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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderfondsgesetz

Vollzitat: Förderfondsgesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 868)

Gesetz
zur Errichtung von Fonds zur Förderung im Freistaat Sachsen
(Förderfondsgesetz – FöFoG)

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

§ 1
Errichtung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet

  1. den „Altlastenfonds Sachsen“,
  2. den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
  3. den „Klimaschutzfonds Sachsen“,
  4. den „SachsenLand-Fonds“,
  5. den „Zukunftsfonds Sachsen“,
  6. den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
  7. den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“,
  8. den „Sächsischen Consultant-Fonds“ (SCF),
  9. den „Mikrodarlehensfonds“ und
  10. den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“

als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des

  1. „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1,
  2. „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2,
  3. „Klimaschutzfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 3,
  4. „SachsenLand-Fonds“ entsprechend Anlage 4,
  5. „Zukunftsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 5,
  6. „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 6,
  7. „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ entsprechend Anlage 7,
  8. „Sächsischen Consultant-Fonds“ (SCF) entsprechend Anlage 8,
  9. „Mikrodarlehensfonds“ entsprechend Anlage 9 und
  10. „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 10.

(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Fachressort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme des Fonds gemäß Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet. Aus dem Vermögen des „Altlastenfonds Sachsen“ können dem Freistaat Sachsen entstehende Ausgaben im Bereich der Altlastensanierung getätigt werden. Die Vorgaben des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen vom 18. August 2008 zur Zweckbindung und zur Beistellung der Kofinanzierungsanteile sind im Rahmen des „Altlastenfonds Sachsen“ zu beachten.

(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.

§ 3
Finanzierung

(1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.

(2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel der Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 10 werden über den sächsischen Haushalt ausgereicht.

(5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Sondervermögen fließen dem jeweiligen Fonds zu. Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zurückgeführt (Mittelrückfluss).

§ 4
Fondsverwaltung und Haftung

(1) Die Sondervermögen werden durch die zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):

  1. der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
  2. der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
  3. der „Klimaschutzfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
  4. der „SachsenLand-Fonds“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
  5. der „Zukunftsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  6. der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  7. der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  8. der „Sächsische Consultant-Fonds“ (SCF) in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  9. der „Mikrodarlehensfonds“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und
  10. der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern.

Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.

(2) Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten.

(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage erlassen.

(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten, ihren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten. Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.

§ 5
Wirtschaftsplan und Berichtswesen

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Sofern ein Fonds mehrere separat auszuweisende Unterfonds umfasst (Dachfonds), ist der Wirtschaftsplan neben dem Dachfonds auch für jeden Unterfonds separat zu erstellen.

(2) Die Wirtschaftspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Sofern die Fondsverwaltung an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten.

(3) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

(4) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium erstattet dem Staatsministerium der Finanzen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Dieses übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 7
Vollzug

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 10 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 genannten Sondervermögen zu erlassen.

§ 8
Fördermittelverwaltung

Soweit die Verwaltung der Sondervermögen die Fördermittelverwaltung betrifft, gilt das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161).

§ 9
Übergangsvorschriften

Dem Sondervermögen „Altlastenfonds“ ist bis zum 29. Dezember 2008 aus dem Staatshaushalt ein Betrag in Höhe von 38 000 000 EUR zuzuführen. Die Regelungen in den §§ 5 und 6 gelten für alle in § 1 genannten Sondervermögen erstmals für das Wirtschafts- und Rechnungsjahr 2009.

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Altlastenfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung.

Der Mitteleinsatz ist auf folgende Zwecke beschränkt:

a)
Die Finanzierungsfolgen der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788) geändert worden ist, mit Ausnahme der Altlastenfreistellung für Unternehmen, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren.
b)
Die Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Generalvertrag) vom 18. August 2008, und dessen Umsetzung ergeben; dazu gehören insbesondere:
 
aa)
die bisherigen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905),
 
bb)
die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen oder Schäden bei im Freistaat Sachsen belegenen Grundstücken im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen (Übernahme der Altlastengewährleistung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch den Freistaat Sachsen),
 
cc)
sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten für erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen ökologischer Schäden bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, den Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Treuhandnachfolgeeinrichtungen im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
 
dd)
die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen.

