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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Fischereiverordnung

Vollzitat: Sächsische Fischereiverordnung vom 10. März 2008 (SächsGVBl. S. 260)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO)

Vom 10. März 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 33 Nr. 1 bis 17 und 20 bis 22 sowie § 35 Abs. 1 Nr. 25 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310),
  2. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken;
  2. Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt;
  3. Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer;
  4. Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen;
  5. Legangeln: Ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen;
  6. Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen;
  7. Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln;
  8. Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird;
  9. Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken;
  10. Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken.

Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung

Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang

§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:

Schonzeiten
Laufende Nummer Art Schonzeit Mindestmaß
  Art Schonzeit Mindest-
maß (cm)
  1. Aal
Anguilla anguilla (L.)
40
  2. Aland
Leuciscus idus (L.)
20
  3. Äsche
Thymallus thymallus (L.)
1. Januar bis 15. Juni 30
  4. Atlantischer Lachs
Salmo salar L.
1. Oktober bis 30. April 60
  5. Atlantischer Stör
Acipenser sturio L.
ganzjährig
  6. Bachforelle
Salmo trutta fario L.
1. Oktober bis 30. April 28
  7. Bachsaibling
Salvelinus fontinalis (MITCH.)
1. Oktober bis 30. April 28
  8. Barbe
Barbus barbus (L.)
15. April bis 30. Juni 50
  9. Bitterling
Rhodeus amarus (BLOCH)
ganzjährig
10. Edelkrebs
Astacus astacus L.
ganzjährig
11. Elritze
Phoxinus phoxinus (L.)
ganzjährig
12. Flussmuschel
Unio crassus
ganzjährig
13. Flussperlmuschel
Margaritana margaritifera L.
ganzjährig
14. Groppe
Cottus gobio L.
ganzjährig
15. Große Maräne
Coregonus lavaretus (L.)
1. Oktober bis 31. Dezember 30
16. Hecht
Esox lucius L.
1. Februar bis 30. April 50
17. Karausche
Carassius carassius (L.)
1. Februar bis 30. Juni 15
18. Karpfen
Cyprinus carpio (L.)
40
19. Maifisch
Alosa spec.
ganzjährig
20. Meerforelle
Salmo trutta trutta L.
1. Oktober bis 30. April 60
21. Nase
Chondrostoma nasus (L.)
ganzjährig
22. Neunaugen
Petromyzontidae spec.
ganzjährig
23. Neunstachliger Stichling
Gasterosteus pungitius (L.)
ganzjährig
24. Nordseeschnäpel
Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
25. Quappe
Lota lota (L.)
ganzjährig
26. Rapfen
Aspius aspius (L.)
1. Januar bis 31. Mai 40
27. Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss (WALB.)
1. Oktober bis 30. April 25
28. Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus (L.)
20
29. Schlammpeitzger
Misgurnus fossilis (L.)
ganzjährig
30. Schleie
Tinca tinca (L.)
25
31. Schmerle
Noemacheilus barbatulus (L.)
ganzjährig
32. Schneider
Alburnoides bipunctatus (BLOCH)
ganzjährig
33. Seeforelle
Salmo trutta lacustris L.
1. Oktober bis 30. April 60
34. Seesaibling
Salvelinus alpinus alpinus (L.)
1. Oktober bis 30. April 28
35. Steinbeißer
Cobitis spec.
ganzjährig
36. Steinkrebs
Austropotamobius torrentium (Schrank)
ganzjährig
37. Stromgründling
Romanogobio belingi
ganzjährig
38. Zährte
Vimba vimba (L.)
ganzjährig
39. Zander
Sander lucioperca (L.)
1. Februar bis 31. Mai 50
40. Zope
Abramis ballerus (L.)
ganzjährig –.

Das Mindestmaß nach Satz 1 Nr. 28 gilt nur beim Fang in einem Fließgewässer.

(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestands zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von den Fangbeschränkungen des Absatzes 1 zulassen.

(4) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

§ 3
Hegeplan

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name des Fischereiausübungsberechtigten;
  2. Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung;
  3. fischereiliches Leitbild des Gewässers;
  4. Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestands;
  5. Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen und
  6. gegebenenfalls die Beschränkungen für Erlaubnisscheininhaber oder innerhalb von Schonbezirken.

(2) Die Genehmigung des Hegeplans gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 4
Fischerei mit Angeln

(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.

(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Mit einer Hegene darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.

(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Hegene, Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.

(4) Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.

(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

(6) Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.

(7) Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden. Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

§ 5
Köderfische

(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.

(2) Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 cm verwendet werden. Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

§ 6
Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen

(1) Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

(2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen gegenüber dem Fischereiausübungsberechtigten untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.

