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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 17. Januar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 517), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten,“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „über“ das Wort „Versorgungsbezüge,“ eingefügt.
2.
In § 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
3.
In § 8 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234, 1242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung“ ersetzt.
4.
Nach § 16 werden folgende Abschnitte 3 und 4 eingefügt:
 
„Abschnitt 3
Überleitung von Bundesrecht
§ 17
Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes
 
(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, § 84 Abs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht fort.
(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Rich-ter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort.
 
Abschnitt 4
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2007/2008
§ 18
Einmalzahlung im Jahr 2007
 
(1) Beamte und Richter, die im Monat November 2007 ununterbrochen bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 EUR. Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2007 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich zum 1. November 2007 im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit mindestens an einem Tag im Jahr 2007 ein Anspruch auf Besoldung oder Mutterschaftsgeld bestand. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. November 2007. § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Im Monat November 2007 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 500 EUR ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. § 49 Abs. 8 BeamtVG gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat November 2007 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a BeamtVG erhalten.
 
§ 19
Gewährung der Einmalzahlung
 
(1) Die Einmalzahlung nach § 18 Abs. 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats November 2007 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 1. November 2007 beschäftigt ist.
(2) Im Jahr 2007 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 angerechnet.
(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen.
(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in den §§ 53 und 54 BeamtVG bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung.
 
§ 20
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge
 
(1) Um 2,9 Prozent werden erhöht
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
4.
die Anwärtergrundbeträge,
 
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(2) Um 2,5 Prozent werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
(3) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten ab dem 1. Mai 2008. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gelten die Erhöhungen ab dem 1. September 2008.
(4) Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 20. Die ab dem 1. Mai und 1. September 2008 nach den vorstehenden Absätzen erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 39.
(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend.“
5.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 5.
6.
Der bisherige § 17 wird § 21 und wie folgt geändert:
 
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes“.
7.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
 
„§ 22
Übergangsregelung aus Anlass der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
 
(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend.“
8.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 23 und 24.
9.
In der Anlage wird die Angabe „Anlage zu § 2“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 2)“ ersetzt.
10.
Der neuen Anlage 1 werden die folgenden Anlagen 2 bis 39 angefügt:

Anlagen

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.

Dresden, den 17. Januar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2007

    Fassung gültig bis: 31. März 2014