1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Stellenobergrenzenverordnung

Vollzitat: Sächsische Stellenobergrenzenverordnung vom 28. August 2008 (SächsGVBl. S. 544)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anwendung von Stellenobergrenzen für Beförderungsämter
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStOGVO)

Vom 28. August 2008

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Freistaat Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer diesem nachgeordneten Behörde unterstehen.

§ 2
Weitergeltung bisheriger Stellenobergrenzenregelungen

(1) Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), und die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), sind jeweils in der im Freistaat Sachsen am 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist, können die Stellenobergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für wissenschaftliche Anstalten sowie Einrichtungen, die durch eine organisatorische Sonderstellung gegenüber dem üblichen Behördenaufbau und durch qualifizierte Dienstleistung den Behörden nach Satz 1 vergleichbar sind.

§ 3
Bekanntmachung der Stellenobergrenzen

Das Staatsministerium der Finanzen kann die für die jeweiligen Laufbahnen und Funktionsgruppen maßgeblichen Stellenobergrenzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

Dresden, den 28. August 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 544
    Fsn-Nr.: 240-2.56

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2007

    Fassung gültig bis: 31. März 2014