien-Leasing Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderten Verwaltungskosten.
5.
Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
 
a)
Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes und damit der Leasingraten verwendet.
 
b)
Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Grundmietzeit in der Betriebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1487
    Fsn-Nr.: 5563-V07.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014