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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 26. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1574)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 22-H 1007-50/7-43926

Vom 26. Oktober 2011

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2011 (SächsABl. S. 1328), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), werden wie folgt geändert:

I.
Die Angaben in der Inhaltsübersicht der VwV zu § 70 SäHO werden wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
 
 
„60.
Kassenbestandsverstärkung und Ablieferung“
 
2.
Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
 
 
„61.
frei“
 
3.
Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
 
 
„64.
Verlust von Schecks oder Scheckvordrucken“
 
4.
Muster 7 wird durch folgende Muster ersetzt:
 
 
„Muster 7a
 
Vollstreckungsersuchen
 
 
Muster 7b
 
Ankündigung der Vollstreckung“
 
5.
Die Bezeichnung der Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Anlage 6
 
– frei –“
 
6.
Den Anlagen zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 werden nach Anlage 10 folgende Anlagen angefügt:
 
 
„Anlage 11
 
Länderverzeichnis für die Zahlungsbilanzstatistik der Bundesrepublik Deutschland
 
 
Anlage 12
 
Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“
II.
VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.7 Satz 1 wird die Angabe „§ 79 SäHO“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 5.2 Satz 3 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 6.5.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 79 SäHO“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
4.
Nummer 7.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Soll der Betrag auf ein Konto überwiesen werden, so sind anzugeben
 
 
a)
BIC beziehungsweise Bankleitzahl,
 
 
b)
IBAN beziehungsweise Kontonummer,
 
 
c)
bei Lastschrifteinzugsverfahren der entsprechende Schlüssel nach Anlage 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 (EDVBK).
 
 
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers können entfallen; der Wohnort ist entbehrlich.“
 
5.
Nummer 8.1 werden die Wörter „zum Teil IV der SäHO“ durch die Wörter „zum Teil IV“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 10.3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 71 SäHO“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.
 
 
b)
Die Fußnote zu Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung).“
 
7.
Nummer 10.6 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 79 SäHO“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die begründenden Unterlagen können auch als Kopie vorgelegt werden.“
 
 
c)
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
 
8.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 19.1.4 wird die Angabe „§ 105 SäHO“ durch die Angabe „§ 105“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummern 19.7 und 19.8 wird jeweils die Angabe „§ 79 SäHO“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
9.
In Nummer 20.4.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
10.
In Nummer 21.8.2 wird die Angabe „§ 79 SäHO“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
11.
In Nummer 26.4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4.7 Abs. 1“ durch die Angabe „Nummer 4.7“ ersetzt.
 
12.
In Nummern 27.2 Satz 3, 28.3, 30.2 Satz 1, 30.3 Satz 7 und 35.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
13.
Nummer 36.4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
 
b)
In der Fußnote wird das Wort „Erlass“ durch das Wort „Verfügung“ ersetzt.
 
14.
Nummer 37.2 wird wie folgt gefasst:
„Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Bei Einzahlungen nach Satz 1 ist ein vom Einzahler unterschriebener Einzahlungsschein über den Betrag und den Einzahlungsgrund zu fordern; als Einzahlungsschein kann die Durchschrift der Quittung verwendet werden (Nummer 39.5).“
 
15.
In Nummer 38.5 Satz 1 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
16.
Nummer 39 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 39.1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 39.2.4 werden die Wörter „Grund der Einzahlung“ durch das Wort „Einzahlungsgrund“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 39.2.5 werden die Wörter „einen Hinweis, der die Verbindung zur Buchführung herstellt“ durch die Wörter „ein Zuordnungsmerkmal für die Buchführung der zuständigen Kasse“ ersetzt.
 
 
d)
Die Fußnote zu Nummer 39.5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Quittungserteilung in Listenform (siehe Nummer 39.11) kann auf die Durchschrift verzichtet werden, da der Einzahler auf der Quittungsliste seine Einzahlung bescheinigt.“
 
 
e)
In Nummer 39.7 Satz 1 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
17.
Nummer 41 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 41.3 Satz 1 werden die Wörter „einem Vordruck im Anhalt an Muster 5 zu § 70 SäHO“ durch die Angabe „Muster 5 zu § 70“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 41.3.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 41.3.3 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
18.
Nummer 46.4 wird gestrichen.
 
19.
Nummer 47 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 47.2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenz“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 47.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Kontoverbindung des Empfängers oder sind mehrere Konten angegeben, so hat die Kasse die Überweisung auf dem für sie zweckmäßigsten Wege auszuführen.“
 
20.
In Nummern 55.3 Satz 1, 55.5 Satz 1 und 55.8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 70 SäHO“ durch die Angabe „§ 70“ ersetzt.
 