(3) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplans widerspricht.

(4) Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 Metern zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 Metern zu Schonbezirken eingebracht werden. In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen. Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.

(5) In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer ermittelt werden kann. Die Fischereibehörde weist dem Eigentümer die Kennzeichen auf Antrag zu.

§ 7
Elektrofischerei

(1) Das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Sie darf nur Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins und eines Bedienungsscheins für Elektrofischfanganlagen sind. Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestands sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden. Sie wird widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt.

(2) Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig.

(3) Der Durchführende der Elektrofischerei ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen. Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein als Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht, mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Der Durchführende der Elektrofischerei hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen.

(4) Hilfsarbeiten bei der Durchführung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die vom Durchführenden der Elektrofischerei hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden.

(5) Teilnehmer an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht des Lehrgangsleiters ausüben.

(6) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestands dient.

§ 8
Fischen in Fließgewässern

Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 9
Fangstatistik

Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik). Er hat die Fangstatistik mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Schutz der Fische und Fischbestände

§ 10
Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen

(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsFischG durch den Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder deren Beauftragte erlaubt.

(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische ist verboten.

(3) Erlaubnisscheininhaber dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.

§ 11
Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer

(1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind vom Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen, wenn

  1. der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder
  2. die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.

§ 12
Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme der an Triebwerken

Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder in Triebwerke darf 20 mm nicht überschreiten.

§ 13
Transport und Hälterung von Fischen

Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands der Fische ausschließen. Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen. Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

§ 14
Markt- und Verkehrsverbote

Fische, die nach § 2 Abs. 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.

Abschnitt 3
Selbständige Fischereirechte

§ 15
Eintragungen in das Verzeichnis selbständiger Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.

(2) Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

  1. den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Inhabers des Fischereirechts;
  2. die Anschrift des Inhabers des selbständigen Fischereirechts;
  3. die Bezeichnung des Gewässers, an dem das selbständige Fischereirecht besteht;
  4. den Namen des Eigentümers des Gewässergrundstücks;
  5. die Bezeichnung des Gewässergrundstücks, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht;
  6. eine Beschreibung des selbständigen Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen sowie
  7. sämtliche Unterlagen, die zum Nachweis des Bestehens, zum Inhalt und zum Umfang des selbständigen Fischereirechts vorhanden sind, insbesondere Grundbuchauszüge, Erbnachweise oder Nachweise der Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb.

(3) Das Erlöschen eines selbständigen Fischereirechts nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG ist von Amts wegen einzutragen.

(4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Abschnitt 4
Fischereigenossenschaft

§ 16
Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung

(1) Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten Gewässerfläche vertreten muss, beschlossen. Die Satzung muss der Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Sie gilt als genehmigt, wenn die Fischereibehörde die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats versagt.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann eine Mustersatzung erlassen. Wird die Satzung ohne oder nur mit solchen Abweichungen, die in der Mustersatzung selbst vorgesehen sind, erlassen, gilt die Satzung als genehmigt.

§ 17
Satzung der Fischereigenossenschaft

Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über

  1. den Namen, den Sitz und das Geschäftsjahr;
  2. die Verpflichtung des Vorstands, ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe der auf das jeweilige Genossenschaftsmitglied entfallenden Gewässerfläche zu führen;
  3. die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands;
  4. die Einberufung der Genossenschaftsversammlung;
  5. die Sitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands;
  6. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat;
  7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
  8. die Verteilung von Nutzungen und Lasten auf die Genossenschaftsmitglieder;
  9. den Anspruch des Genossenschaftsmitglieds auf Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils am Reinertrag, wenn die Fischereigenossenschaft beschlossen hat, den Reinertrag nicht auszukehren und das Genossenschaftsmitglied dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sowie
  10. das Verfahren im Falle der Verpachtung der Fischereiausübungsrechte.

Abschnitt 5
Fischereiprüfung, Fischerei- und Erlaubnisscheine, Fischereiabgabe

Unterabschnitt 1
Fischereiprüfung

§ 18
Prüfungsbehörde

Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. Die Aufsicht in der Prüfung führt ein von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellter Prüfungsleiter. Name und Anschrift des Prüfungsleiters werden in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 19
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Antragsteller hiervon.

(2) Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 20 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.

§ 20
Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden:

  1. Allgemeine Fischkunde: Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten;
  2. Besondere Fischkunde: Artenkenntnis;
  3. Gewässerkunde: Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen;
  4. Gerätekunde: erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben und
  5. Gesetzeskunde: Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, des Tierschutzes, des Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

§ 21
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Fischereiprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer:

  1. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 22 teilgenommen hat oder als Inhaber eines Jugendfischereischeins mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Anglervereins ist und
  2. zum Prüfungstermin mindestens vierzehn Jahre alt ist.

