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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Vom 19. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178), wird wie folgt geändert:

Inhaltsübersicht
lfd. Nr. lfd. Buchst. § Titel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“.
  b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
    „§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung“.
  a) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:
    „§ 18a Erdbestattung
    § 18b Feuerbestattung“.
  d) In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Wartefristen“ durch das Wort „Fristen“ ersetzt.
  e) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „Einäscherung und“ gestrichen.
  f) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben angefügt:
„Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3)
Anlage 3 (zu § 15 Abs. 5)
Anlage 4 (zu § 17 Abs. 3)“.
2.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Genehmigungsbehörde ist
 
1.
in kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis,
 
2.
in Kreisfreien Städten die Kreisfreie Stadt.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie auf Antrag eines Gemeindeeinwohners bei dessen besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestattung anderer Verstorbener kann durch Satzung der Gemeinde ermöglicht werden.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „bereitgestellt werden“ die Wörter „und welche anderen Begräbnisformen zugelassen sind“ eingefügt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände“ durch die Wörter „Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Aschen“ das Wort „Verstorbener“ eingefügt.
5.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.“
6.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung.“
7.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
 
(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für
 
1.
die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
 
2.
die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes,
 
3.
die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und
 
4.
die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes.
 
(3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Chemnitz an die Gemeinden weitergeleitet.“
8.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der sichere Zeichen des Todes aufweist.“
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „nächste“ das Wort „voll“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
 
 
 
1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
2.
die Kinder,
 
 
 
3.
die Eltern,
 
 
 
4.
die Geschwister,
 
 
 
5.
der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
6.
der sonstige Sorgeberechtigte,
 
 
 
7.
die Großeltern,
 
 
 
8.
die Enkelkinder,
 
 
 
9.
sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.“
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und 2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
 
 
1.
jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages,
 
 
2.
die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
 
 
3.
bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
 
 
4.
bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.
 
 
Die Leichenschau kann auch von einem Facharzt für Rechtsmedizin übernommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuführen. Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
 
d)
Im neuen Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollständige Leichenschau durchführen. Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zurückzulassen. Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschließen und verbleibt bei der Leiche.“
11.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Selbsttötung“ die Wörter „,durch Komplikationen medizinischer Behandlungen“, eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als ungeklärt in der Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ wird durch die Angabe „§ 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „entsprechend gekennzeichnet wird“ werden durch die Wörter „, der Sarg und der Umschlag der Todesbescheinigung entsprechend gekennzeichnet werden“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Weist die Leiche Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken.“
12.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vier Exemplaren“ durch die Wörter „Blatt 1 bis 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „darf“ wird durch das Wort „muss“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „nur“ wird gestrichen.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
minutengenauer Zeitpunkt des Todes, Ort des Todes oder Auffindens, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht; ein Sterbezeitraum darf nur angegeben werden, wenn der minutengenaue Todeszeitpunkt nicht bekannt ist,“.
 
 
dd)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Krankheiten“ die Wörter „oder radioaktive Verstrahlung“ eingefügt.
 
 
ee)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Todes“ die Wörter „mit der vollständigen Textangabe und der Verschlüsselung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10-WHO in der jeweils aktuellen Version“ eingefügt.
 
 
ff)
Nummer 10 wird gestrichen.
 
 
gg)
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.
 
 
hh)
In der neuen Nummer 11 wird das Wort „drei“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Exemplar“ durch die Angabe „Blatt 4“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Ein weiteres Exemplar“ durch die Angabe „Blatt 3“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die beiden übrigen Exemplare“ durch die Angabe „Blatt 1 und 2“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 4 wird das Wort „nächsten“ durch die Wörter „3. auf den Tod folgenden“ ersetzt.
 
 
ee)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Standesbeamte öffnet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, beurkundet den Sterbefall im Sterbebuch, die Totgeburt im Geburtenbuch, vermerkt die Beurkundung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet spätestens am nächsten Werktag Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.“
 
e)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „die jeweils zuständige Behörde“ werden durch die Wörter „das Gesundheitsamt des Sterbeortes“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „des nichtvertraulichen und“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Das Wort „Richtigkeit“ wird durch das Wort „Schlüssigkeit“ ersetzt.
 
