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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007–2013 (VwV Stadtentwicklung 2007–2013)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007–2013 (VwV Stadtentwicklung 2007–2013) vom 27. Februar 2009 (SächsABl. S. 559)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007–2013 (VwV Stadtentwicklung 2007–2013)

Vom 17. Februar 2009

I

Ziffer V Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007–2013 ( VwV Stadtentwicklung 2007–2013) vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879) wird wie folgt gefasst:

„Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 75 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil der Gemeinde ergibt sich aus dem Differenzbetrag. Der Anteil der Gemeinde kann mit Zustimmung der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist dies nur zulässig, wenn sich die Gemeinde in einer schwierigen Haushaltslage, nachgewiesen beispielsweise durch ein gemeindewirtschaftlich angeordnetes und genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, befindet. Die Gemeinde trägt in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben.“

II

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 12, S. 559
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017