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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen vom 20. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 256)

Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen

Vom 20. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft
und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen

Das Erste Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1277), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Der erste Teil – Abfallwirtschaft – wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „§ 3 Entsorgungspflicht“ wird die Angabe „§ 3 a Abfallgebühren“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „§ 4 Abfallverbände“ wird die Angabe„§ 4 a Abfallwirtschaftsplan“eingefügt.
 
b)
Der zweite Teil – Bodenschutz – wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 8 Boden und belastete Flächen“ wird durch die Angabe „§ 8 Freistellung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angaben „§ 10 Verpflichtete“ und „§ 11 Geologische Landesaufnahme“ werden gestrichen.
 
c)
Der dritte Teil – Gemeinsame Vorschriften – wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor der Angabe „§ 12 Überwachung“ werden die Angaben„§ 10 Besondere Pflichten§ 11 Geowissenschaftliche Landesaufnahme“eingefügt.
 
 
bb)
Die Angabe „§ 12 Überwachung“ wird durch die Angabe „§ 12 Aufgaben“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach der neuen Angabe „§ 12 Aufgaben“ werden die Angaben„§ 12 a Kosten§ 12 b Datenverarbeitung“eingefügt.
 
 
dd)
Nach der Angabe „§ 13 Zuständigkeiten“ wird die Angabe
„§ 13 a Rechtsverordnungen“
eingefügt.
 
 
ee)
Die Angabe „§ 16 Gebühren und Auslagen, Vollstreckung“ wird durch die Angabe „§ 16 (aufgehoben)“ ersetzt.
 
d)
Der vierte Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen – wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 18 Übergangsregelungen“ wird durch die Angabe „§ 18 (aufgehoben)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „§ 19 Änderung von Vorschriften“ wird durch die Angabe „§ 19 (aufgehoben)“ ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „entsorgen“ wird durch das Wort „beseitigen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „sonstige Entsorgung“ werden durch das Wort „Abfallbeseitigung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Land, Kommunen und die sonstigen juristischen Personen“ durch die Angabe „Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:„§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Landes“ wird durch die Worte „Freistaates Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „abfallwirtschaftlichen Ziele“ werden durch die Worte „Ziele der Abfallwirtschaft“ ersetzt.
4.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
„§ 2
Maßnahmen der Abfallwirtschaft
 
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:
 
1.
die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
 
2.
die Maßnahmen der Abfallvermeidung,
 
3.
die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung.
 
Die Abfallwirtschaftskonzepte sind in ihrem Maßnahmenteil durch Satzung für verbindlich zu erklären; sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab.
 
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der Abfallvermeidungsmaßnahmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.
 
(3) Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.
 
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen hierzu Fachkräfte.
 
(5) Bau- und Abbruchabfälle, einschließlich Straßenaufbruch dürfen, soweit sie nach § 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG zu verwerten sind, nicht auf Deponien abgelagert werden.“
5.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
„§ 3
Entsorgungspflicht
 
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.
 
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen.
 
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. Mit Zustimmung der höheren Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.
 
(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfaßt auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.
 
(5) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen und an beweglichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung von den Gemeinden übertragen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinden in seinem Gebiet ein, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Beteiligten regeln die mit dem Rechtsübergang erforderliche Abwicklung durch Vereinbarung; Vorleistungen sind angemessen auszugleichen.
 
(6) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind mit dem 30. Juni 1993 Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen geworden, bei denen kommunale Gebietskörperschaften Verursacher, Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sind. Das gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
6.
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
 
„§ 3 a
Abfallgebühren
 
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren oder sonstige Entgelte zu erheben. Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund des § 13 a erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei der Erhebung sonstiger Entgelte ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die §§ 9 bis 16 SächsKAG gelten entsprechend.
 
(2) Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. Entsprechendes gilt für die Bemessung sonstiger Entgelte. Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung sind die Satzung sowie die ihr zugrundeliegende Gebührenkalkulation beizufügen. Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
 
(3) Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG keine Anwendung.
 
(4) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten.“
7.
§ 4 erhält folgende Fassung:
 
„§ 4
Abfallverbände
 
(1) Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505 ), in der jeweils geltenden Fassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn
 
1.
dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder
 
2.
dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder
 
3.
insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.
 
Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.
 
(2) Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
 
(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der höheren Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.
 
(4) Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.
 
(5) Für die Rechtsverhältnisse der Abfallverbände gelten die Vorschriften für Zweckverbände, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Abschluss von Zweckvereinbarungen im Sinne von §§ 71 ff. SächsKomZG auch zwischen Abfallverbänden möglich.“
8.
Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
 
„§ 4 a
Abfallwirtschaftsplan
 
(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.
 
(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung derselben.
 
(3) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:
 
1.
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
 
2.
die sonstigen Entsorgungsträger nach den §§ 16, 17 und 18 KrW-/AbfG,
 
3.
die betroffenen Gemeinden,
 
4.
die kommunalen Spitzenverbände,
 
5.
die regionalen Planungsverbände,
 
6.
die nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände.
 
Der Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
(4) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der Staatsregierung beschlossen.
 
(5) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.
 
(6) Der Abfallwirtschaftsplan oder seine Teile können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden.
 