f)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes leitet Blatt 2 des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt weiter. (6) Die Daten der Todesbescheinigung können auch elektronisch übermittelt werden.“
 
g)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
 
h)
Im neuen Absatz 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Es übermittelt dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes eine Kopie der Todesbescheinigung.“
 
i)
Im neuen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
13.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 3 des Bundesseuchengesetzes“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 3 IfSG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
„5.
von dem zuständigen Gesundheitsamt bei einem plötzlich und unerwartet eingetretenen Todesfall, an dessen Aufklärung ein besonderes Interesse besteht, angeordnet wird. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Obduktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen Unklarheit der Todesursache, zur Beweissicherung oder zur Qualitätssicherung die Obduktion als so gewichtig anzusehen ist, dass sie auch ohne Zustimmung nach Nummer 4 durchzuführen ist. Der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige soll zuvor gehört werden.“
 
 
ee)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist das entsprechende Feld auf der Todesbescheinigung zu kennzeichnen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von Herzschrittmachern oder“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „nach Abschluss auch aller eventuell notwendigen Zusatzuntersuchungen“ eingefügt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesundheitsamt“ die Wörter „des Sterbeortes“ eingefügt.
14.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „während“ die Wörter „oder in unmittelbarem Zusammenhang mit“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Eintritt“ durch das Wort „Feststellung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Angabe „§ 6 IfSG“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aufbewahrung“ durch das Wort „Aufbahrung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Räume zur ausschließlichen Aufbewahrung von Leichen dürfen darüber hinaus eine Raumtemperatur von maximal 8 Grad Celsius aufweisen.“
15.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 18b Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 18a Abs. 3 und § 18b Abs. 4 bleiben unberührt.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Der Sarg muss
 
 
1.
entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, oder
 
 
2.
aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, ausgekleidet ist,
 
 
bestehen.“
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne sicher verschlossen mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind. Soll die Urne auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, genügt anstelle des Urnenaufnahmescheins nach Satz 1 die Genehmigung der für die Seebestattung zuständigen Behörde des Küstenlandes.“
16.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Allgemeine Vorschriften zur Bestattung“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bestattung“ die Wörter „im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „,sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des Toten“ durch die Wörter „und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen“ ersetzt.
 
e)
Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung vom Leichenschauarzt oder Bestatter zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären.
(5) Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.
(7) Abgetrennte Körperteile von Lebenden und Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sind von dem Inhaber des Gewahrsams innerhalb eines Jahres hygienisch einwandfrei zu beseitigen, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate) oder sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.“
 
f)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bei einem Körperspender für die Anatomie muss vor der anatomischen Verwendung der Leiche die nach § 18b Abs. 2 vorgeschriebene besondere amtliche Leichenschau (2. Leichenschau) durchgeführt werden.“
17.
Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
 
„§ 18a
Erdbestattung
 
(1) Erdbestattung ist die Beisetzung der Leiche in einer Grabstätte.
(2) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist.
(3) Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.
 
§ 18b
Feuerbestattung
 
(1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte.
(2) Eine Einäscherung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist. Zusätzlich muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes vorliegen, aus der hervorgeht, dass aufgrund einer zweiten, von einem Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführten Leichenschau keine Bedenken gegen eine Einäscherung bestehen. Falls in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin für die Durchführung der zweiten Leichenschau zur Verfügung stehen, kann diese Leichenschau auch von einem in der Leichenschau erfahrenen Facharzt für Pathologie durchgeführt werden. Eine Kopie der Unbedenklichkeitserklärung ist dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.
(3) Die zweite Leichenschau entfällt, wenn bereits die ärztliche Leichenschau von einem Facharzt für Rechtsmedizin vorgenommen wurde.
(4) Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.
(5) Wird die Leiche zur Einäscherung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, es sei denn, in dem jeweiligen Bundesland ist ebenfalls eine zweite Leichenschau vorgeschrieben. Bei Überführung einer Leiche zur Einäscherung in das Ausland ist immer eine zweite Leichenschau durchzuführen. Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.“
18.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Fristen für die Bestattung
 