(2) Der Antrag wird beim Prüfungsleiter gestellt und von diesem an die Fischereibehörde weitergeleitet. In Ausnahmefällen wie der Unerreichbarkeit des Prüfungsleiters kann sich der Antragsteller bei der Fischereibehörde anmelden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

  1. den Vor- und Familiennamen des Antragstellers;
  2. das Geburtsdatum des Antragstellers;
  3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Antragstellers;
  4. die Bestätigung des Prüfungsleiters über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 22 oder bei Inhabern eines Jugendfischereischeins über den Nachweis der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nr. 1;
  5. bei Minderjährigen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters;
  6. die Unterschrift des Antragstellers und
  7. ein Passbild.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ladung zur Prüfung.

§ 22
Vorbereitungslehrgang

(1) Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.

(2) Die Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Sie sind laufend fortzuschreiben und müssen bei Abweichungen vom Rahmenlehrplan erneut genehmigt werden.

§ 23
Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, kann ihn der Prüfungsleiter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfungsleiter hat zu Beginn der Prüfung die Prüfungsteilnehmer auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 24
Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:

  1. die Namen des Prüfungsleiters und der Prüfungsteilnehmer;
  2. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung;
  3. gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 27 Abs. 2;
  4. die Entscheidung des Prüfungsleiters nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und
  5. der Hinweis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die Niederschrift ist vom Prüfungsleiter zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 25
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.

(3) Die Fischereibehörde hat die Daten sowie die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 26
Wiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 27
Prüfungsgebühr

(1) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 25 Abs. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsleiters von der Prüfung zurück, ist für die erneute Durchführung der Fischereiprüfung eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.

Unterabschnitt 2
Fischereischeine und Fischereiabgabe

§ 28
Inhalt der Fischereischeine

Die Fischereischeine enthalten folgende Angaben:

  1. den Vor- und Familiennamen des Inhabers;
  2. das Geburtsdatum des Inhabers;
  3. die Gültigkeitsdauer;
  4. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung;
  5. ein Passbild des Inhabers;
  6. die Unterschrift des Inhabers;
  7. die ausstellende Behörde und
  8. eine laufende Nummer.

Gastfischereischeine müssen nur die Angaben nach den Nummern 1, 3, 4 und 6 bis 8 enthalten.

§ 29
Besonderer Fischereischein

Ein Fischereischein nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG wird Personen erteilt, denen

  1. ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ ausgestellt worden ist oder
  2. bei denen der Grad der geistigen Behinderung nachweislich mindestens 50 Prozent beträgt.

Die Geltungsdauer des Fischereischeins ist auf die voraussichtliche Dauer des Schwerbehindertenausweises zu befristen.

§ 30
Gastfischereischein

(1) Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn der Antragsteller seine Sachkunde in geeigneter Form nachweist. Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen.

(2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und nur für die Dauer eines Monats gültig.

(3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr und der Fischereiabgabe.

§ 31
Höhe der Fischereiabgabe

Die Fischereiabgabe beträgt:

  1. für einen Jugendfischereischein pro Jahr der Gültigkeitsdauer 3 EUR
  2. für einen Gastfischereischein für dessen Gültigkeitsdauer 10 EUR
  3. für einen unbefristet gültigen Fischereischein 180 EUR und
  4. für andere Fischereischeine pro Jahr der Gültigkeitsdauer 6 EUR.

Für besondere Fischereischeine im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG wird keine Fischereiabgabe erhoben.

Unterabschnitt 3
Erlaubnisschein

§ 32
Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. In die Übersicht sind einzutragen:

  1. die laufende Nummer des Erlaubnisscheins;
  2. der Name des Erlaubnisberechtigten;
  3. der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer;
  4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und
  5. die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsFischG , Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte auch, indem er Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt.

(3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 6
Fischereibeirat

§ 33
Zusammensetzung des Fischereibeirats

(1) In den Fischereibeirat werden auf Vorschlag

  1. des Staatsministeriums für Soziales ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluss;
  2. des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e.V. ein Mitglied;
  3. des Sächsischen Landesfischereiverbands e.V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied Berufsfischer sein muss;
  4. des Landesverbands Sächsischer Angler e.V. ein Mitglied;
  5. des Anglerverbands Sachsen e.V. ein Mitglied und
  6. eines nach § 56 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereins ein Mitglied

berufen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft beruft die Beiratsmitglieder für fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.

(3) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen Stellvertreter. Ihm obliegt auch die Geschäftsführung.

