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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Generationenfonds-Errichtungsgesetz

Vollzitat: Generationenfonds-Errichtungsgesetz vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG)1

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006)

Vom 22. April 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

§ 1
Geltungsbereich und Errichtung einer Anstalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, deren Ansprüche auf einem nach dem 31. Dezember 1996 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf. Für Versorgungsempfänger und künftige Versorgungsempfänger, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, erfolgt eine Teilfinanzierung.

(2) Zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für den in Absatz 1 genannten Personenkreis wird ein Fonds mit dem Namen „Generationenfonds“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet. 2

§ 2
Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

(1) Organ der Anstalt ist der Direktor. Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.

(2) Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.

(3) Die Haftung des Organs der Anstalt richtet sich nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften. 3

§ 3
Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechnung ist vom Landesamt für Steuern und Finanzen zu prüfen.

(2) Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Benutzung seiner Verwaltungseinrichtungen.

(3) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen. 4

§ 4
Anstaltsträger und Aufsicht

(1) Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen, der diese für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten hat.

(2) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 5
Aufgaben der Anstalt

Die Anstalt bildet eine Rücklage zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 genannten Verpflichtungen des Dienstherrn. Die Rücklage dient der vollständigen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreises. Die Anstalt erstattet dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die hierfür erforderlichen Haushaltsausgaben und diejenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung zu zahlen hat, soweit sie auf Zeiten entfallen, für die Zuführungen an die Anstalt geleistet wurden. Daneben werden Mittel zur teilweisen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises in den Fonds nach § 7 aufgenommen. Die Anstalt erstattet dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die Haushaltsausgaben in der im Haushaltsplan bestimmten Höhe. Die Mittel können in die Rücklage überführt werden. 5

§ 6
Rücklage

(1) Die Rücklage im Sinne von § 5 wird aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuführungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die Festsetzung der Prozentsätze ist bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend anzupassen. Sofern sich neben den regelmäßigen Zuführungen auf Basis versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Berechnungen sind spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Berechnung zu erstellen. Bis zum 29. Dezember 2008 ist eine sonstige Zuführung in Höhe von 310 000 000 EUR zu leisten. 6

(2) Der Rücklage sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten.

(2a) Für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 im Sinne des § 1 Abs. 1 begründet worden ist, sind der Rücklage nach Absatz 1 einmalig Mittel zuzuführen. Deren Höhe bestimmt sich nach den nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben, jeweils berechnet für den Zeitraum ab Begründung des Dienstverhältnisses zum Freistaat Sachsen bis zum 31. Dezember 2006. Als Besoldungsausgaben sind für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind, die Dienstbezüge heranzuziehen, die den Betroffenen ohne Beurlaubung zustehen würden. Bestandteil der einmaligen Zuführungen ist zudem eine rechnungsmäßige Verzinsung der nach Satz 2 berechneten Jahresbeträge bis zum Zeitpunkt der Zuführung an den Fonds. Der rechnungsmäßigen Verzinsung ist der Zinssatz für einjährige Festanlagen zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Jahresbeträge angelegt worden wären, zugrunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen legt die Höhe der einmaligen Zuführungen fest. Sie sind spätestens zum 27. Dezember 2008 zu leisten. Bis zum 29. Dezember 2006 ist jedoch ein Betrag in Höhe von 314 000 000 EUR zuzuführen. Die regelmäßigen Zuführungen nach Absatz 1 sind für den in Satz 1 genannten Personenkreis beginnend ab 1. Januar 2007 zu leisten.

(3) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. Die Rücklage fällt bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen. 7

§ 7
Vorsorgepflicht des Freistaates Sachsen
für weitere Versorgungslasten

(1) Der Freistaat Sachsen leistet an den Fonds zur finanziellen Vorsorge für die Versorgungs- und Beihilfenaufwendungen des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 2 regelmäßige und sonstige Zuführungen, die von der Rücklage nach § 6 getrennt zu halten und auszuweisen sind. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2)Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen bestimmt sich nach den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Die Zuführungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die regelmäßigen Zuführungen sind ab 1. Januar 2009 zu leisten. Sonstige Zuführungen können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Zuführungen sind jährlich, spätestens bis zum 27. Dezember , zu leisten.

(3) Die nach Absatz 2 zugeführten Mittel können erst nach dem 31. Dezember 2017 zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises entnommen werden. Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Verwendung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 6 überführt werden. Über die Höhe der zu verwendenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen. 8

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 121, 122
    Fsn-Nr.: 520-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012