21.
In Nummer 56.6 wird Satz 3 gestrichen.
 
22.
Nummer 58 wird wie folgt gefasst:
„Einzahlungen für das Land dürfen nur für Auszahlungen für das Land verwendet werden. Andere Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn Kassenmittel hierfür zur Verfügung stehen oder das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat (Nummer 3.8 zu § 79).“
 
23.
Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
 
 
„60.
Kassenbestandsverstärkung und Ablieferung1
 
 
60.1
Reicht der Kassenbestand der Landesjustizkasse, der Amtskassen und der berechtigten staatlichen Einrichtungen zur Leistung der Auszahlungen nicht aus, so verstärken sie ihr Guthaben bei der ihr Girokonto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank aus dem Guthaben der Hauptkasse. Die Verstärkungen sind fernmündlich bis 8.30 Uhr bei der Hauptkasse anzumelden.
 
 
60.2
Die Landesjustizkasse, die Amtskassen und die berechtigten staatlichen Einrichtungen haben täglich die entbehrlichen Guthaben bei anderen Kreditinstituten als der Deutschen Bundesbank unmittelbar durch Überweisung an die Hauptkasse abzuliefern. Die Ablieferung soll auf volle tausend Euro gerundet werden.
 
 
60.3
Die Hauptkasse bucht die angeforderten oder abgelieferten Beträge täglich im Abrechnungsbuch für die beteiligten Kassen oder berechtigten staatlichen Einrichtungen. Für jede Kasse oder berechtigte staatliche Einrichtung ist ein eigener Buchungsabschnitt einzurichten.
 
 
1
Abführungen und Verstärkungen der Staatskassen und berechtigten staatlichen Einrichtungen zu Gunsten/zu Lasten des Bundesbankkontos der Hauptkasse werden täglich selbsttätig durch ein automatisiertes Abführungs-/Verstärkungsverfahren der Deutschen Bundesbank vorgenommen.“
 
24.
Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
 
 
„61.
frei“
 
25.
Muster 5 wird wie folgt gefasst:

Muster 5

 
26.
Muster 6 wird wie folgt gefasst:

Muster 6

 
27.
Muster 7a wird wie folgt gefasst:

Muster 7a

 
28.
Muster 8 wird wie folgt gefasst:

Muster 8

 
29.
Muster 9 wird wie folgt gefasst:

Muster 9

III.
Die Anlage 4 zur VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt ge-ändert:
 
1.
Die Angabe in der Inhaltsübersicht zu Muster 42 wird wie folgt gefasst:
 
 
„42
Empfängerliste“
 
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2.1 Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Die mit elektronischen Anordnungsverfahren erteilten Kassenanordnungen werden der Kasse im beleglosen Datenträgeraustausch übermittelt. Das Verfahren richtet sich nach Anlage 4a zur Verwaltungsvorschrift zu § 70.“
 
 
b)
In Nummer 2.2 Satz 5 wird das Wort „Konten“ durch das Wort „Bankverbindung“ ersetzt.
 
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1 frei“
 
 
b)
Die bisherigen Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 werden gestrichen.
 
4.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 6.1.1 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Konten (Konto-Nummer, Bank, Bankleitzahl)“ durch das Wort „Bankverbindung“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 6.1.1 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Konten“ durch das Wort „Bankverbindung“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 6.1.4 Abs. 2 wird die Angabe „Nummer 6.1.2 Abs. 4 bis 6“ durch die Angabe „Nummer 6.1.2 Abs. 4 bis 5“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 6.1.9 Abs. 4 wird die Angabe „und Nummer 6.2.2 Abs. 2 Unterabs. 2“ gestrichen.
 
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zeitraums“ die Wörter „in Euro“ eingefügt.
 
 
b)
Das Beispiel in Nummer 7.1 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:
Erteilung einer Änderungsanordnung am 14. Oktober 2011 wegen rückwirkender Änderung des laufenden Betrages ab 01. April 2011 von 100 EUR auf 150 EUR.
Vorgabe nach Satz 1:
In Feld Nummer 29 „150,00“ und in Feld Nummer 30 „01.04.2011“.
Vorgabe nach Satz 2:
In Feld Nummer 29 „150,00“ und in Feld Nummer 30 „01.11.2011“ sowie in Feld Nummer 28 „350,00“ und in Feld Nummer 15 „01.11.2011“.“
 
