1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beschleunigung Vergabeverfahren

Vollzitat: VwV Beschleunigung Vergabeverfahren vom 13. Februar 2009 (SächsABl. S. 415), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht
(VwV Beschleunigung Vergabeverfahren)

Vom 13. Februar 2009

Mit dem Ziel, Investitionen im Freistaat Sachsen durch Vereinfachungen im Vergaberecht zu beschleunigen, werden für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nachfolgende Regelungen erlassen:

I.
Einführung von Schwellenwerten für Beschränkte Ausschreibungen und für Freihändige Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte

  • Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) – Abschnitt 1
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) – Abschnitt 1

Angesichts der drohenden konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit investiver Maßnahmen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. d VOL/A (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006), § 3 Nr. 4 Buchst. f VOL/A und § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c VOB/A (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006), § 3 Nr. 4 Buchst. d VOB/A auszugehen. Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben sind ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert die nachfolgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:

Für Dienst- und Lieferleistungen:

  • bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen: 100 000 EUR (ohne Umsatzsteuer)

Für Bauleistungen:

  • bei Beschränkten Ausschreibungen: 1 000 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) und
  • bei Freihändigen Vergaben: 100 000 EUR (ohne Umsatzsteuer).

Bei der Vergabe entsprechender Aufträge ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung uneingeschränkt zu beachten.

Angesichts des zu erwartenden Anstiegs von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist auf einen fairen Wettbewerb durch regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer und eine Erhöhung der Transparenz zu achten.

Bei Freihändigen Vergaben sollen in der Regel drei, bei Beschränkten Ausschreibungen müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden.

Für jede Vergabe ist ein Vergabevermerk zu erstellen (§ 30 VOL/A, § 30 VOB/A).

Wird ein Auftrag mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) auf der Grundlage der oben stehenden Regeln vergeben, veröffentlichen die Vergabestellen nach der Zuschlagserteilung im Sächsischen Ausschreibungsdienst die folgenden Angaben:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  • gewähltes Vergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Name und Sitz des beauftragten Unternehmens.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen.

II.
Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte

  • VOL/A – Abschnitt 2
  • VOB/A – Abschnitt 2
  • Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortet der Europäische Rat insbesondere, dass in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren der EU-Vergaberichtlinien angewendet werden. Die Rechtfertigung hierfür ergebe sich durch den außergewöhnlichen Charakter der gegenwärtigen Wirtschaftslage.

Die EU-Kommission hat dies aufgegriffen und die Annahme der Dringlichkeit im Rahmen der Bewerbungs- und Angebotsfrist für alle größeren öffentlichen Projekte für den oben angeführten Zeitraum gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang empfiehlt die EU-Kommission die verkürzten Fristen im „beschleunigten Nichtoffenen Verfahren“ voll auszuschöpfen.

Hinsichtlich der Bewerbungs- und Angebotsfristen nach § 18a VOL/A, § 18a VOB/A kann für den vorgenannten Geltungszeitraum davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung der Fristen wegen Dringlichkeit auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage vorliegen.

III.
Hinweise für die Beauftragung freiberuflicher Leistungen

Für die Vergabe von nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbaren freiberuflichen Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VergabeverordnungVgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) uneingeschränkt anzuwenden. Hinsichtlich der Erleichterungen im Rahmen des Konjunkturpakets wird auf das oben Gesagte in Verbindung mit den Regelungen nach § 14 Abs. 2 VOF verwiesen. Danach kann die Frist für den Antrag auf Teilnahme auf 15 Tage beziehungsweise bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung sogar auf 10 Tage verkürzt werden.

Bei der Vergabe dieser Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind nur die allgemeinen Grundsätze des Haushaltsrechts (zum Beispiel sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung) zu beachten.

IV.
Zuwendungsempfänger

Die vorgenannten Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen [Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866] geändert worden ist), die die VOL/A beziehungsweise VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Dies ist in Zuwendungsverfahren zu beachten.

V.
Anwendung der Regelungen nach I. und III.
im kommunalen Bereich

Den Kommunen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 9, S. 415
    Fsn-Nr.: 56-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010