(1) Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechung nicht mitgezählt. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Diese Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
(2) Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1) beizusetzen.
(3) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; es kann die 8-Tage-Frist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
(4) § 18a Abs. 2 und 3, § 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie § 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, und § 159 Abs. 2 StPO bleiben unberührt.“
19.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Einäscherung und“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen.“
 
c)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.“
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln.“
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Leichenbesorger, Heimbürgin“ werden durch das Wort „Heimbürgen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „der §§ 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes“ wird durch die Angabe „des § 33 IfSG“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bestatter, Heimbürgen und Totengräber haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Bestatter, Heimbürgen oder Totengräber anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht von dem gemäß § 10 Abs. 1 Verpflichteten entbunden wurden oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „unterliegt“ die Wörter „hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften“ eingefügt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
d)
Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „zwei“ wird durch die Ziffer „2“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „sechs“ wird durch die Ziffer „6“ ersetzt.
22.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 7 bis 14 werden wie folgt gefasst:
 
 
„7.
entgegen den §§ 12 bis 14 als Arzt die Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 3) nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt oder entgegen § 12 Abs. 4 keine Vertretung organisiert oder entgegen § 13 Abs. 4 die Polizei nicht benachrichtigt,
 
 
8.
entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere Leichenschau veranlasst oder durchführt,
 
 
9.
entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
 
 
10.
entgegen § 13 Abs. 5 oder § 16 Abs. 4 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich unterrichtet,
 
 
11.
entgegen § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 als verantwortliche Person (§ 10) eine Leiche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestatten lässt oder wer eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
 
 
12.
entgegen § 18a Abs. 2 oder 3 oder § 18b Abs. 2 oder 4 eine Leiche ohne Beurkundung des Sterbefalls durch das Standesamt, ohne die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes oder ohne schriftliches Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters bestattet oder bestatten lässt,
 
 
13.
entgegen § 18b Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 eine Leiche zur Einäscherung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland befördert, ohne zuvor eine zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes veranlasst zu haben,
 
 
14.
entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 Fehlgeborene nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestattet,“.
 
b)
Es werden die folgenden Nummern 15 bis 19 angefügt:
 
 
„15.
entgegen § 18 Abs. 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
 
 
16.
entgegen § 19 Abs. 2 die Asche eines Verstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beisetzen lässt,
 
 
17.
entgegen § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 2 die zur Aufbewahrung von Leichen erforderliche Kühltemperatur nicht einhält oder die Beantragung der Bestattungsfristverlängerung versäumt,
 
 
18.
entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter, Heimbürge oder Totengräber in einem nach § 21 Abs. 1 nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist, wer einen Bestatter, einen Heimbürgen oder einen Totengräber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe oder als Piercer, Tätowierer oder in ähnlichen Berufen beschäftigt oder wer gegen die in § 21 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Schweigepflicht verstößt oder
 
 
19.
entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgräbt oder umbettet.“
23.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ werden durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
die im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen bei hochinfektiösen Leichen zu treffen, insbesondere hinsichtlich
 
 
 
 
a)
der äußeren und inneren Leichenschau,
 
 
 
 
b)
des Umgangs mit der Leiche,
 
 
 
 
c)
ihrer Behandlung und Einsargung,
 
 
 
 
d)
der Anforderungen an die Aufbewahrung der Leiche sowie der Beschaffenheit des Aufbewahrungsraumes,
 
 
 
 
e)
der Art und Weise des Leichentransportes,
 
 
 
 
f>)
der Bestattungsart,
 
 
 
 
g)
der Untersagung bestimmter religiöser Bestattungsrituale,“.
 
 
cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
das Verfahren für Bestattungen näher zu regeln und weitere Bestattungsarten mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem umweltgerecht abbaubaren Behältnis zuzulassen,“.
 
 
dd)
In Nummer 9 werden die Wörter „und wie lange die Verzeichnisse aufzubewahren“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
24.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
25.
Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1 bis 4 ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Bestattungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 382
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009