6.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nach der Überschrift in Nummer 8 „8 Zahlungsanordnungen für einmalige Auszahlungen“ werden folgende Absätze angefügt:
„Im einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area – SEPA) wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Alle Zahlungen in Euro zwischen den an SEPA teilnehmenden Ländern werden wie inländische Zahlungen behandelt. Um dies zu gewährleisten, ist bei allen Zahlungen eine einheitliche Identifikation des Zahlungsempfängers durch BIC – Bank Identifier Code (international gültige Bankleitzahl) und IBAN – International Bank Account Number (internationale Bankkontonummer) vorzunehmen.
Eine Übersicht mit den an SEPA teilnehmenden Ländern ist im Landesweb eingestellt.
Zahlungen in Fremdwährung in ein an SEPA teilnehmendes Land sind wie Auslandszahlungen zu behandeln.“
 
 
b)
In Nummer 8.1.1 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Muster 32“ die Wörter „oder Muster 30 in entsprechender Anzahl“ gestrichen.
 
 
c)
Nummer 8.1.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Muster 30 ist zu verwenden bei Zahlungen innerhalb des SEPA-Raumes, welche in Euro geleistet werden und nicht der Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, andernfalls ist Muster 35 zu verwenden (Nummer 8.1.6). Muster 30 ist weiterhin zu verwenden für:
 
 
 
Barzahlungen und Postbarzahlungen
 
 
 
Verrechnungen (soweit nicht Muster 36 zu verwenden ist)
 
 
 
Abschlagsauszahlungen und Schlusszahlungen (siehe auch Absätze 3, 4 und 5),
 
 
 
Lastschrifteinzug durch Empfänger und
 
 
 
Pfändungen (vergleiche Nummer 11.7).“
 
 
d)
In Nummer 8.1.3 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
 
 
e)
Nach Nummer 8.1.3 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Muster 32 ist zu verwenden bei Zahlungen innerhalb des SEPA-Raumes, welche in Euro geleistet werden und nicht der Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“
 
 
f)
Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 in Nummer 8.1.3 werden die Absätze 3, 4 und 5.
 
 
g)
Nummer 8.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Muster 33
(Auszahlungsanordnung für besondere einmalige Auszahlungen)
Der Vordruck ist vorgesehen für die Kombination mit anderen Vordrucken. Deshalb enthält er ein großes Leerfeld, in das ebenso wie auf der Rückseite beliebige Eindrucke vorgenommen werden können. Insbesondere können entsprechende Eindrucke für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld, Entschädigung für Zeugen und so weiter aufgenommen werden. Der Text im fettumrandeten Teil des Vordruckkopfes ist entsprechend zu ergänzen.“
 
 
h)
Nummer 8.1.6 wird wie folgt gefasst:
„Muster 35
(Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr)
Dieser Vordruck ist für alle Zahlungen
 
 
 
außerhalb des SEPA-Raumes,
 
 
 
innerhalb des SEPA-Raumes, welche in Fremdwährung geleistet werden,
 
 
 
über 12 500 EUR (innerhalb und außerhalb des SEPA-Raumes), welche der Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
 
 
 
zu verwenden.
Soweit eine gemäß der Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Zahlung mit Muster 35 angeordnet wird, sind die Felder 114 und 115 zu belegen.“
 
 
i)
In Nummer 8.1.7 Abs. 2 wird Satz 4 gestrichen.
 
 
j)
In Nummer 8.2.1 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Das Muster kann nur für Zahlungen innerhalb des SEPA-Raumes, welche in Euro geleistet werden und nicht der Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, verwendet werden.“
 
 
k)
Nummer 8.2.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vordruck ist nicht zu verwenden bei
 
 
 
Lastschrifteinzugsverkehr,
 
 
 
Abschlagsauszahlungen und Schlusszahlungen,
 
 
 
Verrechnungen,
 
 
 
Pfändungen,
 
 
 
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (vergleiche Nummer 8.1.6) und
 
 
 
Barzahlungen.“
 
 
l)
Nummer 8.2.3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ist Voraussetzung, dass die Zahlungen einheitlich
 
 
 
durch Überweisung oder
 
 
 
postbar
 
 
 
abzuwickeln sind.“
 
7.
Nummer 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Muster ist zu verwenden für die erstmalige Anordnung (Nummer 001) und die Änderung (Nummer 002 ff.) von wiederkehrenden, während eines beliebig langen Zeitraumes innerhalb des SEPA-Raumes in Euro auszuzahlenden Beträgen. Muster 50 darf nicht für wiederkehrende Auszahlungen verwendet werden, welche der Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Nummer 7.1 entsprechend.“
 
8.
Nummer 10.2 wird wie folgt gefasst:
„Kassenanordnungen für Umbuchungen
Muster 65
Kassenanordnung für Umbuchungen)
Muster 65 dient zur Umbuchung der tatsächlich gezahlten Beträge bei Änderungen in den Feld-Nummern 01 bis 04 der Kassenanordnungen für einmalige Ein- und Auszahlungen. Für jede Buchungsstelle ist eine Ausfertigung zu erstellen. Die Beträge sind mit Vorzeichen (Plus- oder Minuszeichen nach dem Betrag) anzugeben. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeder Ausfertigung geleistet werden. Umbuchungen zwischen verschiedenen Anordnungsstellen sind von den jeweiligen Anordnungsbefugten zu unterzeichen.“
 