Die Mittel aus dem Sondervermögen können nur zur Finanzierung von kofinanzierungspflichtigen Maßnahmen herangezogen werden.

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“

Der Fonds dient der nachhaltigen Sicherung des Wohnungsbestandes und der qualitativen Anpassung des Wohnungsmarktes an die Erfordernisse des demografischen Wandels sowie des Klimaschutzes unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange.

Das Fondsvermögen wird insbesondere zur Förderung folgender Maßnahmen eingesetzt:

  1. energetische Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden,
  2. investive Maßnahmen zur bedarfsgerechten Anpassung bestehender Wohngebäude an die Bedürfnisse einer schrumpfenden und alternden Gesellschaft und die sich verändernden Lebensformen,
  3. Erwerb und Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum aus dem Bestand,
  4. Sicherung der Wohneigentumsbildung.

Das Fondsvermögen dient darüber hinaus zur Abfinanzierung der Altverpflichtungen der bisherigen Bund-Länder-Wohnungsbauprogramme.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Klimaschutzfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes.

Das Fondsvermögen soll für die Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz bei Energieerzeugung und Energieverbrauch (Wirtschaftlichkeit), zur Reduzierung der Luftschadstoffe (Gesundheitsvorsorge) sowie für Maßnahmen zur Schonung natürlicher Ressourcen und für präventive Maßnahmen im Hinblick auf den Klimawandel (Daseinsvorsorge) eingesetzt werden. Damit soll die Umsetzung der Zielstellungen des Sächsischen Klimaschutzprogramms, insbesondere hinsichtlich einer Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes in den Bereichen Haushalt, Kleinverbraucher und Industrie sowie einer Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien, unterstützt werden.

Der Mitteleinsatz des „Klimaschutzfonds Sachsen“ ist auf folgende, im Operationellen Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) definierte und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt:

„Finanzierungsmaßnahmen zum Ausbau und zur Verbesserung der Infrastruktur für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum“

a)
Maßnahmen zum Schutz des Klimas,
b)
Maßnahmen zur Schonung natürlicher Ressourcen,
c)
präventive Maßnahmen im Hinblick auf den Klimawandel.

Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „SachsenLand-Fonds“

Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums.

Das Fondsvermögen soll für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Gemeinschaft in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden. Ziel der Maßnahmen ist es, die Landwirtschaft in ihrer Funktion für Land und Umwelt zur stärken und die Entwicklung der ländlichen Gebiete zu unterstützen.

Der Mitteleinsatz des „SachsenLand-Fonds“ ist auf folgende, im „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Sachsen 2007–2013“ des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) definierte und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke, beschränkt:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft.
Gefördert werden sollen insbesondere Investitionen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals sowie zur Innovationsförderung (zum Beispiel Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe) sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
b)
Maßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität im ländlichen Raum und zur Unterstützung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft.
Gefördert werden sollen insbesondere Investitionen zur Schaffung zusätzlicher nichtlandwirtschaftlicher Einkommen (Diversifizierung) sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und die Bevölkerung.

Anlage 5
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen in den Bereichen „Forschung und Technologie“ und „Wirtschaft“.

Dabei ist der Mitteleinsatz auf die in den Operationellen Programmen (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) definierten und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzten Zwecke und auf den Einsatz von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union einschließlich des erforderlichen Anteils der nationalen Kofinanzierung beschränkt.

Anlage 6
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“

Aus dem Fonds sollen Darlehen zur Liquiditätssicherung und zur Umstrukturierung von kleinen und mittleren sächsischen Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, ausgereicht werden.

Anlage 7
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“

Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Anlage 8
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Sächsischer Consultant-Fonds“ (SCF)

Der Fonds dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben.

Anlage 9
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Mikrodarlehensfonds“

Der Fonds dient der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln bei Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb ihrer Gründungsphase durch die Gewährung von Mikrodarlehen.

Anlage 10
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“

Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas – Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern.

Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006 vom 11. Juli 2006, der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.

Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 868
    Fsn-Nr.: 55-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010