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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden vom 26. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1619), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden
(VwVGebÄ)

Vom 26. Oktober 2010

I.
Regelungszweck

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im Freistaat Sachsen ist bei Gebietsänderungen von Gemeinden nach § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, § 32 in Verbindung mit § 80 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach den folgenden Regelungen, die entsprechend auch auf Gebietsänderungen bei Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden Anwendung finden, zu verfahren.

II.
Verfahrens- und Bewertungsgrundsätze

1.
Einvernehmen

Die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium des Innern. Das Staatsministerium des Innern prüft die vorgelegten Unterlagen und nimmt binnen vier Wochen nach Zugang Stellung. Nach Erteilung des Einvernehmens durch das Staatsministerium des Innern kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Antrag genehmigen. Wird das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern versagt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern ist nicht erforderlich,

a)
soweit es sich um geringfügige Umgliederungen von Teilen einer Gemeinde (Flächenumgliederungen) handelt oder
b)
wenn sich Gemeinden innerhalb eines bestehenden Verwaltungsverbandes oder einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen.
2.
Unterlagen

Zur Herstellung des Einvernehmens sind folgende Unterlagen zum Änderungsvorhaben durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf dem Dienstweg beim Staatsministerium des Innern vorzulegen:

a)
Zuleitungsschreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 SächsGemO , §§ 74, 75 SächsKomZG) mit Angaben über
 
aa)
die beteiligten Gemeinden,
 
bb)
gegebenenfalls den sich ändernden Gemeindenamen und
 
cc)
den Zeitpunkt der Gebietsänderung.
 
Ferner sind dem Zuleitungsschreiben die das Vorhaben betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und eine Karte im Maßstab 1 : 100 000 beizufügen, die eine Beurteilung der Gebietsänderung, bezogen auf den relevanten (Gesamt-) Raum, ermöglicht.
b)
Ergebnis der Bewertung des Vorhabens und der Auswirkungen der geplanten Gebietsänderung auf benachbarte Verwaltungseinheiten anhand der „Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ vom 26. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1620) unter Beifügung der Stellungnahme der örtlich zuständigen Regionalen Planungsverbände.
3.
Bewertungsgrundsätze

Maßstab für die Genehmigungserteilung oder -versagung ist das Gemeinwohl (Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Gemeindezusammenschlüsse dienen dem Gemeinwohl, wenn dadurch leitbildgerechte Verwaltungsstrukturen gemäß den „Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ vom 26. Oktober 2010 geschaffen werden.

4.
Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Mindesteinwohnerzahl im Sinne der „Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ vom 26. Oktober 2010 gelten die Ergebnisse der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen in der jeweils aktuellen Fassung.

5.
Unterrichtung

Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde unterrichtet das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen sowie den zuständigen Regionalen Planungsverband über die Genehmigung der Vereinbarung über die Gebietsänderung und macht die Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Verwaltungsgemeinschaften (VwVGebÄ) vom 15. Dezember 2003 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 45, S. 1619
    Fsn-Nr.: 230-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. November 2010

    Fassung gültig bis: 5. Dezember 2013