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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische E-Justizverordnung

Vollzitat: Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vom 23. April 2014

1Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 1. April 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. August 2010 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190),
2.
die am 1. April 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 11. März 2011 (SächsGVBl. S. 59),
3.
die am 1. September 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 11. August 2011 (SächsGVBl. S. 322),
4.
die am 1. Februar 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 3),
5.
die am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 324),
6.
die am 1. April 2014 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von

zu 1.
a)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 54 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz –ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2010 (SächsGVBl. S. 94, 95),
 
b)
§ 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
 
c)
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1124) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
 
d)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartnerschaftsgesellschaftsgesetzPartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2043) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25ZustÜVOJu,
zu 2.
§ 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2271) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 38 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz –ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 12),
zu 3.
a)
§ 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 25 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 12) geändert worden ist,
 
b)
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1124) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25ZustÜVOJu,
 
c)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartnerschaftsgesellschaftsgesetzPartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2043) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
 
d)
§ 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 489) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 38ZustÜVOJu,
 
e)
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu,
 
f)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
 
g)
§ 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzKapMuG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10, 31) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 30ZustÜVOJu,
 
h)
§ 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu,
 
i)
§ 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266, 1269) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14ZustÜVOJu,
zu 4.
a)
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 12) geändert worden ist,
 
b)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
 
c)
§ 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzKapMuG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 30ZustÜVOJu,
 
d)
§ 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34ZustÜVOJu,
 
e)
§ 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14ZustÜVOJu,
 
f)
§ 55a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 44ZustÜVOJu,
zu 5.
a)
§ 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 38 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 12) geändert worden ist,
 
b)
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu,
 
c)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
 
d)
§ 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzKapMuG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 30ZustÜVOJu,
 
e)
§ 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34ZustÜVOJu,
 
f)
§ 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14 ZustÜVOJu,
 
g)
§ 55a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 44 ZustÜVOJu,
 
h)
§ 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, 2305) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 ZustÜVOJu,
 
i)
§ 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 15 ZustÜVOJu,
zu 6.
a)
§ 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 25 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die durch Verordnung vom 11. September 2013 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist,
 
b)
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379, 2385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
 
c)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartnerschaftsgesellschaftsgesetzPartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
 
d)
§ 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3726) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 11 ZustÜVOJu,
 
e)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 387 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
 
f)
§ 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzKapMuG) vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981, 2149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 30ZustÜVOJu,
 
g)
§ 65a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 38 ZustÜVOJu,
 
h)
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu,
 
i)
§ 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu,
 
j)
§ 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14 ZustÜVOJu,
 
k)
§ 55a Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 44 ZustÜVOJu,
 
l)
§ 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 ZustÜVOJu,
 
m)
§ 52a Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3793) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 15 ZustÜVOJu,
 
n)
§ 81 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Satz 3 und § 148 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 23 ZustÜVOJu,
 
o)
§ 134 Satz 2 und § 141 Satz 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 93 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 24 ZustÜVOJu,
 
p)
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 26 ZustÜVOJu.

Dresden, den 23. April 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über den elektronischen Rechtsverkehr,
die elektronische Aktenführung,
die elektronischen Register und
das maschinelle Grundbuch in Sachsen
(Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Abschnitt 1
Elektronischer Rechtsverkehr

§ 1
Eröffnung der elektronischen Kommunikation;
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die sächsischen Gerichte sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte, soweit dafür nicht die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder die Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, gilt.

(2) Bei den Amtsgerichten können in den Verfahren des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, den Grundbuchsachen sowie den Insolvenzverfahren, soweit gemäß § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente betroffen sind, elektronische Dokumente eingereicht werden.

(3) 1In Grundbuchsachen haben Notarinnen und Notare

1.
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
2.
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden der oder des antragstellenden oder der oder des mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notarin oder Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. 3§ 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.2

§ 1a
Elektronischer Rechtsverkehr zum
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gelten abweichend von den §§ 2 bis 4 die technischen Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.3

§ 2
Form der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. 3Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt.

(2) 1Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. 2§ 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 3Im Fall mehrerer beim selben Gericht anhängiger Verfahren erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente zu jedem Aktenzeichen gesondert.

(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Adressaten oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 3Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.

(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes,
3.
PDF (Portable Document Format),
4.
XML (Extensible Markup Language).

2Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tag Image File Format) übermittelt werden. 3Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.

(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP-Datei versandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 codiert sein.