9.
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 11.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die sich aus dem Dienststellenverzeichnis des Landesamtes für Steuern und Finanzen ergebende Anordnungsstellen-Nummer ist siebenstellig und wird der Anordnungsstelle vom Landesamt für Steuern und Finanzen mitgeteilt.“
 
 
b)
In Nummer 11.2.2. Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Landesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 11.2.2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 11.3.2 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(Nummer 37.4.3 zu § 70)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 37.4 zu § 70)“ ersetzt.
 
 
e)
In Nummer 11.3.2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
f)
In Nummer 11.3.3 Satz 2 wird die Angabe „2005 = „0500015““ durch die Angabe „2011 = „1100015““ ersetzt.
 
 
g)
Nummer 11.7 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Feld „Begründung“ sind Name, Anschrift, Bankverbindung und der an den Pfändungsgläubiger zu zahlende Betrag anzugeben.“
 
 
h)
Nummer 11.11 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 11 – Kurzbezeichnung des Kreditinstituts –
Die Bezeichnung der Empfängerbank ist nur bei Auszahlungen außerhalb des SEPA-Raumes anzugeben.“
 
 
i)
Nummer 11.12 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 12 – Bank Identifier Code (BIC) beziehungsweise Bankleitzahl (BLZ) –
Vorrangig ist der BIC (international gültige Bankleitzahl) zu verwenden. Dieser ist alphanumerisch, besteht aus bis zu 11 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:
 
 
 
4 Stellen Bankcode
 
 
 
2 Stellen Ländercode
 
 
 
2 Stellen Codierung des Ortes (Sitz der Bank)
 
 
 
3 Stellen Kennzeichnung der Filiale (optional).
 
 
 
Eine sorgfältige Vorgabe in der amtlichen Schreibweise (xxxx xx xx xxx) ist zur Vermeidung von Fehlleitungen geboten. Ist der BIC des Empfängerkontos nicht ermittelbar, ist alternativ die Bankleitzahl zu verwenden. Diese besteht aus 8 Ziffern. Auch hier ist auf eine sorgfältige Vorgabe in der amtlichen Schreibweise (xxx xxx xx) zu achten.
Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr ist bei Auszahlungsanordnungen mit Muster 30 oder 35 (vergleiche Nummer 8.1.6) zwingend der BIC oder SWIFT anzugeben.“
 
 
j)
Nummer 11.13 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 13 – IBAN beziehungsweise Kontonummer des Empfängers –
Vorrangig ist die IBAN (internationale Bankkontonummer) zu verwenden. BIC und IBAN bedingen sich gegenseitig. Ausnahmsweise können auch Bankleitzahl und Kontonummer gemeinsam verwenden. Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr ist bei Auszahlungsanordnungen mit Muster 30 oder 35 (vergleiche Nummer 8.1.6) zwingend die IBAN anzugeben.
Die IBAN ist alphanumerisch und besteht aus maximal 34 Stellen. Für jedes Land ist eine feste Stellenanzahl festgelegt. Für deutsche Bankverbindungen wurden 22 Stellen festgelegt, welche sich wie folgt zusammensetzen:
 
 
 
2 Stellen Ländercode
 
 
 
2 Stellen Prüfziffern
 
 
 
8 Stellen Bankleitzahl
 
 
 
10 Stellen, gegebenenfalls mit Vornullen aufgefüllte, Kontonummer.
 
 
 
Die Stellen der IBAN sind in Blöcken von jeweils 4 Stellen voneinander getrennt zu schreiben (Beispiel IBAN mit 22 Stellen: xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx).“
 
 
k)
In Nummer 11.14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „lediglich“ gestrichen.
 
 
l)
In Nummer 11.14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Angabe des Verwendungszweckes stehen 4 x 35 Zeichen zur Verfügung.“
 
 
m)
Der bisherige Satz 3 in Nummer 11.14 Abs. 1 wird zu Satz 4.
 
 
n)
In Nummer 11.15 werden die Angabe „01.10.07“ durch die Angabe „01.10.11“ und die Wörter „zum Teil IV der SäHO“ durch die Wörter „zum Teil IV“ ersetzt.
 
 
o)
Die Tabelle in Nummer 11.16 wird wie folgt gefasst:
Tabelle 11.16
Schlüssel Mahnung Vollstreckung (bei öffentlich-rechtlichen Forderungen) Rückstandsanzeige (bei privatrechtlichen Forderungen) Mitteilung an die Anordnungsstelle
Schlüssel Mahnung Vollstreckung (bei öffentlich-rechtlichen Forderungen) Rückstands-
anzeige
(bei privat-
rechtlichen Forderungen)
Mitteilung an die Anordnungs-
stelle
115) ja ja   nein
125) nein ja   nein
13 nein nein   ja1)
14 ja nein   ja2)
155) ja3) ja   nein
16 ja3) nein   ja2)
175) 6) ja ja   ja2)
187) nein nein   nein
         
