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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen

Vom 10. September 1992

Aufgrund von § 50 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Mitwirkung der Eltern

(1) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

  1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte (Elterntat, Kreiselternrat und Landeselternrat) und deren Vorsitzende;
  2. in der Schulkonferenz und im Landesbildungsgsrat wahr.

(2) Die Rechte und Aufgaben der Elternvertreter in der Schulkonferenz und im Landesbildungsrat bleiben durch diese Verordnung unberührt.

(3) Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Schulgesetzes und dieser Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulauf sichtsbehörden zu unterstützen.

§ 2
Eltern

(1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.

(2) Mit der Volljährigkeit des Schülers endet das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht.

§ 3
Elternrechte

(1) Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eltern gegenüber ihren Kindern, gegenüber Schule und Schulverwaltung werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Organe der Elternmitwirkung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

§ 4
Eltern-Lehrer-Gespräch

Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung. Das Nähere regelt die jeweilige Schule.

§ 5
Rechtsstellung der Elternvertreter

(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. Die Tätigkeit als Elternvertreter ist ehrenamtlich.

(2) Die Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen der Elternschaft der Schule verpflichtet. Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden. Andererseits sind sie nicht berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen oder Untersuchungen gegen sie wegen ihres dienstlichen Verhaltens zu führen. Unberührt hiervon bleibt das Informations- und Beschwerderecht der Eltern.

(3) Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

Zweiter Teil
Organe der Elternmitwirkung

1. Abschnitt
Klassenelternversammlung und Klassenelternsprecher

§ 6
Mitglieder

(1) Mitglieder der Klassenelternversammlung sind die Eltern der Schüler einer Klasse.

(2) Für Klassen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(3) Eltern volljähriger Schüler, in deren Klasse noch eine Klassenelternversammlung gebildet wird, können an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7
Wahl und Wählbarkeit

(1) Die Klassenelternversammlung tritt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Unterrichts, zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters zusammen.

(2) Wahlberechtigt sind die Eltern jedes Schülers der Klasse. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen:

  1. der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten;
  2. die Ehegatten des Schulleiters, des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten;
  3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamten oder vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes;
  4. die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten oder vergleichbaren Angestellten;
  5. die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten oder vergleichbaren Angestellten.

(3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternsprecher oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.

§ 8
Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

(2) Die Amtszeit kann durch Wahlordnung für alle Elternvertreter der Schule auf zwei Jahre verlängert werden.

(3) Klassenelternsprecher, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternsprecher weiter. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

§ 9
Vorzeitige Beendigung

(1) Das Amt des Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt.

(2) Klassenelternsprecher und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, daß die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufen Amtszeit wählt. Die Wahl muß erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht. Für die Einladung und Vorbereitung der Wahl sorgt der Stellvertreter; es gilt § 10 Abs. 3.

§ 10
Wahlvorbereitung

(1) Zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters lädt der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ein und bereitet sie vor.

(2) In neu gebildeten Klassen lädt der Vorsitzende des Elternrates oder ein von ihm vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. Nimmt der Elternratsvorsitzende diese Auf gabe nicht wahr oder gibt es ihn nicht, so obliegt die Einladung und Vorbereitung dem Klassenlehrer oder einem vom Schulleiter bestimmten Lehrer,

(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 11
Abstimmungsgrundsätze

(1) Die Wahlen sind offen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Wahlberechtiger es wünscht.

(2) Die Eltern eines Schülers haben stets zusammen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlußfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12
Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.

(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts (§ 7 Abs. 1) durchgeführt wurde.

§ 13
Wahlordnung

Der Elternrat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:

  1. die Verlängerung der Amtszeit der Klassenelternsprecher und ihrer Stellvertreter;
  2. die Form der Einladung, wobei bestimmt werden kann, daß die Einladung über die Schüler erfolgt;
  3. eine Neuwahl für den Fall; daß der Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
  4. das Verfahren für die Einsprüche gegen die Wahl.

§ 14
Informationsrecht

Der Klassenlehrer hat den Klassenelternsprecher, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, über alle die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien, zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.

