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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 11. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGLFGB-VIG)“.
2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
 
„Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
 
§ 11a
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung“.
3.
Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
 
„Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
§ 11a
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung
 
Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:
 
1.
die Lebensmittelüberwachungsbehörden und
 
2.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig ist.
 
Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 8, S. 264
    Fsn-Nr.: 608

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2009