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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachwVwV

Vollzitat: Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachwVwV vom 10. Februar 2011 (SächsABl. S. 363), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Personalausgaben bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachwVwV – SäVAZVwV)

Az.: 21-H 1200-207/23-45276

Vom 10. Februar 2011

Zur Einschränkung der Erstattung von Personalausgaben bei der Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern wird gemäß §§ 5, 50 Abs. 3 und § 79 Abs. 4 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof (§ 103 SäHO), Folgendes bestimmt:

I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.
Die Verwaltungsvorschrift findet Anwendung bei:
 
a)
Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen (Landesbedienstete) und
 
b)
dem Einsatz von anderen Personen, die zu einer anderen Einrichtung in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, in den Dienst des Freistaates Sachsen (Landesverwaltung).
2.
Personalausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind:
 
a)
Besoldung und Krankenfürsorgeleistungen (Beihilfe, Heilfürsorge) der Beamten und Richter,
 
b)
Entgelte der Arbeitnehmer zuzüglich Arbeitgeberaufwendungen zur Sozialversicherung und betrieblichen Altersversorgung sowie
 
c)
sonstige Zahlungen, die durch Gesetz oder Tarifvertrag begründet sind.

II.
Regelvorschriften bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung

1.
Verfahren bei Versetzung
 
a)
Bei Versetzung von Landesbediensteten innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalausgaben mit Ausnahme der Krankenfürsorgeleistungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung zu Lasten der neuen Dienststelle zu zahlen.
 
b)
Bei Versetzung von Beamten und Richtern zu einer Dienststelle des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist die Zahlung der Personalausgaben mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens einzustellen.
 
c)
Bei Versetzung von Bediensteten in die Landesverwaltung des Freistaates Sachsen sind die Personalausgaben ab dem Zeitpunkt der Versetzung aus Landesmitteln zu Lasten der aufnehmenden Dienststelle zu zahlen. Bei einem entsprechenden Einsatz von anderen Personen gilt Satz 1 entsprechend.
2.
Verfahren bei Abordnung und Zuweisung
 
a)
Bei Abordnung von Landesbediensteten innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalausgaben mit Ausnahme der Krankenfürsorgeleistungen ab dem Zeitpunkt der Abordnung zu Lasten der neuen Dienststelle zu zahlen.
 
b)
Bei Abordnung von Landesbediensteten zu einer Dienststelle des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Personalausgaben zu Lasten der bisherigen Dienststelle zu zahlen. Abweichend hiervon ist bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Freistaat Sachsen die Beihilfe vom aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist. Die während der Abordnung gezahlten Personalausgaben sind mit zweifachem Vordruck vierteljährlich bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Für Beihilfen sollen unabhängig von den tatsächlichen Kosten pauschal monatlich 125 EUR, für Heilfürsorge 195 EUR angesetzt werden. Ist der aufnehmende Dienstherr mit dieser Pauschalberechnung nicht einverstanden, sind die tatsächlichen Kosten zur Erstattung anzufordern. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres soll spätestens am 5. Dezember bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung (§ 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz BeamtStG] vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160, 263] geändert worden ist/§ 4 Abs. 2 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]) von Landesbediensteten.
 
c)
Bei Abordnung und Zuweisung von Bediensteten eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers in die Landesverwaltung ist von einer Aufnahme der Zahlungen der Personalausgaben abzusehen, wenn sie vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber weitergezahlt werden. Auf Anforderung können jedoch die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Personalausgaben erstattet werden.
 
d)
Alle weiteren Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Abordnung oder Zuweisung entstehen, wie zum Beispiel Trennungsgeld, Reisekosten oder Fortbildungskosten sind von der aufnehmenden Dienststelle zu tragen, unabhängig ob die Personalausgaben zu deren Lasten gezahlt werden.
 
e)
Für Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, wird ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung nach dem Recht des Freistaates Sachsen gefordert. Insoweit während der Abordnung Leistungsbezüge gemäß § 13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist, gewährt werden, zählen diese zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge feststeht. Die Erstattung des Versorgungszuschlags erfolgt jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzufordern. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.
3.
Einnahmen aus der Erstattung von Personalausgaben sind stets von den betreffenden Ausgaben abzusetzen (Nummer 3.2.1 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [VwV-SäHO ] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 [SächsABl. S. 1111] geändert worden ist).
4.
Personalausgaben, die nach einer Versetzung oder Abordnung entstehen, aber davorliegende Zeiträume betreffen und vom Freistaat Sachsen zu tragen sind, sind zu Lasten der bisherigen Dienststelle zu zahlen.
5.
Die Regelvorschriften nach Nummer 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen (Maßgaben zur Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes, Nummer 4 zu § 49 VwV-SäHO) und die Bindung der einzelnen Dienststellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen beziehungsweise Mittel.

III.
Besondere Vorschriften

Abweichend zu Ziffer II Nr. 2 können beziehungsweise kann mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen:

1.
die Personalausgaben zu Lasten der bisherigen Dienststelle weitergezahlt werden, ohne das eine Erstattung erfolgt. Die Einwilligung gilt als erteilt, soweit die Personalausgaben längstens für die Dauer von zwölf Monaten weitergezahlt werden. Für Abordnungen im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen sowie an die Landesvertretungen beim Bund und europäischen Institutionen gilt die Einwilligung unabhängig von der Zeitdauer als erteilt;
2.
bei Abordnungen an europarelevante Bereiche von Bundesministerien (zum Beispiel Auswärtiges Amt, Europaabteilungen des Bundes) und bei Zuweisungen an Institutionen der Europäischen Union und Verwaltungseinrichtungen in Partnerregionen des Freistaates Sachsen auf eine Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden, wenn die Abordnungen oder Zuweisungen im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegen und der aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber die Übernahme der Personalausgaben ablehnt;
3.
bei Abordnungen an kommunale Gebietskörperschaften in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft dem Landesbediensteten keine Stelle in der Wertigkeit seiner Besoldungsgruppe zur Verfügung stellen kann, auf eine vollständige Erstattung verzichtet werden, wenn die Abordnung im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegt. In Fällen von gegenseitigen Abordnungen mit kommunalen Gebietskörperschaften kann auf eine gegenseitige Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden, gleiches gilt für den Bund;
4.
bei Zuweisungen zu privatrechtlich organisierten kommunalen Einrichtungen und zu Wirtschaftsunternehmen für die ersten drei Monate der Zuweisung auf eine Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden, wenn die Zuweisung im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegt und der aufnehmende Arbeitgeber die Kostenübernahme für den vollen Zuweisungszeitraum ablehnt. Entsendet die privatrechtlich organisierte kommunale Einrichtung oder ein Wirtschaftsunternehmen im Austausch für einen zugewiesenen Landesbediensteten einen Beschäftigten zum Freistaat Sachsen, kann auf die gegenseitige Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden;
5.
bei Abordnungen und Zuweisungen von Polizeivollzugsbeamten zu Polizeieinsätzen im Ausland im Rahmen internationaler Unterstützungsaktionen auf eine Erstattung der Personalausgaben in dem Umfang verzichtet werden, wie die „Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeibeamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren eine Kostentragung der Länder vorsehen.

IV.
Ausnahmen

Das Staatsministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (Sächsische Versetzung/AbordnungNachw VwV – SäVANVwV) vom 28. September 2004 (SächsABl. S. 1119), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), außer Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 10, S. 363
    Fsn-Nr.: 242-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2011

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2023