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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 22. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 324)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vom 22. Oktober 2010

Aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Beleihung privater Kontrollstellen
 
(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung
 
1.
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3. Oktober 2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18. September 2008, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 271/2010 (ABl. L 84 vom 31. März 2010, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, und
 
3.
des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), in der jeweils geltenden Fassung,
 
tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÖLG findet nicht statt.
(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen.
(3) Darüber hinaus können privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:
 
1.
das Erteilen von Genehmigungen nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln, Artikel 95 Abs. 1 und 2 sowie Anhang VI Nr. 1.1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
 
2.
die Anerkennung gemäß Artikel 36 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
 
3.
die Entscheidung über die Verwendung der Zusatzstoffe Natriumnitrit (Code E 250) und Kaliumnitrat (Code E 252) gemäß Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a und dem Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 ÖLG“ durch die Angabe „Abs. 3 ÖLG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „Sanktionen gemäß Artikel 9 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EWG) 2092/91“ durch die Angabe „Maßnahmen gemäß Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der Kontrollen ordnen die beliehenen privaten Kontrollstellen die Maßnahmen gemäß ihrem durch die zuständige Behörde bestätigten Maßnahmekatalog an.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;“.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Übergangsbestimmung
 
Kontrollstellen, die am 20. November 2010 nach § 6 Satz 1 dieser Verordnung in der am 20. November 2010 geltenden Fassung vorläufig beliehene private Kontrollstellen waren, gelten weiterhin als vorläufig beliehen. Die vorläufige Beleihung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 2 Abs. 2.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 324
    Fsn-Nr.: 630

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2010