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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung vom 15. Januar 2008 (SächsJMBl. S. 4)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vom 15. Januar 2008

I.

Die Anlage zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung (VwV KostVfg ) vom 18. April 2007 (SächsJMBl. S. 209) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 8 wird aufgehoben.
2.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten, so ist die Rückzahlung an ihn anzuordnen, es sei denn, die Partei hat der Rückzahlung an den Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht ausdrücklich widersprochen. Stimmt der Prozessbevollmächtigte in diesem Fall der Rückzahlung an die Partei nicht zu, so sind die Akten dem Prüfungsbeamten zur Entscheidung vorzulegen.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) In anderen Fällen ist die Rückzahlung an einen Bevollmächtigten anzuordnen,
 
 
a)
wenn er eine Vollmacht seines Auftraggebers zu den Akten einreicht, die ihn allgemein zum Geldempfang oder zum Empfang der im Verfahren etwa zurückzuzahlenden Kosten ermächtigt, und wenn keine Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Vollmacht bestehen, oder
 
 
b)
wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand handelt und dieser rechtzeitig vor Anordnung der Rückzahlung schriftlich erklärt, dass er die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2014