21 ja   ja4) nein
22 nein   ja4) nein
23 nein   nein ja1)
24 ja   nein ja2)
25 ja3)   ja4) nein
26 ja3)   nein ja2)
276) ja   ja4) ja2)
287) nein   nein nein
 
 
p)
Nach Fußnote 6 zu Nummer 11.16 wird die Fußnote 7 angefügt:
 
 
 
7)
Die Schlüssel 18 und 28 können nur dann angeordnet werden, wenn eine einmalige Forderung erfolgreich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden konnte, frühestens jedoch ein Jahr nach Fälligkeit der Forderung. Schlüssel 18 findet keine Anwendung bei Anordnungen gegenüber der Landesjustizkasse.“
 
 
q)
In Nummer 11.18 wird im letzten Satz die Angabe „§ 34 SäHO“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
 
 
r)
In Nummer 11.24 wird in Satz 1 der Klammerzusatz „(zum Beispiel „16, „7“ oder „8,50“)“ gestrichen.
 
 
s)
In Nummern 11.27 und 11.30 werden jeweils die Klammerzusätze „(zum Beispiel 01.10.05)“ durch den Klammerzusatz „(zum Beispiel 01.10.11)“ ersetzt.
 
 
t)
In Nummer 11.43 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel 16; 7,5; 11,375)“ gestrichen.
 
 
u)
Nummer 11.113 wird wie folgt gefasst:
„11.113 frei“
 
 
v)
Nummer 11.114 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 114 – Länderschlüssel
Ist eine Zahlung gemäß der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtig, so ist der Länderschlüssel anzugeben. Für den Länderschlüssel ist dasjenige Land maßgebend, in dem der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Wird eine Zahlung an einen Gebietsansässigen für Rechnung eines Gebietsfremden geleistet, ist der Länderschlüssel des Gebietsfremden anzugeben. Der dreistellige Schlüssel ist der Anlage 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 zu entnehmen.“
 
 
w)
Nummer 11.115 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 115 – Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Ist eine Zahlung gemäß der Außenwirtschaftverordnung in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtig, so ist die Kennzahl laut Leistungsverzeichnis anzugeben. Der dreistellige Schlüssel ist der Anlage 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 zu entnehmen.“
 
10.
Muster 01 wird wie folgt gefasst:

Muster 01

 
11.
Muster 02 wird wie folgt gefasst:

Muster 02

 
12.
Muster 04 wird wie folgt gefasst:

Muster 04

 
13.
Muster 08 wird wie folgt gefasst:

Muster 08

 
14.
Muster 09 wird wie folgt gefasst:

Muster 09

 
15.
Muster 10 wird wie folgt gefasst:

Muster 10

 
16.
Muster 11 wird wie folgt gefasst:

Muster 11

 
17
Muster 12 wird wie folgt gefasst:

Muster 12

 
18.
Muster 20 wird wie folgt gefasst:

Muster 20

 
19.
Muster 30 wird wie folgt gefasst:

Muster 30

 
20.
Muster 32 wird wie folgt gefasst:

Muster 32

 
21.
Muster 33 wird wie folgt gefasst:

Muster 33

 
22.
Muster 34 wird wie folgt gefasst:

Muster 34

 
23.
Muster 35 wird wie folgt gefasst:

Muster 35

 
24.
Muster 38 wird wie folgt gefasst:

Muster 38

 
25.
Muster 40 wird wie folgt gefasst:

Muster 40

 
26.
Muster 42 wird wie folgt gefasst:

Muster 42

 
27.
Muster 50 wird wie folgt gefasst:

Muster 50

 
28.
Muster 70 wird wie folgt gefasst:

Muster 70

IV.
In Nummern 2.1 und 3.1 der Anlage 4a zur VwV zu § 70 SäHO werden jeweils die Wörter „Landesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
V.
Die Anlage 6 zur VwV zu § 70 SäHO wird aufgehoben.
VI.
Den Anlagen zur VwV zu § 70 SäHO wird folgende Anlage 11 angefügt:
 
„Anlage 11 zur VwV zu § 70
(zu Nummer 11.114 EDVBK)
Länderverzeichnis für die Zahlungsbilanzstatistik
der Bundesrepublik Deutschland
 
Die Anlage 11 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 ist im Landesweb des Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.“
VII.
Den Anlagen zur VwV zu § 70 SäHO wird folgende Anlage 12 angefügt:
 