(5) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 7
Vorschriften zur Fischereiaufsicht

§ 34
Fischereiaufseher

(1) Sachkundig nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG ist, wer Inhaber eines Fischereischeins ist und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 35 teilgenommen hat.

(2) Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseher zu Obmännern. Die Obmänner leiten den Einsatz der Fischereiaufseher. Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Anordnungen der Obmänner zu befolgen.

§ 35
Aus- und Fortbildungslehrgang

(1) Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Fischereirecht;
  2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
  3. Wasserrecht;
  4. Naturschutzrecht;
  5. Tierschutz- und Tierseuchenrecht;
  6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.

Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.

(2) Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.

§ 36
Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher

  1. nicht an Fortbildungslehrgängen teilnimmt;
  2. Anordnungen der Fischereibehörde oder des Obmanns nicht befolgt oder
  3. sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.

(3) Der Dienstausweis sowie sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben.

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 25 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 zahmes Wassergeflügel ohne Genehmigung in ein Gewässer einlässt;
2.
a)
§ 4 Abs. 1, 2 und 7 Satz 1 eine unzulässige Angel verwendet;
 
b)
§ 4 Abs. 3 die zulässige Anzahl von Angeln überschreitet;
 
c)
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Handangeln nicht ständig beaufsichtigt;
 
d)
§ 4 Abs. 4 Satz 2 zu Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält;
 
e)
§ 4 Abs. 5 mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April fischt;
 
f)
§ 4 Abs. 6 Satz 1 die Fischerei mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, ausübt;
 
g)
§ 4 Abs. 6 Satz 2 eine Schleppangel ohne Genehmigung verwendet;
3.
a)
§ 5 Abs. 1 einen Köderfisch nicht vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht tötet;
 
b)
§ 5 Abs. 2 ein Senknetz verwendet;
4.
a)
§ 6 Abs. 1 Reusen nicht entsprechend aufstellt oder nicht fischereigerecht wartet;
 
b)
einer Anordnung nach § 6 Abs. 2 handelt;
 
c)
§ 6 Abs. 3 ständige Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Genehmigung der Fischereibehörde verwendet;
 
d)
§ 6 Abs. 4 Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer solchen Vorrichtung nicht durch geeignete Markierungen sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt;
5.
a)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt;
 
b)
§ 7 Abs. 2 Satz 2 bei der Elektrofischerei anderen als Gleichstrom oder Impulsgleichstrom verwendet;
 
c)
§ 7 Abs. 3 Satz 1 das Erfassungsprotokoll nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt;
 
d)
§ 7 Abs. 3 Satz 2 die dort genannten Dokumente nicht mit sich führt oder diese einem Fischereiaufseher auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme vorzeigt;
 
e)
§ 7 Abs. 3 Satz 3 die Fangelektrode nicht selbst führt oder die Stromzufuhr nicht selbst bedient;
 
f)
§ 7 Abs. 6 das elektrische Scheuchen von Fischen ohne Genehmigung ausführt;
6.
§ 8 Satz 1 den Fischfang ohne Genehmigung der Fischereibehörde ausübt;
7.
§ 9 Satz 1 die Fangstatistik nicht führt oder entgegen Satz 2 diese nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt;
8.
a)
§ 10 Abs. 1 Fische in Gewässer einsetzt;
 
b)
§ 10 Abs. 2 gentechnisch veränderte Fische einsetzt;
 
c)
§ 10 Abs. 3 Fische in ein Gewässer zurücksetzt oder als Köderfische in einem Gewässer verwendet, in dem sie nicht gefangen worden sind;
9.
a)
§ 11 Abs. 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
 
b)
§ 11 Abs. 2 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer ohne oder entgegen der Genehmigung durchführt;
10.
§ 12 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet;
11.
§ 13 Satz 1 und 2 bei der Hälterung von Fischen ungeeignete Vorrichtungen verwendet oder beim Transport und der Hälterung die Sauerstoffversorgung nicht ausreichend sichert;
12.
§ 14 Satz 1 Fische veräußert, erwirbt oder in Verkehr bringt.

§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2004 (SächsGVBl. S. 557);
  2. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Sächsischen Fischereigesetzes (Fischereiverzeichnisverordnung – FischVerzVO) vom 13. September 1993 (SächsGVBl. S. 996);
  3. die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Landesfischereibeiratsverordnung – LFischBeiratsVO) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 226);
  4. die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO) vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 35) und
  5. die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiaufsichtsverordnung – FischAufsVO) vom 26. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 263), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVB. 2002 S. 189).

Dresden, den 10. März 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 5, S. 260
    Fsn-Nr.: 652-1.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 2008

    Fassung gültig bis: 7. August 2013