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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H 1006-17/115-10977

Vom 10. März 2009

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2009 (SächsABl. S. 476) werden wie folgt geändert:

I.
Die VwV zu § 44 SäHO wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.1a eingefügt:
 
„Bis zum 31. Dezember 2010 gilt an Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 folgende Regelung:
Soweit die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes 1 000 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von 1 Woche nicht überschreiten. Die Änderung gilt für alle Baumaßnahmen, für welche die Unterlagen vom Tage des Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2010 bei der nach Satz 1 zuständigen Bauverwaltung zur Prüfung vorgelegt wurden (maßgebend ist der Posteingang). Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 000 000 EUR ist von einer Beteiligung der Bauverwaltung abzusehen.“
II.
Die VVK (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.1a eingefügt:
 
„Bis zum 31. Dezember 2010 gilt an Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 folgende Regelung:
Soweit die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes 1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von 1 Woche nicht überschreiten. Die Änderung gilt für alle Baumaßnahmen, für welche die Unterlagen vom Tage des Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2010 bei der nach Satz 1 zuständigen Bauverwaltung zur Prüfung vorgelegt wurden (maßgebend ist der Posteingang). Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der Bauverwaltung abzusehen.“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. März 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 12, S. 560
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2009