„Anlage 12 zur VwV zu § 70
(zu Nummer 11.115 EDVBK)
Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank
für die Zahlungsbilanz
 
Die Anlage 12 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 ist im Landesweb des Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.“
VIII.
Der Hinweis in der Inhaltsübersicht der VwV zu § 71 SäHO wird wie folgt gefasst:
 
„Hinweis:
 
a)
Soweit für die Buchführung Karteikarten vorgesehen sind, ist das Format DIN A4 zu verwenden.
 
b)
Die Karteikarten (ausgenommen Muster 10 zu § 71) erhalten auf der Vorderseite und der Rückseite das gleiche Druckbild.“
IX.
VwV zu § 71 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 11.5.1 Satz 2 wird Anstrich d) wie folgt gefasst:
 
 
„d)
der Vermerk über die nachträgliche Auszahlung eines nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes (VwV AusfHinterlG) ausgebuchten Betrages.“
 
2.
Nummer 13.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In das Abrechnungsbuch sind die Kassenbestandsverstärkung und die Ablieferungen (Nummer 60 zu § 70) einzutragen.“
 
3.
Nummer 15.2.2 wird wie folgt gefasst:
„die Einzahlungen auf das Konto der Kasse, die ihr vor Eingang des Kontoauszuges bekannt werden (zum Beispiel eigene Einzahlungen und eigene Lastschrifteinzüge),“
 
4.
In der Fußnote zu Nummer 18.5 wird das Wort „Erlass“ durch das Wort „Verfügung“ ersetzt.
 
5.
Nummer 20.1.1 wird wie folgt gefasst:
„unbare Einzahlungen an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder an dem übersandte Schecks bei ihr eingehen;“
 
6.
In den Fußnoten zu Nummern 23.5, 25.5 und 26.6 wird jeweils das Wort „Erlass“ durch das Wort „Verfügung“ ersetzt.
 
7.
Nummer 29 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 29.1 Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Gebührenmarken“ ersetzt.
 
 
b)
Die bisherigen Nummern 29.3 und 29.4 werden die Nummern 29.2 und 29.3.
 
8.
Muster 5a wird wie folgt gefasst:

Muster 5a

 
9.
Muster 5b wird wie folgt gefasst:

Muster 5b

X.
VwV zu § 74 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 5.2.4 wird der Klammerzusatz „(Nummern 60 und 61 zu § 70)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 60 zu § 70)“ ersetzt.
 
2.
Nummer 18.2 wird wie folgt gefasst:
„Bei den für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Staatsbetriebes werden unvermutete Prüfungen auch von den Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen nach einer vom Landesamt für Steuern und Finanzen zu bestimmenden Reihenfolge vorgenommen.“
XI.
Die Angaben in der Inhaltsübersicht der VwV zu § 78 SäHO werden wie folgt geändert:
 
1.
Nach dem Fünften Abschnitt wird ein Sechster Abschnitt wie folgt eingefügt:
Sechster Abschnitt
Abschnitt Bezeichnung
„Sechster Abschnitt: Prüfung von Stellen, die automatisierte Mittelbewirtschaf-
tungsverfahren (MBS-Stellen) einsetzen
 
 
18. Verfahren bei der Prüfung“
 
2.
Der bisherige Sechste Abschnitt wird zum Siebten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:
Siebter Abschnitt
Abschnitt Bezeichnung
„Siebter Abschnitt: Jahresbericht
 
 
19. Bericht über die Prüfungsergebnisse“
XII.
VwV zu § 78 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nach Nummer 1.1.4 wird Nummer 1.1.5 wie folgt angefügt:
 
 
„1.1.5
Stellen, die automatisierte Mittelbewirtschaftungsverfahren einsetzen.“
 
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Fußnote zu Nummer 3.1.1 werden die Wörter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Kassenprüfungen werden auch von den Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen im allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Dienststelle liegenden Kassen nach einer von ihnen zu bestimmenden Reihenfolge vorgenommen. Nummer 3.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Kassenprüfer und die ihm beigegebenen Mitarbeiter müssen die Voraussetzungen der Nummer 18.1 Satz 3 zu § 79 erfüllen.“
 
 
c)
In Nummer 3.1.3 wird Satz 2 gestrichen.
 
