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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung vom 5. Februar 2010 (SächsJMBl. S. 31)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung

Vom 5. Februar 2010

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung (VwV KostVfg) vom 18. April 2007 (SächsJMBl. S. 209), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2009 (SächsJMBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“, die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „sowie für die Staatsanwaltschaften“ die Wörter „, soweit nicht die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensrechts Abweichungen erfordern“ eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
 
 
„5.
Zu § 3 Abs. 3 KostVfg:
§ 3 Abs. 3 Satz 1 KostVfg gilt entsprechend für Niederschriften über Sicherheitsleistungen und Polizeikostennachweise. Die Kostenbelege nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KostVfg können auch in einem Kostenheft lose verwahrt werden. § 3 Abs. 3 Satz 3 KostVfg umfasst auch Kostenhefte, die entsprechende Belege enthalten.
 
 
6.
Zu § 33 Abs. 1 KostVfg:
Erkenntnisse aus den Sachakten der Finanzgerichte und, soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsKAG die Anwendung von § 30 AO bestimmt, der Verwaltungsgerichte, dürfen ausschließlich für die Einforderung und Beitreibung von Gerichtskosten aus den Verfahren in Steuersachen verwendet werden. Bei der Beantwortung von Ersuchen der Landesjustizkasse Chemnitz ist auf die beschränkte Verwendbarkeit der Feststellungen aus der Sachakte hinzuweisen.“
 
c)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 7 und 8.
 
d)
Die neue Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
 
 
 
„b)
Zu § 27 Abs. 8, § 38 KostVfg:
Die Abwicklung durchlaufender Gelder kann auch maschinell erfolgen. In diesem Fall ist ein Ausdruck des Verfahrensauszuges als Zahlungsnachweis zur Akte oder zum Kostenheft zu nehmen.“
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis g werden die Buchstaben c bis h.
3.
Die Anlage zu Ziffer I der VwV KostVfg wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kostenansatz richtet sich nach § 19 GKG, § 18 FamGKG und § 14 KostO.“
 
b)
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 29 Nr. 3 GKG“ die Angabe „sowie nach § 24 Nr. 3 FamGKG“ eingefügt.
 
c)
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in Angelegenheiten, für die das Gerichtskostengesetz oder das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gilt, einem gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung des anderen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldners (Zweitschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des erstgenannten Kostenschuldners (Erstschuldners) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 18 GKG, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 17 FamGKG).“
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG oder § 24 Nr. 1 FamGKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe, oder der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“
 
 
 
(2)
In Satz 2 werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe „§ 31 Abs. 3 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 26 Abs. 3 FamGKG“ eingefügt.
 
d)
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
 
 
Bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (VwV DB-PKH) zu beachten.“
 
e)
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)“ durch die Angabe „VwV DB-PKH“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
 
f)
§ 10a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG,“ die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2 FamGKG“ eingefügt.
 
g)
§ 10b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
 
„§ 10b
Absehen von Wertermittlungen
– zu § 92 KostO und den Nummern 1311 und 1312 der Anlage 1 FamGKG –“
 
 
bb)
Die Angabe „In den Fällen des § 92 KostO kann von Wertermittlungen“ wird durch die Wörter „Von Wertermittlungen kann“ ersetzt.
 
h)
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Angabe „§ 6 Abs. 1, 3“ wird durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Nach der Angabe „§§ 7 bis 9 GKG,“ werden die Angabe „§§ 9 bis 11 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
 
(3)
Nach der Angabe „§§ 15 bis 18 GKG,“ werden die Angabe „§§ 16 und 17 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe „§ 20 GKG,“ die Angabe „§ 19 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
 
(2)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 15 Satz 2 KostO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 2 KostO)“ ersetzt.
 
