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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist

Gesetz
zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung
(SächsFöpLEDG)

erlassen als Artikel 78 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juni 2021

(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der jeweils geltenden Förderbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für den Fördervollzug

1.
der Verbesserung der Agrarstruktur, einschließlich der ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3184), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Dorferneuerung,
2.
regionaler Entwicklungsstrategien und regionaler Zusammenarbeit, soweit sie der Entwicklung des ländlichen Raums dient,
3.
von Maßnahmen zum Erhalt der Kulturlandschaft,
4.
von Maßnahmen zur Wiederherstellung der ländlichen Infrastruktur nach Naturkatastrophen,
5.
des Landtourismus, soweit er der Entwicklung des ländlichen Raums dient,
6.
ländlicher Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von Dorferneuerung oder ländlicher Neuordnung,
7.
beschäftigungswirksamer Maßnahmen und gewerblicher Maßnahmen der Grundversorgung,
8.
siedlungsökologischer Maßnahmen und
9.
von Maßnahmen der soziokulturellen Infrastruktur und des ländlichen Kulturerbes, soweit der Fördervollzug nichtrückzahlbare Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates betrifft.

2Die Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 umfasst nicht die Förderung durch Vergabe von rückzahlbaren Zuwendungen und Zinsverbilligungsmitteln. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind außerdem zuständig für die Überwachung und endgültige Abwicklung von Förderverfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollständig abgeschlossen waren und für die bis zu diesem Zeitpunkt die Ämter für Ländliche Entwicklung zuständig waren. 4Dies betrifft auch die Förderung von Wohneigentum in ländlich geprägten Dörfern, von agrar- und forstkulturellen sowie agrar- und forsthistorischen Einrichtungen und Anlagen und von privaten und kommunalen Initiativen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Beteiligter oder mittelbar Begünstigter in einem Förderverfahren ist, für dessen Durchführung er sachlich zuständig ist.

(3) 1Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst nicht die finanztechnische Abwicklung (Zahlungsverkehr) der Fördermaßnahmen. 2Diese obliegt den Staatskassen gemäß § 79 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist.1

(4) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und wird vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als nächsthöherer Behörde ausgeübt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken. 2

(5) 1Soweit die Förderung nach Absatz 1 aus Finanzmitteln der Europäischen Union erfolgt, bleibt das Weisungsrecht der als Zahlstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Behörde unberührt. 2Die Weisungen der Zahlstelle können insbesondere ergehen, um die Anforderungen der Europäischen Kommission an die Übertragung der Aufgaben der Zahlstelle näher auszuführen und damit die Einhaltung der Zulassungskriterien der Zahlstelle zu gewährleisten sowie die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben sicherzustellen. 3Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf den Einsatz geeigneten Personals und die Vorhaltung der erforderlichen technischen Ausstattung. 4Die Landräte als Leiter der Kreisverwaltung sowie die Oberbürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung bestätigen gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Verantwortlichkeiten nachkommen und beschreiben die hierzu eingesetzten Mittel (Zuverlässigkeitserklärung). 5Das Nähere wird durch eine Weisung der Zahlstelle zur Zuverlässigkeitserklärung bestimmt. 6Auf Anforderung ist Vertretern der Europäischen Kommission, der bescheinigenden Stelle, der Zahlstelle einschließlich ihrer internen Revision und des Europäischen Rechnungshofes jederzeit der Zugang zu den Büroräumen und die Kontrolle von Unterlagen und Daten zu ermöglichen, soweit dies im Zusammenhang mit der Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen erforderlich ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138, 193
    Fsn-Nr.: 55-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 2021