(7) Die elektronischen Nachrichten und die enthaltenen elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten.4

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen,
3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder des Grundbuchamts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten,
5.
die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung,
6.
die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 4 Absatz 1 Satz 1.5

§ 4
Ersatzeinreichung

(1) 1Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nummer 5 überschritten werden oder weil bei den Einreichenden oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 6 bei dem Adressaten erfolgen. 2Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. 3Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.

(2) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nummer 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(3) Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Einreichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen.6

Abschnitt 2
Elektronische Aktenführung7

§ 5
Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) 1Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden, mit Ausnahme der Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, die Akten in den Verfahren elektronisch geführt, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt werden und die ab dem dort angegebenen Zeitpunkt neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden. 2Die Verwaltungsvorschrift ist im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen. 3In Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die bereits in Papierform angelegten Akten in dieser Form weitergeführt, sofern nicht in Anlage 2 die gerichtsbezogene Weiterführung in elektronischer Form für bestimmte Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet wird (Hybridaktenführung). 4In Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden die Akten elektronisch geführt, die ab dem 13. Oktober 2021 bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden. 5Von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, die zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort bereits in Papierform angelegt wurden, werden mit Ausnahme der Verfahren, für die eine Hybridaktenführung angeordnet ist, auch weiterhin ausschließlich in Papierform geführt. 6Verfahrensakten in Nachlass- und Teilungssachen werden nicht elektronisch geführt, wenn sich an dem in der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 festgelegten Stichtag eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung befindet und nach dem Stichtag lediglich eine Rückgabe an den Testator erforderlich wird.

(2) 1Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.8

§ 5a
Elektronische Aktenführung in Straf- und Bußgeldsachen

(1) 1Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 kann in Strafsachen abgewichen werden, wenn dies zur Vermeidung potentieller Medienbrüche oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Möglichkeit elektronische Verfahrensakten geführt werden sollen. 3Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. 4In den Fällen von Satz 1 wird insgesamt von der elektronischen Aktenführung auf eine Aktenführung in Papierform gewechselt.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn Verfahren innerhalb der Staatsanwaltschaft infolge Umtragung beziehungsweise Abtrennungen in einem Dezernat fortgeführt werden, das Verfahren noch nicht elektronisch führt, oder wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage, der Stellung des Antrags auf Durchführung eines objektiven oder beschleunigten Verfahrens, einer Berufungsvorlage, einer Revisionsvorlage oder einer Vorlage gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 sowie § 270 Absatz 1 der Strafprozessordnung das dann zuständige Gericht keine elektronische Verfahrensakten für den Verfahrensgegenstand führt.

(3) 1Ist die Vorlage einer elektronischen Verfahrensakte oder eines Teils hiervon an ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst oder an eine sonstige Stelle, die keine elektronische Verfahrensakte führt, erforderlich und kann dem Fortgang des Verfahrens unter Beibehaltung der Führung einer elektronischen Verfahrensakte durch Übersendung eines vollständigen Aktenauszugs hinreichend Rechnung getragen werden, so sind nach Vorlage entstandene Papierdokumente abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren und der elektronischen Akte hinzuzufügen. 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine elektronische Verfahrensakte auf Grund einer Beschwerde vorzulegen ist, die Zuleitung der elektronischen Ermittlungs- oder Strafakte an die Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat, bei Abgabe der Bewährungsüberwachung an ein anderes Gericht, nach Vorlage eines Strafverfahrens gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 der Strafprozessordnung oder wenn ein Antrag beziehungsweise eine Anregung im Rahmen der richterlichen Bereitschaftsdienstes aus einem elektronischen Ermittlungsvorgang heraus gestellt wird.

(4) 1Werden elektronisch geführte Akten zu einer in Papierform geführten führenden Akte verbunden, sind die elektronischen Akten in die Papierform zu übertragen und die Akte ist insgesamt in der Papierform weiterzuführen. 2Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die in Papierform geführte Akte in die elektronische Form übertragen werden. 3Der Papieraktenteil ist im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren. 4Ein hinreichender Grund im Sinne von Satz 2 ist für die Staatsanwaltschaft insbesondere dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Verbindung eine Rücksendung der Akten an diejenige Polizeidienststelle, die noch keine elektronischen Akten führt, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. 5Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine in Papierform geführte Akte einer führenden elektronischen Akte hinzuverbunden wird.

(5) 1In Strafsachen sind die §§ 2 bis 4 der Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) entsprechend anzuwenden. 2Für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren sind für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind, die §§ 2 bis 5 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 63) entsprechend anzuwenden.

