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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010

Vollzitat: RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010 vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 113), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Januar 2021 (SächsABl. S. 72) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010
(RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010)

Vom 18. August 2010

[zuletzt geändert durch RL vom 5. Januar 2021 (SächsABl. S. 72)
mit Wirkung vom 5. Januar 2021]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser im August 2010 entstanden sind. Dies schließt auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein.
3.
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen und kommunaler Infrastruktur, soweit diese nicht von für diesen Zweck gebundenen Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen Finanzmitteln Dritter abgedeckt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Träger klösterlicher Einrichtungen sowie Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002, das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung von Gebietskörperschaften setzt eine Bestätigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde, im Übrigen der zuständigen Gemeindeverwaltung, über die Beschädigung der geförderten Objekte durch Hochwasser im August 2010 voraus.
2.
Die Schadenshöhe muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten (zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung) belegt werden.
3.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung:
Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
4.
Die zinsverbilligten Darlehen werden in privatrechtlicher Form ausgereicht.
5.
Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren gewährt.
6.
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt zu 100 Prozent.
7.
Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre auf 0,75 Prozent festgeschrieben.
8.
Die Rückzahlung erfolgt vierteljährlich in gleich hohen Raten.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 30. November 2011 gestellt wird.
2.
Für den geförderten Zweck vorgesehene Spenden, Versicherungsleistungen oder sonstige Finanzmittel Dritter sind vorrangig zur Finanzierung einzusetzen.

VII.
Verfahren

1.
Der Antrag für die Förderung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens zum 31. Dezember 2011 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden zu stellen.
2.
Darlehensauszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Die Auszahlung kann vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers.
3.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege,
 
c)
der Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern 1.2, 1.3, 4.2.1 bis 4.2.5, 8, 11, 13, 14.1 VVK (Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO). Dem Zuwendungsempfänger sind die Pflichten aus Nummer 6.5 und 6.6 und 7.2 der ANBest-K (Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) aufzuerlegen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 18. August 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 113
    Fsn-Nr.: 5537-V10.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2021