 
 
(3)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Dasselbe gilt für Angelegenheiten, auf die das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Anwendung findet (§ 19 Abs. 2 FamGKG).“
 
i)
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„III.
Kosten in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen – zu § 92 KostO, § 10 FamGKG –“
 
 
 
(2)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 92 KostO“ gestrichen.
 
 
bb)
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 GKG)“ wird durch den Klammerzusatz „(§ 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 FamGKG)“ ersetzt.
 
j)
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§§ 15, 17 Abs. 3 GKG,“ die Angabe „§ 16 Abs. 3 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
bb)
In Absatz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(z. B. § 17 Abs. 2, §§ 12, 13 GKG, § 8 Abs. 2 KostO, § 7 Abs. 2 Satz 2 JVKostO)“ durch den Klammerzusatz „(zum Beispiel nach den §§ 12, 13 und 17 Abs. 2 GKG, den §§ 14 und 16 Abs. 2 FamGKG, § 8 Abs. 2 KostO oder § 7 Abs. 2 Satz 2 JVKostO)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 12, 13 GKG“ die Angabe „und § 14 FamGKG“ eingefügt.
 
 
dd)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 2 GKG,“ die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ sowie ein Komma und nach der Angabe „§§ 12, 13 GKG“ die Wörter „und § 14 FamGKG“ eingefügt.
 
 
ee)
In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 2 GKG und“ die Wörter „des § 16 Abs. 2 FamGKG sowie“ eingefügt.
 
k)
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 2 GKG,“ die Angabe „§ 16 Abs. 2 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
 
bb)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Falle des § 17 Abs. 2 GKG und“ durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Abs. 2 GKG und des § 16 Abs. 2 FamGKG sowie“ ersetzt.
 
l)
In der Überschrift des § 31 werden nach der Angabe „§§ 12, 13, 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG,“ die Angabe „§§ 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
m)
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prozessbevollmächtigten“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 2 wird in dem Klammerzusatz nach der Angabe „§ 14 GKG“ die Angabe „oder § 15 FamGKG“ eingefügt.
 
 
 
(2)
In Satz 3 werden die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG“ durch die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG sowie des § 14 Abs. 1 und 3 FamGKG“ und die Wörter „so werden die in § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG“ durch die Wörter „werden die in § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG und § 14 Abs. 1 und 3 FamGKG“ ersetzt.
 
n)
§ 36 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Vertretung durch einen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten (§ 81 ZPO, § 11 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist die Rückzahlung an diesen anzuordnen, es sei denn, die Partei oder der Beteiligte hat der Rückzahlung gegenüber dem Gericht ausdrücklich widersprochen. Stimmt der Bevollmächtigte in diesem Fall der Rückzahlung an die Partei oder den Beteiligten nicht zu, sind die Akten dem Prüfungsbeamten zur Entscheidung vorzulegen.“
 
o)
In der Überschrift des § 37a werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 GKG,“ die Angabe „§ 7 Abs. 2 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
p)
In der Überschrift des § 43 werden nach der Angabe „§ 19 Abs. 5 GKG,“ die Angabe „§ 18 Abs. 3 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
q)
In der Überschrift des § 44 werden nach der Angabe „§ 21 GKG,“ die Angabe „§ 20 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
r)
In der Überschrift des § 45 werden nach der Angabe „§ 66 GKG,“ die Angabe „§ 57 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
s)
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Buchst. a werden die Wörter „der zahlungspflichtigen Partei“ durch die Wörter „dem Zahlungspflichtigen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 70 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GKG,“ die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 2 bis 4 FamGKG“ und ein Komma eingefügt.
 
t)
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts gegen den Kostenansatz beantragt, kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie den Kostenansatz für zu niedrig hält, den Notar anweisen, sich dem Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des Kostenansatzes anzuschließen.“
 
u)
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Entscheidungen des Landgerichts und Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat der Kostenbeamte des Landgerichts mit den Akten alsbald der Dienstaufsichtsbehörde des Notars zur Prüfung vorzulegen, ob der Notar angewiesen werden soll, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 2, S. 31
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2014