1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Absatzförderung

Vollzitat: Förderrichtlinie Absatzförderung vom 12. Januar 2008 (SächsABl. S. 309), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
(Förderrichtlinie Absatzförderung – RL AbsLE/2008)

Vom 12. Januar 2008

[Geändert durch Teil A Ziff. XIV der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 952) und durch Teil A Ziff. I der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848)
mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Ziel ist es, den Absatz dieser Produkte durch die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte nachhaltig zu sichern. Die veränderten Marktbedingungen, insbesondere der gemeinsame Binnenmarkt und die weitere Öffnung der Märkte erfordern dabei zunehmend die Stärkung der Wettbewerbskraft insbesondere auch durch fundierte Markterkundung, die Produktion von Qualitätserzeugnissen und den Ausbau von Kooperationen. Eine gezielte Förderung soll die kontinuierliche Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse des Marktes erleichtern.

Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) zu §§ 23 und 44 vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung.

Bei der Förderung von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung sind die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3), die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. EU Nr. L 193 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen.
Bei der Förderung von Unternehmen der Primärerzeugung sind die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S. 3) und die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. EU Nr. L 337 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
Teilnahme an Veranstaltungen und Aktionen, die der Förderung des Absatzes der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft dienen.
Förderfähige Veranstaltungen und Aktionen in diesem Sinne sind:
2.1.1.1
Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen und Märkten, insbesondere
 
a)
Konzept und Organisation (nur bei Gemeinschaftsständen),
 
b)
Platz- und Standmiete sowie -leasing, Standbau durch Dritte,
 
c)
Transport der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und sonstige mit dem Betrieb des Standes verbundene externe Ausgaben.
2.1.1.2
Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen.
2.1.1.3
Seminare und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Marketing, insbesondere
 
a)
Organisation,
 
b)
Referenten,
 
c)
Miete,
 
d)
Schulungsunterlagen.
2.1.2
Studien zur Marktsituation, Marketingkonzeptionen (einschließlich Machbarkeitsstudien), die für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung sind.
2.1.3
Aufwendungen für Qualitätsprogramme und Kooperationsprojekte, insbesondere:
 
a)
Konzeptentwicklung, Planung, Koordinierung,
 
b)
der Mehraufwand, der in Folge der Erlangung oder Sicherung der besonderen Qualitätsmerkmale der Produkte verursacht wird, insbesondere durch Kontrollen und Untersuchungen (soweit er nicht während der Test- beziehungsweise Markteinführungsphase über erhöhte Verkaufspreise gedeckt werden kann),
 
c)
Umsetzung von Marketingkonzeptionen.
 
Ein eventuell mit dem Programm verbundener Minderertrag ist davon nicht erfasst.
2.1.4
Aufwendungen für die Einführung von Managementsystemen bei anerkannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen, insbesondere:
 
a)
externe Beratungskosten und zusätzliche Projektstellen einschließlich Erstellung von Dokumentationen,
 
b)
notwendige interne Qualifizierung,
 
c)
erstmalige Zertifizierung.
2.2
Einzelbetriebliche Maßnahmen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen (Ausnahmen: Nummer 2.1.1.1 Buchst. b und c).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2
 
a)
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform,
 
b)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 auch einzelne Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft (mit Ausnahme von Erzeugern) mit Unternehmens- und/oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen,
 
c)
bei Maßnahmen nach 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.2 auch Kammern, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft als Projektträger in Frage kommen,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 auch Unternehmen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.3
 
a)
Vertikale Unternehmenskooperationen, wenn die zusammenarbeitenden Unternehmen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben oder einen Betrieb mit Sitz im Freistaat Sachsen unterhalten sowie Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
 
b)
Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln.
3.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1.4
 
Anerkannte Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und Erzeugerorganisationen mit Sitz im Freistaat Sachsen.
3.4
Zuwendungsausschluss
 
Von einer Zuwendung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es muss sich um gemeinschaftliche (Ausnahmen: Nummer 2.1.1.1 Buchst. b und c) Veranstaltungen, Initiativen und/oder imagefördernde Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen handeln.
4.2
Die Maßnahme muss die Absatzförderung und/oder die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziel haben.
4.3
Es besteht keine Fördermöglichkeit über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen ( RL LuE/2007 , Teil B) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495).
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist zudem Voraussetzung, dass die Ergebnisse dem SMUL zur breiten Nutzung und kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dieses berechtigt ist, die Ergebnisse zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet.
4.5
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales Entwicklungskonzept (REK) sowie Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden.
4.6
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
4.7
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
 
a)
als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt oder
 
b)
als Großunternehmen die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 auch als Vollfinanzierung, in Form eines Zuschusses gewährt. Eine Vollfinanzierung kommt bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn hierfür im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 zugunsten von Teilnehmern durchgeführt werden, die ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung haben.
5.2
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1
je Teilnehmer und Veranstaltung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, für Direktvermarkter bis zu 75 Prozent; bei Auslandsmessen bis zu 80 Prozent, höchstens jedoch 50 000 EUR,
5.3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2
je Teilnehmer und Veranstaltung bis zu 50 Prozent der aktionsbezogenen Aufwendungen, für Direktvermarkter bis zu 75 Prozent, höchstens jedoch 25 000 EUR,
5.3.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3
angemessene Aufwendungen für Organisation, Miete, Schulungsunterlagen, Referentenhonorare und -reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz ( SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung,
5.3.4
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2
bis zu 65 Prozent der angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent sofern die Studie eine hohe Breitenwirkung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft hat, höchstens jedoch 80 000 EUR,
5.3.5
Maßnahmen nach Nummer 2.1.3
bis zu 65 Prozent je Projekt, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent sofern das Projekt eine hohe Breitenwirkung hat, höchstens jedoch 200 000 EUR,
5.3.6
Maßnahmen nach Nummer 2.1.4
bis zu 50 Prozent je Antragsteller, höchstens jedoch 25 000 EUR.
5.4
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen zugelassen werden, sofern die unter Nummer 1 genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.
5.5
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 1 000 EUR je Veranstaltung, Aktion oder Maßnahme ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.2
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 zu VwV-SäHO . Abweichend gilt: ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, sind bei Zuwendungen von mehr als 5 000 EUR mit dem Antrag mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter vorzulegen. Sofern im Ausnahmenfall weniger als drei Angebote eingeholt werden oder dem Antrag nicht das billigste Angebot zugrunde gelegt wird, ist dies vom Antragsteller schriftlich zu begründen. Gleiches gilt, wenn von dem dem Antrag zugrunde liegenden Angebot später abgewichen wird.
6.3
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

7. Verfahren

7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der schriftliche Antrag soll bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als zuständige Stelle eingereicht werden.
7.1.2
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, vor allem die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu hat er auch eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan mit detailliertem Nachweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter vorzulegen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Das LfULG als Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projekts einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
Als Vorhabensbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten (mit Ausnahme der Anmeldung/Verträge bezüglich Messeteilnahmen).
Das LfULG entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular beim LfULG zu stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgegebenen Muster beim LfULG einzureichen.
Es prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das LfULG so zu kennzeichnen, dass zu ersehen ist, dass diese Ausgabe durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder eine nachgeordnete Behörde gefördert wurde.
Das LfULG setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 zu VwV-SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft RL-Nr.: 78/2004 vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1226) außer Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 8, S. 309
    Fsn-Nr.: 5563-V08.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2014