§ 15
Jahrgangselternsprecher

(1) Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, treten an Stelle der Klassenelternvertretung Jahrgangselternvertretungen. Die Eltern wählen jeweils für 25 noch nicht volljährige Schüler eines Jahrgangs einen Jahrgangselternsprecher und deren Stellvertreter. Die Jahrgangselternsprecher sind Mitglieder des Elternrates der Schule; §§ 7 bis 14 gelten.

(2) Für Jahrgänge, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet, § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

2. Abschnitt
Elternrat

§ 16
Mitglieder

Mitglieder des Elternrates sind mit gleichen Rechten und Pflichten die Klassenelternsprecher aller Klassen der Schule sowie die Jahrgangselternsprecher.

§ 17
Auskunfts- und Beschwerderecht

(1) Der Schulleiter unterrichtet den Elternrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule; er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens.

(2) Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenz, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind ist dem Elternrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden

(1) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 47 Abs. 3 SchulG). Dabei sind nicht wählbar:

  1. Schulleiter, stellvertretende Schulleiter und Lehrer einer öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen;
  2. Ehegatten der Lehrer der Schule;
  3. Ehegatten der in § 7 Abs. 2 Nr. 5 genannten Vertreter des Schulträgers.

(2) Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer andren Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Elternrates findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternrates (§ 7 Abs. 1), spätestens aber innerhalb von sieben Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn, statt.

(4) Die Wahl ist nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Elternrates, spätestens nach Ablauf der Frist für diese Wahl, zulässig. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder gewählt sind.

(5) Die Amtszeit dauert ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.

§ 19
Sitzungen

(1) Der Elternrat der Schule tagt nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(3) Der Schulleiter, im Verhinderungsall sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.

(4) Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzung einladen.

§ 20
Geschäftsordnung

Der Elternrat der Schule gibt sich eine; Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über.

1.
das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzende, seines Stellvertreters und der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter in der Schulkonferenz (§ 43 Abs. 3 SchulG);
2.
die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, daß die Einladung über die Schüler erfolgen kann;
3.
eine Neuwahl für den Fall, daß der Vorsitzende und sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
4.
das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
5.
die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternrat einzuberufen;
6.
die Beschlußfähigkeit des Elternrates;
7.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
8.
die Form und Häufigkeit der Berichtspflicht gegenüber der Elternschaft der Schule;
9.
die Finanzierung der Tätigkeit des Elternrates
 
a)
durch die Möglichkeit, zur Deckung notwendiger Unkosten freiwillige Beiträge zu erheben,
 
b)
durch die Möglichkeit, eine Elternkasse zu führen und die für eine geordnete Kassenführung notwendigen Grundsätze zu erlassen.

§ 21
Fortgeltung der Wahl- und Geschäftsordnung

Wahl- und Geschäftsordnung des Elternrates gelten fort, bis sie aufgehoben oder abgeändert sind.

3. Abschnitt
Kreiselternrat

§ 22
Mitglieder

Mitglieder des Kreiselternrates sind gemäß § 48 Abs. 1 SchulG die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt.

§ 23
Informations- und Anhörungsrecht

(1) Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen den Kreiselternrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben; sie haben den Kreiselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Kreises gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und sind verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Kreiselternrat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches und bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen zu hören. Die Kreise und Kreisfreien Städte haben den Kreiselternrat über die Schulbauplanung in ihrem Gebiet zu unterrichten.

§ 24
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden

(1) Zur ersten Sitzung des Kreiselternrates in der neuen Amtszeit lädt der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ein. Sollte auch dieser verhindert sein, so gilt Absatz 2 entsprechend. Die Staatlichen Schulämter unterstützen den bisherigen Kreiselternratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei der organisatorischen Vorbereitung der Sitzung.

(2) Bei der erstmaligen Bildung eines Kreiselternrates übernimmt das zuständige Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Elternratsvorsitzenden der Schule mit der größten Schülerzahl die Einladung und Vorbereitung der ersten Sitzung.

(3) Die Mitglieder des Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte bis zum Ablauf der zehnten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Darüber hinaus wählt der Kreiselternrat in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landeselternrates abgelaufen ist, die Delegierten für die Wahl des neuen Landeselternrates und zwar je einen Vertreter für die Grundschulen, die Förderschulen, die Mittelschulen, die Gymnasien, die Berufsschulen und die beruflichen Vollzeitschulen.

