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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 25. März 2002 (SächsABl. S. 478)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 25. März 2002

Die Preisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Fünftes Sächsisches Kostenverzeichnis – 5.  SächsKVZ) vom 10. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 217) die Rohbauwerte der Anlage 2 des 5. SächsKVZ ab 1. Mai 2002 zu vervielfältigen sind, beträgt 0,929.
Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2002 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle bekannt gegeben (Anlage).

Dresden, den 25. März 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Tabelle
Gebäudeart Rohbauwert
Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
 1 Wohngebäude  91
 2 Wochenendhäuser  80
 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 122
 4 Schulen 115
 5 Kindergärten 103
 6 Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 103
 7 Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 121
 8 Krankenhäuser 135
 9 Versammlungsstätten (soweit nicht unter Nummer 7 oder Nummer 12) 103
10 Kirchen 115
11 Leichenhallen, Friedhofskapellen  96
12 Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 21)  70
13 Hallenbäder 111
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern)  88
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind  70
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 123
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 56
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 67
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind  81
20 Tiefgaragen 124
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind  
21.1 mit nicht geringen Einbauten  60
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3)  44
21.2.1.2 sonstige Bauart  37
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3)  37
21.2.2.2 sonstige Bauart  30
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3)  30
21.2.3.2 sonstige Bauart  24
21.2.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Rohbausumme nach Tarifstelle 1.2
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind, ohne oder mit geringen Einbauten  88
23 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind, mit nicht geringen Einbauten 100
24 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit diese 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt übersteigen Rohbausumme nach Tarifstelle 1.2
25 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht unter Nummer 21)  74
26 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
27 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen  72
28 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude  33
29 Gewächshäuser  
29.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt  24
29.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt  15
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen ist der Rohbauwert des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m² zu erhöhen.
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 16, S. 478
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2002

    Fassung gültig bis: 30. April 2003