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
„die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen und“
 
 
b)
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„Kassenprüfungen des Landesamtes für Steuern und Finanzen werden von einem Kassenprüfer geleitet.“
 
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Fußnote zur Überschrift „Verfahren bei der Kassenprüfung“ werden die Wörter „der OFD“ durch die Wörter „des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 5.6.6 werden die Wörter „den Sachgebietsleitern“ durch die Wörter „dem Sachgebietsleiter“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 5.12.1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung ist in den geprüften Büchern, auf den Belegen und den sonstigen Unterlagen durch Namenszeichen kenntlich zu machen.“
 
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Fußnote zur Überschrift „Niederschrift über die Kassenprüfung“ werden die Wörter „der OFD“ durch die Wörter „des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 7.1.5 wird das Wort „und“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:
„Die Niederschrift über die vom Sachgebietsleiter Kassenaufsicht durchgeführte Kassenprüfung mit den Stellungnahmen ist alsbald dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, und dem Landesamt für Steuern und Finanzen vorzulegen (vergleiche Nummer 3.1.2). Unabhängig davon sind ihnen Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung unverzüglich anzuzeigen.“
 
 
d)
Nach Nummer 7.5 wird Nummer 7.6 wie folgt angefügt:
„Die Niederschriften über die von Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen durchgeführten Kassenprüfungen bei den gemäß § 26 veranschlagten Staatsbetrieben sind ferner der zuständigen obersten Staatsbehörde sowie nach Vorlage der Stellungnahme des Staatsbetriebes dem Staatsministerium der Finanzen zu übersenden.“
 
6.
Nummer 10.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zahlstellenprüfungen werden auch von Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen im allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Dienststelle liegenden Zahlstellen (ausgenommen die Zahlstellen des Landtages, des Rechnungshofes sowie der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter) durchgeführt. Nummer 10.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.“
 
7.
Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der mit der Zahlstellenaufsicht betraute Mitarbeiter oder der Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen führt als Zahlstellenprüfer die Zahlstellenprüfung durch.“
 
8.
In Nummer 12.1 Satz 2 werden die Wörter „angezahlten Belege“ durch die Wörter „Belege über bereits bezahlte Beträge“ ersetzt.
 
9.
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 14.5 werden die Wörter „der Oberfinanzdirektion/dem Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
 
b)
Nach Nummer 14.5 wird Nummer 14.6 wie folgt angefügt:
„Für die Niederschriften der bei den Zahlstellen von Staatsbetrieben durchgeführten Prüfungen gilt Nummer 7.6 entsprechend.“
 
10.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 15.3 wird wie folgt gefasst:
„Geldstellen können auch von den Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen im allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde liegenden Dienststellen (ausgenommen dem Landtag, dem Rechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern) geprüft werden.“
 
 
b)
In Nummer 15.5 Satz 4 werden die Wörter „ferner der Oberfinanzdirektion/dem Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
11.
In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „der Oberfinanzdirektion/des Landesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „des Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
12.
Nach Nummer 17 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:
Sechster Abschnitt
Abschnitt Bezeichnung
„Sechster Abschnitt Prüfung von Stellen, die automatisierte Mittelbewirtschaf-
tungsverfahren (MBS-Stellen) einsetzen
 
 
18.
Verfahren bei der Prüfung
 
 
18.1
Die Interne Prüfung richtet sich nach Nummer 10 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 79 (HKR-ADV-Best).
 
 
18.2
Prüfungen von MBS-Stellen (ausgenommen bei dem Landtag, dem Rechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern) können auch von den Kassenprüfern des Landesamtes für Steuern und Finanzen durchgeführt werden. Die Prüfung erstreckt sich neben den Bestimmungen der Nummer 10 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 79 (HKR-ADV-Best) auch auf die zahlungsbegründenden Unterlagen und die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.“
 
13.
Der bisherige Sechste Abschnitt wird zum Siebten Abschnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
Siebter Abschnitt
Abschnitt Bezeichnung
„Siebter Abschnitt: Jahresbericht“
 
14.
Die bisherige Nummer 18 wird zu Nummer 19 und wird wie folgt gefasst:
 
 
„19.
Bericht über die Prüfungsergebnisse
 
 
19.1
Das Landesamt für Steuern und Finanzen teilt jährlich bis zum 15. Februar dem Staatsministerium der Finanzen in einem Jahresbericht mit,
 
 
19.1.1
ob im abgelaufenen Haushaltsjahr bei allen im allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Kassen, Zahlstellen und Geldstellen die vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen wurden,
 
 
19.1.2
bei welchen Kassen, Zahlstellen und Geldstellen sie selbst unvermutete Prüfungen vorgenommen haben.
 
 
19.2
Im Jahresbericht sind Beanstandungen schwerwiegender Art und sonstige besondere Wahrnehmungen bei den Prüfungen aufzuführen, soweit nicht eine Mitteilung hierüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt geboten erscheint. Ein Abdruck des Jahresberichts ist gleichzeitig dem Rechnungshof zuzuleiten.“
XIII.

