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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische GAP-Anforderungenverordnung

Vollzitat: Sächsische GAP-Anforderungenverordnung vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162), die durch die Verordnung vom 8. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über bestimmte Anforderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Sächsische GAP-Anforderungenverordnung – SächsGAPAnfVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Anforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vom 11. Juni 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2011

§ 1
Feststellung des Dauergrünlandanteils

Stellt die zuständige Behörde nach dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 (ABl. L 47 vom 24. Februar 2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berechnungsverfahren fest, dass der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) zurückgegangen ist, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Rückgang des Dauergrünlandes mehr als 8 Prozent beträgt. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schwellenwerte nach Satz 1 oder 2 wieder unterschritten werden, macht sie dies ebenfalls im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2
Erhaltung von Dauergrünland

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragt haben, dürfen Dauergrünlandflächen ab dem auf den Tag der Veröffentlichung nach § 1 Satz 1 folgenden Tag nicht mehr umbrechen. Das Umbruchverbot endet an dem Tag, der auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 folgt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und § 3 gelten nicht für

1.
genehmigte oder rechtsverbindlich festgestellte Erstaufforstungen im Sinne von § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die Genehmigung oder rechtsverbindliche Feststellung wird für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder für schnell wachsende Baumarten, die kurzfristig angebaut werden, erteilt,
2.
den Umbruch von Dauergrünland, wenn unverzüglich eine vollständige Wiedereinsaat von Dauergrünland auf den umgebrochenen Flächen erfolgt,
3.
Betriebsinhaber, soweit sie nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, in der jeweils geltenden Fassung, vom Umbruchverbot freigestellt sind und
4.
die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit sie nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Eingriff bewertet wird.

§ 3
Ausnahmen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Umbruch von Dauergrünland auf Antrag des Betriebsinhabers genehmigen. In der Genehmigung kann die zuständige Behörde den Betriebsinhaber zur Wiedereinsaat auf den umgebrochenen Flächen oder zur Neuanlage von Dauergrünland auf anderen Flächen verpflichten oder den Umbruch ganz oder teilweise untersagen, um einen weiteren Rückgang des Dauergrünlandanteils zu verhindern. Eine Neuanlage kann auch auf Flächen Dritter durchgeführt werden, sofern der Betriebsinhaber nachweislich über die Flächen verfügt.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern der Schwellenwert nach § 1 Satz 2 nicht überschritten und öffentlich bekannt gemacht ist, auf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise verzichten, wenn der Umbruch

1.
aus agrarstrukturellen oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder im öffentlichen Interesse geboten ist oder
2.
aus betriebswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich und eine Verpflichtung zur Wiedereinsaat oder Neuanlage nicht zumutbar ist.

(3) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben und Nachweise einzureichen, insbesondere

1.
zur Lage und Größe der Umbruchsfläche,
2.
zur Lage und Größe der für eine Wiedereinsaat oder eine Neuanlage vorgesehenen Flächen,
3.
im Falle des Absatz 1 Satz 3 zur Flächenverfügbarkeit oder
4.
zum Vorliegen von Ausnahmegründen nach Absatz 2.

(4) Die zuständige Behörde soll die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Pflichten treffen.

§ 4
Festlegung der Erosionsgefährdung

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks im Sinne von § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden feldblockbezogen nach der Formel K*S*R gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 und durch Wind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 DirektZahlVerpflV, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt, klassifiziert und festgelegt

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlVerpflV angehören, ergeben sich aus der Übersichtskarte der Anlage 1 (Wassererosion) und der Übersichtskarte der Anlage 2 (Winderosion).

(3) Die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im Geografischen Informationssystem (Online GIS) durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht (http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm).

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Betriebsinhaber feldblockbezogen über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Die Unterrichtung erfolgt ab 2010 jährlich im Rahmen des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen und Maß nahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden. Auftretende Änderungen bei der jährlichen Einstufung der Feldblöcke in die Erosionsgefährdungsklassen werden mit Ablauf des 15. Mai eines jeden Jahres wirksam. 1

§ 5
Abweichende Anforderungen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV dürfen Ackerflächen von Feldblöcken, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 eingestuft sind sowie einzelne Schläge, die nach Absatz 2 Satz 1 CCWasser1 neu eingestuft sind, gepflügt werden, wenn die Weiterbearbeitung, ausgenommen davon eine Herbstdammvorformung zu Kartoffeln, nicht vor dem 15. Februar erfolgt.

(2) Der Betriebsinhaber kann für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblockes mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 liegt, bei der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflV befreit zu werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. Ergibt die Prüfung, dass der Schlag der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 zuzuordnen ist, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, dass vom Betriebsinhaber bei der Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV einschließlich der dazu geltenden abweichenden Anforderungen nach Abs. 1 einzuhalten sind. Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verfahren.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind diese Anforderungen nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflanzenschutzgesetzPflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Rechnung zu tragen. 2

§ 6
Datenübermittlung

Der Zeitpunkt für die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf den 15. August eines jeden Jahres festgesetzt. 3

Anlagen 4

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 7, S. 162
    Fsn-Nr.: 632-12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2016