(7) Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 3 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.“
9.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlicher Abfallentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „öffentlichen Abfallentsorgungsanlage“ werden durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „geplanten Abfallentsorgungsanlage“ werden durch die Wörter „geplanten Abfallbeseitigungsanlage“ ersetzt.
 
cc)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:„Das gilt ab Festlegung des Planungsgebietes bis zur Aufhebung der Veränderungssperre durch die zuständige Behörde.“
 
c)
Absatz 5 wird aufgehoben.
10.
§ 6 erhält folgende Fassung:
 
„§ 6
Beseitigung rechtswidriger Zustände
 
Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet.“
11.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Ziel des Bodenschutzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Land, Kommunen und die sonstigen juristischen Personen“ durch die Worte „Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 3 bis 6“ ersetzt.
12.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
„§ 8
Freistellung
 
Sind Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor dem 1. Juli 1990 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Grundstückseigentümer keine tatsächliche Gewalt über sein Grundstück innehatte, kann dem Eigentümer bei einer Inanspruchnahme als Verpflichteter insoweit Freistellung von dem ihm bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwachsenden Kosten gewährt werden, als es ihm nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), in der jeweils geltenden Fassung gilt mit Ausnahme der dort genannten Antragsfrist entsprechend.“
13.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 
„§ 9
Maßnahmen des Bodenschutzes
 
Die zuständige Behörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Durchführung der Rechtsverordnung soll die zuständige Behörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.“
14.
Nach § 9 wird die Überschrift des dritten Teils wie folgt eingefügt:
 
„Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften“
.
15.
§ 10 erhält folgende Fassung:
 
„§ 10
Besondere Pflichten
 
(1) Die Verpflichteten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Für diese Pflichten gilt § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG entsprechend. Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
 
(2) Die Verpflichteten nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz benötigt. § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG gilt entsprechend.“
16.
§ 11 erhält folgende Fassung:
 
„§ 11
Geowissenschaftliche Landesaufnahme
 
Für Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.“
17.
Nach § 11 wird die bisherige Überschrift des dritten Teils „Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften“ gestrichen.
18.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 12
Aufgaben“
.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Abfallgesetzes“ durch die Angabe „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), des Bundes-Bodenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Nummern 2 und 3 wird das Wort „Bodenbelastungen“ jeweils durch die Worte „Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.“
 
d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen“ durch die Worte „kann zur Durchführung dieses Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:„Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind
 
 
 
1.
der Verursacher,
 
 
 
2.
der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück,
 
 
 
3.
der Gesamtrechtsnachfolger oder derjenige, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hat,
 
 
 
4.
derjenige, der aus handelsrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem oder sonstigem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat sowie Verfügungsbefugte und Verfügungsberechtigte über das Eigentum des Volkes.
 
 
 
Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.“
 
e)
Absatz 3 erhält folgende Fassung :
„(3) Können die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.“
19.
Nach § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b eingefügt:
 
„§ 12 a
Kosten
 
(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 
(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.
 
§ 12 b
Datenverarbeitung
 
(1) Zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz, das Umweltrahmengesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben dürfen die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei
 
1.
natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts,
 
2.
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
 
3.
Landkreisen und Gemeinden sowie
 
4.
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 
die erforderlichen Daten erheben und erhobene Daten weiterverarbeiten.
 
(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist befugt:
 
1.
im Rahmen des Umweltinformationssystems die Fachinformationssysteme Abfall, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Geowissenschaften zu errichten und zu betreiben, die dazugehörigen Datenbanken, insbesondere die Kataster der Abfallentsorgungsanlagen und der Altlasten sowie die geowissenschaftliche Probenbank zu führen und die im Rahmen der Fachinformationssysteme gespeicherten Daten zentral zu verarbeiten,
 
2.
die geowissenschaftliche Landesaufnahme gemäß § 11 durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.
 
(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in der jeweils geltenden Fassung übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.“
20.
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
„§ 13
Zuständigkeiten
 
(1) Abfallbehörden sind
 
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
 
2.
die Regierungspräsidien als höhere Abfallbehörden,
 
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.
 
Diese sind auch Bodenschutzbehörden.
 
(2) Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als untere Abfallbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten lassen und Weisungen erteilen.
 
(3) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 22 vom 24. Januar 1997, S. 14), des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
 
(4) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung der in Absatz 3 bezeichneten Rechtsnormen zuständigen Behörden.“
21.
Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
 
„§ 13 a
Rechtsverordnungen
 
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
 
1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
 
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Anforderungen an die Form der Gebührenkalkulation sowie der Gestaltung sonstiger Entgelte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegen,
 
3.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu regeln,
 
4.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach dem siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den hierzu bestehenden Verordnungen auf Dritte vorzunehmen,
 
5.
zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 1 BBodSchG ergänzende Verfahrensregelungen zu erlassen,
 
6.
Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BBodSchG zu bestimmen,
 
7.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Abs. 2 BBodSchG zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 VwVfG vorsehen.“
22.
§ 14 erhält folgende Fassung:
 
„§ 14
Verwaltungsvorschriften
 
Die oberste Abfallbehörde erlässt die zur Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Der Erlass von Verwaltungsvorschriften erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
23..
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Abfallgesetzes“ wird durch die Angabe „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Nach den Worten „des Umweltrahmengesetzes“ wird die Angabe „, des Bundes-Bodenschutzgesetzes“ eingefügt.
24.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (aufgehoben)“
25.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
 
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
 
1.
einer aufgrund von § 3 Abs. 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Abfallentsorgungsanlagen vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 
 
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
 
 
3.
entgegen § 6 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,
 
 
4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
 
 
5.
entgegen § 10 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
 
 
6.
entgegen § 11 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
 
 
7.
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
 
 
8.
einer aufgrund von § 9 oder § 13 a ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.“
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Abfallgesetz“ durch die Angabe „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz“ ersetzt.
26.
Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 18 (aufgehoben)
 
§ 19 (aufgehoben)“

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in der Wiener Absichtserklärung vom 1. Juli 1996 (Bundesanzeiger 1996 Nr. 205 a) enthaltenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 an in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 19 zu § 12 b und Artikel 1 Nr. 25 zu § 17 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 256

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1999

    Vorschrift außer Kraft seit:
    21. März 2019