1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 269)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
(SächsAKSchVO)

Vom 16. Juni 1992

Aufgrund von

1.
§ 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und des § 17 a Abs. 1 und 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 482),
2.
§ 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl.  I S. 1151), wird verordnet:

§ 1
Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz gegen die Einschleppung der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen wird der Freistaat Sachsen zum Schutzgebiet gegen die Aujeszkysche Krankheit erklärt.

(2) Lebende Schweine dürfen in einen Bestand des Landes nur eingestellt werden,

a)
wenn die Tiere aus einem amtlich kontrollierten auf Aujeszkysche Krankheit unverdächtigen Bestand kommen, nicht unter Impfschutz stehen und dies durch eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage nachgewiesen ist und
b)
wenn zusätzlich amtstierärztlich bescheinigt ist, daß in einem Umkreis von 3 km um den Herkunftsbestand nur amtlich kontrollierte auf Aujeszkysche Krankheit unverdächtige oder geimpfte Bestände gehalten und in den letzten sechs Monaten die Aujeszkysche Krankheit oder der Seuchenverdacht nicht festgestellt wurde und
c)
wenn die Tiere einer mindestens vierwöchigen Quarantäne im Käuferbestand unterzogen wurden und von einer repräsentativen Stichprobe dieser Tiere bei einer frühestens 21 Tage nach Quarantänebeginn durchgeführten blutserologischen Kontrolle auf Aujeszkysche Krankheit ein negatives Ergebnis vorlag. Als repräsentative Stichprobe gilt folgendes Probenahmeverfahren:
Probenahmeverfahren
Anzahl Schweine Testschweine
Anzahl Schweine Testschweine
weniger als 20 alle
20 – 100 20 + 20 % des Restbestandes
über 100 20 + 10 % des Restbestandes,
jedoch mindestens 36 Tiere.

(3) Absatz 2 gilt auch für Samen zur künstlichen Besamung von Schweinen.

(4) Das Regierungspräsidium kann anordnen, daß an von ihm festgelegten Schlachthöfen nur Schweine geschlachtet werden dürfen, die aus amtlich kontrollierten, der Aujeszkyschen Krankheit unverdächtigen oder seit mindestens sechs Monaten unter Impfschutz stehenden Beständen oder aus seuchenfreien Gebieten stammen.

§ 2
Allgemeine Untersuchungspflicht

(1) Die Besitzer von Schweinen sind verpflichtet, ihre Bestände regelmäßig serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersuchen zu lassen.

(2) Für die Untersuchung nach Absatz 1 sind

  • bei Beständen mit bis 100 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere jährlich
  • bei Beständen mit 101 bis 500 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere halbjährlich
  • bei Beständen mit über 500 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere vierteljährlich
  • bei Mastschweinebeständen, die der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208; 2657) unterliegen, von 24 Schlachtschweinen jährlich

je 1 Blutprobe zu entnehmen.

(3) Untersuchungen auf Aujeszkysche Krankheit von Schweinen, die aus anderen Gründen innerhalb des Untersuchungszeitraumes durchgeführt werden, können auf die Zahl der Untersuchungen gemäß Absatz 2 angerechnet werden.

(4) Der Tierbesitzer bzw. dessen Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Blutprobenentnahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(5) Die Untersuchung der Proben erfolgt im zuständigen Institut der Landesuntersuchungsanstalt.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) entgegen § 1 Abs. 2 Schweine in das Schutzgebiet verbringt und in Bestände des Schutzgebietes einstellt, ohne daß die im § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

(2) entgegen § 2 die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchführen läßt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 1992

Die Sächsische Staatsregierung:

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 21, S. 269

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juni 1992

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002