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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung vom 15. September 2009 (SächsJMBl. S. 317)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vom15. September 2009

I.

Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung (VwV KostVfg) vom 18. April 2007 (SächsJMBl. S. 209), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Januar 2008 (SächsJMBl. S. 4), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „sowie für das Finanzgericht.“ durch die Wörter „, für das Finanzgericht sowie für die Staatsanwaltschaften.“ ersetzt.
2.
Es werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
 
„4.
In Grundbuchsachen entfällt der Kostenprüfungsvermerk nach § 2 der Kostenverfügung auf dem Aktendeckel der Grundakten.
 
5.
Zur Ausführung der Kostenverfügung sind die festgestellten Vordrucke der Kost-Reihe oder die Datensätze des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms, soweit für die Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften vorhanden, zu verwenden.
 
6.
Für die automatisierte Kostenbearbeitung wird ergänzend Folgendes bestimmt:
 
 
a)
Zu § 27 Abs. 3 und 12 KostVfg:
 
 
 
aa)
§ 27 Abs. 3 KostVfg gilt bei automatisierter Kostenbearbeitung für alle gerichtlichen Verfahren mit mehreren Kostengesamtschuldnern.
 
 
 
bb)
Der nach vollständiger Erfassung der Daten im Datensatz des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms und nach Freigabe dieses Datensatzes zu fertigende Aktenausdruck des Kostenansatzes gilt als Urschrift der Kostenrechnung nach § 27 Abs. 12 KostVfg. Er ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben und verbleibt bei den Sachakten der Anordnungsstelle.
 
 
 
cc)
Werden die Kosten im Grundbuchabrufverfahren berechnet, Kostenschuldner und Zahlungsempfänger festgestellt und der Datensatz des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms für die Landesjustizkasse Chemnitz erstellt, ist kein Aktenausdruck zu fertigen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten dauerhaft im Programm gespeichert und bei Bedarf ausgedruckt werden können. Ein Ausdruck zu den Akten ist nur zu fertigen, wenn dies zur Überprüfung des Kostenansatzes oder im Beschwerdeverfahren erforderlich ist. Die automatisch erstellten Gebührennachweise verbleiben als Grundlage der Kostenrechnung bei den Sachakten der Leitstelle für Informationstechnologie.
 
 
b)
Zu § 29 KostVfg:
 
 
 
aa)
Der zur Übertragung an die Landesjustizkasse Chemnitz erzeugte Datensatz des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms hat die nach den §§ 29, 33 Abs. 3 Satz 2, 36 Abs. 9 KostVfg notwendigen Angaben für die Reinschriften der Kostenrechnungen zu enthalten.
 
 
 
bb)
Für die elektronische Übermittlung von Datensätzen des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms an die Landesjustizkasse Chemnitz gelten die in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz von automatisierten Kostenbearbeitungsprogrammen (VwV Automatisierte Kostenbearbeitung) getroffenen Bestimmungen.
 
 
 
cc)
Die Reinschriften der Kostenrechnung werden bei der Landesjustizkasse Chemnitz maschinell erstellt. Abweichend von § 29 Abs. 5 Satz 1 KostVfg bedarf es weder einer Unterschrift noch des Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenrechnung ist zu vermerken, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Verantwortlichkeit des Beamten der Geschäftsstelle nach § 29 Abs. 5 Satz 3 KostVfg bezieht sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Übermittlung freigegebenen Datensatzes des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms.
 
 
c)
Zu § 30 KostVfg:
 
 
 
aa)
§ 30 Abs. 1 KostVfg ist bei elektronischer Übermittlung der Datensätze des automatisierten Kostenbearbeitungsprogramms an die Landesjustizkasse Chemnitz nicht anzuwenden.
 
 
 
bb)
§ 30 Abs. 2 KostVfg gilt mit der Maßgabe, dass die Reinschriften der Kostenrechnung bei der Landesjustizkasse Chemnitz maschinell erstellt werden.
 
 
d)
Zu den §§ 31 und 32 KostVfg:
 
 
 
Soweit die automatisierten Kostenbearbeitungsprogramme die Übertragung von Datensätzen zur Kosteneinziehung für vorweg zu erhebende Kosten ermöglichen, werden abweichend von den §§ 31 und 32 KostVfg die vorweg zu erhebenden Kosten nicht von der Geschäftsstelle, sondern nach Übertragung entsprechender Datensätze durch die Landesjustizkasse Chemnitz angefordert. Die Überwachung des Zahlungseingangs durch die Geschäftsstelle erfolgt aufgrund von Zahlungsanzeigen, die durch das automatisierte Kosteneinziehungsverfahren erstellt werden. Zahlungsanzeigen, die von der Landesjustizkasse Chemnitz übermittelt werden, sind unverzüglich zu den Akten zu nehmen.
 
 
e)
Zu § 33 Abs. 2 und 3 KostVfg:
 
 
 
Ersucht die Landesjustizkasse Chemnitz um eine Änderung oder Ergänzung der Kostenrechnung, gilt § 33 Abs. 2 und 3 KostVfg mit der Maßgabe, dass ein neuer Datensatz im automatisierten Kostenbearbeitungsprogramm zu erstellen ist. Der alte Datensatz ist als „zurückgezogen“ zu kennzeichnen und zur Akte zu nehmen.
 
 
f)
Zu § 34 KostVfg:
 
 
 
Ist in automatisierten Kostenbearbeitungsverfahren eine automatisierte Buchungsbestätigung der Landesjustizkasse Chemnitz gegenüber der Geschäftsstelle vorgesehen, prüft die Geschäftsstelle, ob diese ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen ist § 34 KostVfg in automatisierten Kostenbearbeitungsverfahren nicht anzuwenden.
 
 
g)
Zu den §§ 46, 48, 49 KostVfg:
 
 
 
Dem Kostenprüfungsbeamten sind im automatisierten Kostenbearbeitungsverfahren im Grundbuchabrufverfahren auf Anforderung Ausdrucke der an die Landesjustizkasse Chemnitz übermittelten Datensätze zur Verfügung zu stellen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. September 2009

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2009 Nr. 9, S. 317
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2009

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2014