VwV zu § 79 SäHO wird wie folgt geändert:

 
1.
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.5
Zahlstellenverzeichnis
Über Zahlstellen und Zahlstellen der besonderen Art (Geldstellen) wird das Zahlstellenverzeichnis beim Landesamt für Steuern und Finanzen geführt. Bei Einrichtung sowie Änderung von Zahlstellen und Geldstellen sind von der Dienststelle dem Landesamt für Steuern und Finanzen schriftlich mitzuteilen:
 
 
 
Bezeichnung der Zahlstelle (Nummer 1 der Anlage 1 zu § 79)
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Zahlstellenverwalter, Vertreter, Telefon
 
 
 
Höchstbestand
 
 
 
Bankverbindung (Nummer 5.1 der Anlage 1 zu § 79)
 
 
 
bewilligte Kartenzahlverfahren
 
 
 
bewilligtes Online-Banking
 
 
 
Einsatz von Kassenautomaten
 
 
 
Kasse/Zahlstelle, mit der abgerechnet wird.
 
 
 
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist auch über Umwandlungen von Zahlstellen in Geldstellen beziehungsweise von Geldstellen in Zahlstellen sowie Schließung von Zahlstellen und Geldstellen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Zahlstellenverzeichnis ist dem Rechnungshof für Prüfungszwecke zweimal jährlich (bis zum 15. Februar und 15. August ) durch das Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung zu stellen.“
 
2.
In den Fußnoten zu Nummern 7.6 und 9.1 wird das Wort „Erlass“ durch das Wort „Verfügung“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 16.4 Satz 2 werden die Wörter „Konten bei Kreditinstituten (einschließlich Bankleitzahl)“ durch das Wort „Kontoverbindung“ ersetzt.
 
4.
Nummer 18 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 18.4 wird wie folgt gefasst:
„Der Sachgebietsleiter Kassenaufsicht hat mindestens zu prüfen
 
 
 
die Eintragungen in den Unterlagen zum Tagesabschlussbuch vollständig,
 
 
 
die Eintragungen in den Zeitbüchern anhand der Belege mindestens zu einem Viertel,
 
 
 
die Eintragungen im Verwahrungsbuch und im Vorschussbuch anhand der Belege stichprobenweise,
 
 
 
die Eintragungen im Abrechnungsbuch vollständig,
 
 
 
die Eintragungen in den übrigen Sachbüchern anhand der Belege strichprobenweise,
 
 
 
die Eintragungen in den Kontogegenbüchern mindestens stichprobenweise,
 
 
 
die Eintragungen in den übrigen Büchern mindestens stichprobenweise,
 
 
 
die Belege stichprobenweise auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit (vergleiche Nummer 12.2),
 
 
 
die baren und unbaren Einzahlungen anhand der Quittungen und Gutschriftsbelege mindestens stichprobenweise,
 
 
 
die unbaren Auszahlungen (ausgenommen Massenzahlungen im automatisierten Verfahren) anhand der Belege und der Überweisungs- und sonstigen Zahlungsträger möglichst vollständig,
 
 
 
die Kontoauszüge, insbesondere auch auf ihre lückenlose Folge,
 
 
 
die Berechnung nach Nummer 15.5 zu § 71,
 
 
 
den Kassenbestand auf Zulässigkeit seiner Höhe,
 
 
 
die Monatsabschlüsse und den Jahresabschluss vollständig.
 
 
 
Die Prüfungen sind bei der Landesjustizkasse und der Hauptkasse täglich durchzuführen. Bei den Amtskassen sind die Prüfungen grundsätzlich einmal wöchentlich durchzuführen; die Überweisungs- und sonstigen Zahlungsträger sind jedoch täglich vor Abgabe an das Kreditinstitut möglichst vollständig zu prüfen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
 
 
b)
Nummer 18.6 wird wie folgt gefasst:
„Die geprüften Buchungen und Belege sind deutlich mit den vorgesehenen Farbstiften (Nummer 5.12.2 zu § 78) zu kennzeichnen. In den Unterlagen zum Tagesabschlussbuch, in den in visuell lesbarer Form geführten Büchern und auf den Belegen ist zusätzlich das Namenszeichen anzubringen. Wird die Prüfung auf einzelne Daten beschränkt, sind diese durch Anhaken zu kennzeichnen.“
XIV.
Die Anlage 1 zur VwV zu § 79 SäHO wird wie folgt ge-ändert:
 
1.
In Nummer 2.1.1 Satz 4 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
 
2.
Nummer 12.4 wird wie folgt gefasst:
„die Buchführung über Wertgegenstände die Nummern 28.1 bis 28.3, 28.5 und 29.1 zu § 71 entsprechend.“
 
3.
In Nummer 15.3 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
XV.
In Nummer 11 der Anlage 3 zur VwV zu § 79 SäHO wird die Angabe „Nummern 2 bis 9“ durch die Angabe „Nummern 2 bis 10“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2011

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 45, S. 1574
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012