(6) 1In Strafsachen finden die §§ 6 sowie 7 Absatz 2 und 3 keine Anwendung. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die in Papierform geführten Akten anderer Staatsanwaltschaften umfasst sind.9

§ 6
Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einer elektronisch geführten Akte zusammenzufassen.

(2) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor, so muss die elektronisch geführte Akte einen Hinweis auf diese enthalten.

(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.10

§ 7
Übertragung von Papierdokumenten

(1) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform vorliegen, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen, gerichtliche und behördliche Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in elektronische Dokumente übertragen werden dürfen oder können, insbesondere wenn sie als Verschlusssache gekennzeichnet sind oder eine Übertragung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unmöglich oder unzweckmäßig wäre. 3§ 97 der Grundbuchverfügung bleibt unberührt.

(2) 1Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 2Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 15. Juni 2018, in der jeweils gültigen Version11, genügt wird. 4Übertragene Leerseiten werden nicht gespeichert.

(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.12

§ 8
Datenschutz und Informationssicherheit

1Die elektronische geführte Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Hierbei muss insbesondere gewährleistet werden, dass die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Anforderungen erfüllt sind. 3Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen und fortzuschreiben, welches die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegt.13

§ 9
Ersatzmaßnahmen

1Im Falle einer anhaltenden Störung beim Betrieb der elektronisch geführten Akte kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder eine von diesem bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Gerichte oder Staatsanwaltschaften anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Hält die Störung länger als einen Monat an, kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass und in welchem Umfang die Übertragung in die elektronische Form unterbleibt. 4Die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekanntzumachen.14

Abschnitt 3
Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister und maschinell geführtes Grundbuch15

§ 10
Führung in maschineller Form

(1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz vorgenommen.16

§ 11
Automatisiertes Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz zuständig.17

§ 12
Einsicht in Registerdaten

Die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sind auch bei den anderen Registergerichten zur Einsicht zugänglich.18

§ 13
Ersatzregister und Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist.

(2) 1Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts. 2Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 3Dieses hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen.

(3) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzregister/Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...“. 3In der Aufschrift des Ersatzregisters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk deutlich sichtbar einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum ...“.19

§ 14
Bestimmung des elektronischen
Informations- und Kommunikationssystems

Das von den Ländern unter der Internetadresse www.handelsregister.de gemeinsam betriebene Registerportal wird bestimmt als Informations- und Kommunikationssystem

1.
im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister abrufbar sind,
2.
im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister erfolgt.20

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)21

Gerichte und Verfahrensarten
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
1. Landgericht Dresden
2. Amtsgericht Dresden
3. Sozialgericht Chemnitz
4. Arbeitsgericht Leipzig
5. Sächsisches Landesarbeitsgericht
6. Arbeitsgericht Chemnitz
7. Landgericht Zwickau
8. Landgericht Chemnitz
9. Landgericht Görlitz
10. Oberlandesgericht Dresden
11. Sächsisches Landessozialgericht
12. Amtsgericht Borna
13. Amtsgericht Eilenburg
14. Amtsgericht Grimma
15. Amtsgericht Torgau
16. Amtsgericht Dippoldiswalde
17. Amtsgericht Meißen
18. Amtsgericht Pirna
19. Amtsgericht Riesa
20. Landgericht Leipzig
21. Amtsgericht Auerbach
22. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal
23. Amtsgericht Plauen
24. Amtsgericht Zwickau
25. Amtsgericht Leipzig
26. Arbeitsgericht Bautzen
27. Arbeitsgericht Dresden
28. Arbeitsgericht Zwickau
29. Amtsgericht Chemnitz
30. Amtsgericht Freiberg
31. Amtsgericht Bautzen
32. Amtsgericht Hoyerswerda
33. Amtsgericht Kamenz
34. Amtsgericht Görlitz
35. Amtsgericht Weißwasser
36. Amtsgericht Zittau
37. Amtsgericht Aue-Bad Schlema
38. Amtsgericht Döbeln
39. Amtsgericht Marienberg
40. Sächsisches Finanzgericht
41. Sozialgericht Leipzig
42. Staatsanwaltschaft Zwickau
43. Sozialgericht Dresden
44. Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 3)22

Gerichte und Verfahrensarten
Gericht Verfahren
Gericht Verfahren
Amtsgericht Dresden in Betreuungssachen für alle Verfahren der Referate 400 bis 425 unter dem Registerzeichen XVII, die seit dem 1. Januar 2022 anhängig wurden und die am 15. Juni 2022 noch nicht erledigt sind

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291
    Fsn-Nr.: 300-17/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

    Fassung gültig bis: 23. April 2024