(5) Für die Amtszeit und die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters gilt § 8 Abs. 1 und 3, für die vorzeitige Beendigung und Abberufung § 9 und für die Wahlanfechtung § 14 entsprechend.

§ 25
Arbeitskreise

In den Kreiselternräten werden schulartbezogene Arbeitskreise gebildet. Weitere Arbeitskreise können zeitweilig oder ständig eingerichtet werden.

§ 26
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(2) Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

(3) In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates und des zuständigen Staatlichen Schulamtes statt.

§ 27
Geschäftsordnung

Der Kreiselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für sie gelten §§ 20 und 21 entsprechend.

4. Abschnitt
Landeselternrat

§ 28
Mitglieder

Der Landeselternrat besteht aus 20 gewählten Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich aus jeweils einem Vertreter
der Grundschulen,
der Förderschulen,
der Mittelschulen,
der Gymnasien,
der Berufsschulen und
der beruflichen Vollzeitschulen
aus jedem Oberschulamtsbezirk zusammen. Hinzu kommen ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft und ein Vertreter der Schulen im sorbischen Gebiet.

§ 29
Informationsrecht

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus unterrichtet den Landeselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierenden Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 30
Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landeselternrates und ihre Stellvertreter werden in den einzelnen Oberschulamtsbezirken getrennt nach Schularten spätestens bis zur 15. Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates abläuft, gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, im übrigen gilt § 11 Abs. 3.

(2) Wählbar ist jeder, der zum Zeitpunkt der Wahl Elternratsvorsitzender und damit zugleich Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Types besuchen wird, die der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.

§ 31
Durchführung der Wahl

(1) Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen.

(2) Die Oberschulämter unterstützen den amtierenden Landeselternrat im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der organisatorischen Vorbereitung der Wahl.

(3) Die Wahl des Vertreters der Schulen im sorbischen Gebiet und des Vertreters der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt durch die Vorsitzendender Elternräte der betreffenden Schulen.

§ 32
Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.

(2) Eine Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.

§ 33
Wahlordnung

Der Landeselternrat gibt sich eine Wahlordnung, die das Nähere regelt über

  1. die Form und die Frist der Einladungen;
  2. die Bildung von Wahlausschüssen, das Wahlverfahren und seine Durchführung;
  3. das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.

§ 34
Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert zwei Jahre. Der amtierende Landeselternrat führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates fort.

(2) Die Mitgliedschaft im Landeselternrat endet mit dem Verlust der Wählbarkeit.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternrat aus, rückt als Mitglied sein Stellvertreter nach und an dessen Stelle, wer bei der Wahl des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden.

§ 35
Wahl des Vorsitzenden

(1) Der Landeselternrat tritt binnen vier Unterrichtswochen nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter gilt § 11 Abs. 3, für die vorzeitige Beendigung des Amtes § 9.

§ 36
Sitzungen und Ausschüsse

(1) Der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(2) Der Landeselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.

(3) Mitarbeiter des Staatsministeriums für Kultus können mit Zustimmung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Landeselternrat kann Ausschüsse bilden.

§ 37
Geschäftsordnung

Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:

  1. das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der Vertreter der Eltern für den Landesbildungsrat (§ 49 Abs. 3 SchulG);
  2. die Form und die Frist der Einladungen;
  3. eine Neuwahl für den Fall, daß der Vorsitzende und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
  4. das Verfahren der Abstimmung, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen oder ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
  5. die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternrat einzuberufen;
  6. die Beschlußfähigkeit des Landeselternrates;
  7. die Form und die Häufigkeit der Berichtspflicht gegenüber den Mitgliedern der Kreiselternräte.

(2) Für die Fortgeltung der Geschäftsordnung gilt § 21.

Dritter Teil
Finanzierung

§ 38
Finanzierung der Elternmitwirkung

(1) Die für die Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

  1. für die Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien Städte,
  2. für den Landeselternrat der Freistaat Sachsen.

(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel für den Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreiselternräte und des Landeselternrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrtkostenentschädigung zu gewähren.

§ 39
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.

Dresden, den 10. September 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 30, S. 420
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1992

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2004